Neue Vorschriften für den Lkw

Mindestabstand (§ 4 Abs. 3 StVO)

Im Jahr 1988 hinzugekommen ist eine Vorschrift für Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen (und Kraftomnibussen): Auf Autobahnen müssen diese Fahrzeuge einen Abstand von mindestens 50 Metern zum Vorausfahrenden einhalten, wenn ihre Geschwindigkeit über 50 km/h liegt. 50 m sind etwa so viel wie der Abstand zwischen zwei Leitpfosten.

Schlechtwetter-Geschwindigkeit (§ 2 Abs. 3a StVO)

Bei Nebel, Schneefall oder Regen mit daraus resultierender Sichtweite von weniger als 50 m, und außerdem bei Schneeglätte oder Glatteis, müssen sich die Fahrer von Gefahrguttransporten so verhalten, dass eine Gefährdung Anderer ausgeschlossen ist. Sie müssen, wenn nötig, den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen. Diese Verhaltensvorschrift soll bei sehr schlechten Sichtverhältnissen den Verkehr vor den katastrophalen Folgen von Auffahrunfällen schützen.

Schlechtwetter-Überholverbot (§ 5 Abs. 3a StVO)

Ergänzung der StVO aus dem Jahr 1991: Hier geht es um die Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t. Sie dürfen auf keinen Fall überholen, wenn durch Nebel, Schneefall oder Regen die Sichtweite weniger als 50 m beträgt. Unter diesen Wetterbedingungen haben sie ja sowieso, wie alle anderen Fahrzeuge, eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zu beachten, wenn die Umstände nicht sogar ein noch langsameres Tempo erfordern.

Breite, Höhe, Ladungsüberstand (§ 18 StVO und § 22 StVO)

Die Breite eines Kraftfahrzeugs darf nicht mehr als 2,55 m betragen, für Kühlfahrzeuge gilt 2,60 m. Bis zum Jahr 1994 stand hier noch: 2,5 m. Für land- oder forstwirtschaftlich eingesetzte Fahrzeuge gilt: Mit entsprechender Ladung dürfen sie zwar höher als 4 m, aber nicht breiter als 3 m sein. Die Ladung selbst darf zwar im Normalfall nicht vorne über das Fahrzeug bzw. Zugfahrzeug hinausragen; wenn dies jedoch in einer Höhe von mehr als 2,50 m geschieht, sind nun 50 cm Überstand nach vorne über das Fahrzeug/zugfahrzeug erlaubt.

Bedeutung des "Lkw"-Symbols (Zeichen 253 in § 41 StVO)

Zeichen 253 StVO   Dieses Verkehrszeichen verbietet es Fahrern von Kraftfahrzeugen über 3,5 (früher: 2,8) Tonnen zulässigem Gesamtgewicht einschließlich Anhänger und den Fahrern von Zugmaschinen (unabhängig vom Gewicht der Zugmaschine), diese Straße zu benutzen. Nicht betroffen vom Verbot sind Pkw oder Omnibusse aller Gewichtsklassen. Im Jahr 1997 wurde der weithin bekannte Wert von 2,8 t fast komplett aus der StVO gestrichen und durch »3,5 t« ersetzt. Mit anderen Worten: Was früher nur die 2,8-Tonner durften oder nicht durften, gilt jetzt für 3,5-Tonner. Ausnahme: Das Parken auf Gehwegen, wenn es durch Verkehrszeichen 315 erlaubt wird, ist nach wie vor nur bis 2,8 t gestattet.

Warten direkt vor dem Bahnübergang

Die Vorschrift, mit einem Lkw über 7,5 t Gesamtgewicht außerhalb geschlossener Ortschaften schon an der einstreifigen Bake warten zu müssen, wenn die Schranken eines Bahnübergangs geschlossen sind, ist mit der 46. Änderungsverordnung zur StVO zum 1.9.2009 ersatzlos gestrichen worden.

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.2.03-201 / 3 Fehlerpunkte

Wie schnell dürfen Sie mit einem Lkw von über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse außerorts auf Landstraßen höchstens fahren?

km/h

km/h

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.2.03-102 / 3 Fehlerpunkte

Wie schnell dürfen Sie mit einem Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von 3,0 t mit Anhänger außerorts auf Landstraßen höchstens fahren?

km/h

km/h

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.2.04-201 / 3 Fehlerpunkte

Sie fahren mit einem Lkw (12 t zulässige Gesamtmasse) mit 80 km/h auf der Autobahn.

Sie müssen darauf achten, dass

- Ihr Abstand zum Vorausfahrenden 1/2 der Tachoanzeige in Metern entspricht

- sich Ihre Geschwindigkeit nicht erhöht

- Ihr Abstand zum Vorausfahrenden mindestens 50 m beträgt