Trickdiebstahl bei Motorradverkauf - Versicherung muss zahlen


Kaskoversicherungen müssen auch für gestohlene Motorräder aufkommen, wenn deren Besitzer bei vermeintlichen Verkaufsverhandlungen von Trickdieben überrumpelt werden. Den Besitzern sei keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Im konkreten Fall hatte sich ein Motorradbesitzer den Angaben zufolge mit einem vermeintlichen Kaufinteressenten längere Zeit unterhalten. Der Besitzer habe schließlich für eine gemeinsame Probefahrt die Maschine angelassen und sich noch einmal für wenige Sekunden entfernt. In diesem Moment sei der Trickdieb auf das Motorrad gesprungen und davon gefahren. Die Kaskoversicherung verweigerte daraufhin die Zahlung, weil der Besitzer ihrer Ansicht nach grob fahrlässig gehandelt habe.

Die Richter sahen das jedoch anders. Mit einem derart dreisten Verhalten hätte der Motorradbesitzer nicht rechnen müssen, heißt es zur Begründung. Verkäufer müssten bei Verkaufsverhandlungen nicht jederzeit mit einem plötzlichen Diebstahl rechnen, ohne auch nur den geringsten Anlass zum Misstrauen zu haben.
 
OLG Frankfurt/Main (Az.: 24 U 175/99)

Homepage des Autors, Rechtsanwalt Ralf Frommen: www.advokat-online.de

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