Telefonieren während der Fahrt: Teurer Handy-Tarif

Handy am Steuer bringt Punkt in Flensburg

Das Verwarnungsgeld allein hat offenbar zu wenig Wirkung gezeigt: Das Telefonieren mit einem Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt kostet 40 Euro und bringt außerdem einen Flensburger Punkt ein.

Sanktionen für die Handy-Benutzung während der Fahrt:

  • 40 Euro und 1 Punkt (für Kraftfahrer)
  • 25 Euro (für Radfahrer)

Man kann es also auch so erklären: Wer achtzehn Mal beim verbotenen Telefonieren erwischt wird, verliert den Führerschein. Aber ernsthaft: Wenn die Einsicht fehlt, und außerdem das Flensburger Konto bereits randvoll ist, könnte ein weiterer Punkt für's Telefonieren das berühmte Fass zum Überlaufen bringen... Eines sollte dabei nicht vergessen werden: Es spielt keine Rolle, ob man anruft oder angerufen wird.

Die Regeln:

  • Der Fahrer muss, falls er während der Fahrt telefonieren möchte, eine Freisprecheinrichtung benutzen. Sie erfüllt nur dann die gesetzlichen Anforderungen, wenn man mit ihr telefonieren kann, ohne das Handy oder einen sonstigen Hörer in die Hand nehmen zu müssen.
  • Auch für Rad- und Motorradfahrer gilt die Pflicht zur Benutzung einer Freisprechanlage.

Die Ausnahme:

  • Wenn der Fahrzeugführer ohne Freisprecheinrichtung telefonieren möchte, muss er anhalten und(!) den Motor abstellen.

Probleme:

Leider wird die genaue Ausführung einer geeigneten Freisprechanlage in der StVO nicht näher beschrieben. Grundsätzlich sollten deshalb alle Geräte oder Hilfsmittel erlaubt sein, die das freihändige Telefonieren ermöglichen. Allerdings gibt es an anderer Stelle Vorschriften für die Hersteller, zum Beispiel müssen elektrische Geräte mit dem CE-Zeichen versehen sein, und fest eingebaute Freisprecheinrichtungen benötigen eine Bauartgenehmigung (e-Symbol). Und so kommt es, dass die Hersteller sogar mit richtigen Crash-Tests prüfen müssen, ob ihre winzige Handyhalterung den Unfallvorschriften entspricht.

Beispiele:

  • Sie erhalten einen Anruf während der Fahrt, das Handy klingelt, aber Sie haben keine Freisprecheinrichtung: Wenn es keine geeignete Stelle zum gefahrlosen Anhalten und Abstellen des Motors gibt, holen Sie die Nachricht später von der Mailbox ab.
  • Ihr Handy (ohne Freisprecheinrichtung) liegt in der Mittelkonsole und klingelt, Sie stehen bei Rot an der Ampel: Sie dürfen das Gespräch nicht annehmen. Ihr Fahrzeug steht zwar, aber Sie befinden sich wartend im fließenden Verkehr und der Motor läuft. Selbst wenn Sie den Motor ausschalten würden, nehmen Sie immer noch am Verkehr teil und müssen somit jederzeit in der Lage sein, Ihr Fahrzeug zu bedienen — das dürfte beim Telefonieren nicht der Fall sein. Grenzwertig.
  • Ihr Fahrzeug hat ein fest eingebautes Autotelefon, aber zum Sprechen müssen Sie den Hörer aufnehmen: Das ist nach § 23 StVO während der Fahrt nicht gestattet, Zitat: »Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält«. Lassen Sie eine moderne Freisprechanlage nachrüsten.
  • Ihr Handy besitzt eine »Freisprecheinrichtung« in Form eines Kabels mit Ohrhörer, und das Gerät selbst befindet sich ständig in einer Halterung am Armaturenbrett: Nach dem Wortlaut der StVO gerade noch erlaubt, aber es ist nicht zu empfehlen. Das Kabel könnte Sie beim Lenken und Schalten ernsthaft behindern. Außerdem müssten Sie den Ohrhörer bei jedem Anruf erst irgendwo hervorzaubern und ans Ohr montieren. Das klingt nicht nach gewonnener Sicherheit und dürfte im Zweifelsfall Minuspunkte vor Gericht bringen.
  • Sie sind Fahrlehrer und geben eine Fahrstunde. Bekanntlich sind Sie als Fahrlehrer im rechtlichen Sinne Fahrzeugführer — und dürfen deswegen nur mit Freisprecheinrichtung telefonieren, was inzwischen auch gerichtlich geklärt ist. Mit gutem Beispiel voran, oder besser: die Pause zum Telefonieren nutzen.

Auswirkungen in der Probezeit

Das Telefonieren während der Fahrt ist ein so genannter B-Verstoß. Das bedeutet, ein Verstoß wir zwar in der Verkehrssünderkartei in Flensburg registriert, führt aber allein noch nicht zur Anordnung eines Aufbauseminars. Erst ein weiterer B-Verstoß bewirkt dann die "Nachschulung".

Änderung des Bußgeldkatalogs

Im Bußgeldkatalog gab es bis zum Jahr 2008 keinerlei Hinweis auf das Telefonieren während der Fahrt. Dies hatte rein formelle Gründe, denn der § 1 Abs. 2 der Bußgeldkatalog-Verordnung besagte, dass der Bußgeldkatalog fahrlässige Begehung unterstellt. Man kann aber nicht wirklich »aus Versehen« telefonieren...

Deshalb wurde stattdessen im so genannten »Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog« geregelt, dass deutschlandweit 40 Euro und 1 Flensbuger Punkt verhängt werden (Tatbestandsnummern 123624 für Kraftahrer bzw. 123172 für Radfahrer).

Im Februar 2009 wurde der Bußgeldkatalog jedoch dahingehend erweitert, dass er auch die vorsätzliche Tatbegehung berücksichtigt, und zwar — im Fall des Telefonierens während der Fahrt — in den Nummern 246.2 (Kraftfahrer) bzw. 246.1 (Radfahrer).

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.23-004 / 3 Fehlerpunkte

Was kann das Telefonieren des Fahrzeugführers während der Fahrt bewirken?

Ablenkung durch die Bedienung

Ablenkung durch das Gespräch

Ablenkung ist ausgeschlossen

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.1.10-102 / 3 Fehlerpunkte

Was lenkt Sie während der Fahrt stark ab?

Telefonieren

Quengelnde Kinder auf den Rücksitzen

Anzünden einer Zigarette

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.2.23-111 / 3 Fehlerpunkte

Sie wollen in Ihrem Pkw telefonieren. Was ist hierbei zu beachten?

Bei stehendem Fahrzeug und laufendem Motor darf der Fahrer telefonieren

Der Hörer des Autotelefons oder das Handy darf während der Fahrt vom Fahrer nicht aufgenommen oder gehalten werden

Aus Sicherheitsgründen sollte auch auf das Telefonieren mit Freisprecheinrichtung während der Fahrt nach Möglichkeit verzichtet werden