Verantwortung gegenüber Kindern

Kinder sind die Schwächsten im Verkehr. Sie brauchen den Schutz der Erwachsenen, durch besonnenes Verhalten und durch Regelungen. Mit neuen Haftungregelungen zum 1.8.2002 werden Kinder bis zum 10. Geburtstag in besonderer Weise geschützt.

Keine Schuldfähigkeit unter 10

Im Straßenverkehr werden Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (also: vor ihrem 10. Geburtstag) als nicht schuldfähig betrachtet. Wenn ein Verkehrsunfall mit einem so jungen Kind passiert, haftet in jedem Fall der Fahrzeughalter voll für den entstandenen Schaden, selbst wenn das Unglück vom Fahrer gar nicht verhindert werden könnte — das heißt, es kommt nicht darauf an, ob der Fahrer Schuld hatte oder nicht. Einzige Ausnahme: Wenn das Kind sich absichtlich falsch verhalten hat.

Der Gedanke hinter dieser Haftungs-Neuregelung im Straßenverkehrsgesetz: Kraftfahrzeuge stellen für Kinder eine ständige Bedrohung dar (»Betriebsgefahr«); kleinere Kinder sind dieser Gefahr noch nicht gewachsen und haben deshalb Anspruch auf Schadensersatz.

Kindersitz ist Pflicht

     

Aus früheren Zeiten kennt man vielleicht noch die Freude der Kinder zum zwölften Geburtstag, wenn sie endlich im Auto vorne sitzen durften. Das dürfen sie heutzutage selbst im Babyalter - aber nur in einem altersgerechten geeigneten Kindersitz. Trotzdem: Aus Sicht der Unfallforscher ist nach wie vor die Rückbank der sicherste Platz für Kinder im Auto.

 

Die Regel:

  • Kinder, die unter 12 Jahre alt sind, müssen auf allen Plätzen im Fahrzeug in einer altersgerechten Rückhalteeinrichtung (»Kindersitz«) Platz nehmen. Dabei spielt es gesetzlich keine Rolle mehr, ob sie auf der Rückbank oder vorne rechts sitzen.
  • Der Fahrer ist dafür verantwortlich, dass jedes Kind richtig gesichert wird. Es drohen außerdem Bußgeld sowie Flensburg-Punkte bei Nichtbefolgen der Vorschrift.
  • Auch für Kinder von Bekannten, die man zum Beispiel gefälligkeitshalber mitnimmt, hat man diese Verantwortung.

Ausnahmen:

Kinder, die bereits 150 cm groß sind, dürfen ohne spezielles Kinder-Rückhaltesystem mitfahren, egal wie alt. Hier ist dann die Benutzung des normalen Sicherheitsgurtes vorgeschrieben. Ein Schlupfloch gibt es leider noch in bestimmten Situationen, wenn - beispielsweise in sehr alten Fahrzeugen - keine Möglichkeit zur Kindersicherung besteht, weil bereits alle vorhandenen Gurtsysteme zur Personensicherung benutzt werden.

Beispiele:

Sie holen Ihr Kind mit dem Auto von der Schule ab und wollen zwei Klassenkameraden gleich mitnehmen. Sorgen Sie dafür, dass Sie für drei Kinder auch drei Kindersitze an Bord haben. Dazu sollten sich die Eltern untereinander gut organisieren. Sie fahren mit dem Auto heim. Zufällig treffen Sie Ihre Nachbarin, die ihr kleines Kind dabei hat und zu Fuß unterwegs nach Hause ist. Sie haben zwar den selben Weg, dürfen aber Mutter und Kind nur mitnehmen, wenn Sie den benötigten Kindersitz dabei haben.

Geschwindigkeit verringern und bremsbereit sein

Mit einem Fahrzeug ist man gegenüber Kindern, aber auch älteren Menschen und Hilfsbedürftigen (z.B. Behinderten) besonders verantwortlich. Kraftfahrer müssen sich so verhalten, dass eine Gefährdung dieser schwächeren Teilnehmer am Verkehr ausgeschlossen ist. Man sollte also in der Lage sein, deren »Fehler« auszubügeln. Das heißt: Fuß vom Gas, Bremsbereitschaft, oder anhalten, wenn ein Kind in der Nähe der Straße zu sehen ist. Gleiches gilt wie gesagt gegenüber älteren und hilfsbedürftigen Menschen. Gerichtsurteile zeigen, dass man diese Regel wörtlich zu nehmen hat: Passiert ein Unfall, wird einem unaufmerksamen Fahrzeugführer die Schuld zugesprochen, auch wenn sich das Kind erkennbar »falsch« verhalten hat. Kinder sind eben keine verkehrsgerechten, kleinen Erwachsenen. Man muss jederzeit mit ihrem Fehlverhalten rechnen.

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-007-B / 3 Fehlerpunkte

Wie müssen Sie sich verhalten?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-007-B

Die Kinder

- nicht weiter beachten, weil sie auf dem Gehweg sind

- genau beobachten und vorsichtig weiterfahren

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.2.21-107 / 3 Fehlerpunkte

Was ist bei der Verwendung eines Kindersitzes mit Prüfzeichen zu beachten?

Der Kindersitz muss für die Größe und das Gewicht des Kindes geeignet sein

Außer dem Prüfzeichen ist nichts weiter zu beachten

Der Kindersitz muss für die Anbringung auf dem vorgesehenen Fahrzeugsitz geeignet sein

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.2.21-105 / 3 Fehlerpunkte

Wie dürfen Sie in Ihrem Pkw ein fünfjähriges Kind mitnehmen?

Auf der hinteren Sitzbank mit angelegtem Beckengurt

Auf einem hinteren Sitz mit serienmäßigem Dreipunktgurt

In einem für das Kind geeigneten Kindersitz mit Prüfzeichen