StVO (Straßenverkehrs-Ordnung)

Fassung des Inkrafttretens vom 09.04.2009. Zuletzt geändert durch: Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18 S. 734, ausgegeben zu Bonn am 08. April 2009).

Hinweis der FAHRTIPPS-Redaktion: Die 46. Änderungsverordnung zur StVO, die am 01.09.2009 bereits in Kraft getreten war, wurde am 13.04.2010 vom Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aufgrund eines Rechtsmangels für nichtig erklärt und kommt nach dieser Auffassung nicht zur Anwendung. Gemäß BMVBW gilt also weiterhin die 45. Änderungsverordnung. Hier können Sie die angezeigte StVO-Version umschalten:

45. Änderungsverordnung
46. Änderungsverordnung

§ 4 Abstand

(1) Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

(2) Kraftfahrzeuge, für die eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie Züge, die länger als 7 m sind, müssen außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,
1. wenn sie zum Überholen ausscheren und dies angekündigt haben,
2. wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
3. auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.

(3) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Kraftomnibusse müssen auf Autobahnen, wenn ihre Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, von vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.2.04-003 / 3 Fehlerpunkte

Welcher Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug soll außerhalb geschlossener Ortschaften in der Regel mindestens eingehalten werden?

1/5 der Tachoanzeige in Metern

1/2 der Tachoanzeige in Metern

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.2.04-203 / 3 Fehlerpunkte

Sie fahren auf der Autobahn einen Lkw von 4 t zulässiger Gesamtmasse mit 60 km/h. Welchen Abstand müssen Sie zum Vorausfahrenden einhalten?

Mindestensm

Mindestensm

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.2.04-301 / 3 Fehlerpunkte

Sie fahren mit einem Lastzug außerorts auf einer Straße mit nur einem Fahrstreifen für jede Richtung. Welchen Abstand müssen Sie in der Regel zu einem Vorausfahrenden halten?

Der Abstand darf nicht größer als 10 m sein, um den Verkehrsraum auszunutzen

Der Abstand muss so groß sein, dass ein Überholender einscheren kann

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§ 5 StVO
§ 5 StVO: Überholen