Kaskoversicherung muss nicht für Mietwagenkosten aufkommen
Die Kaskoversicherung für Kraftfahrzeuge muss nicht für die Kosten eines Mietwagens aufkommen. Nach einem Urteil des Frankfurter Oberlandesgerichtes (OLG) gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsagent dem Versicherten nach einem Schaden eine entsprechende Zusage gegeben hat. Die Versicherung müsse sich nur falsche Auskünfte ihrer Agenten beim Vertragsabschluss zurechnen lassen.
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Zahlungsklage des Halters eines Lastkraftwagens gegen dessen Kaskoversicherung ab. Der Kläger hatte nach einem Unfall einen Mietwagen genommen. Angeblich hatte ihm der Versicherungsagent auf Nachfrage zugesagt, dass auch diese Kosten übernommen würden. Als die Versicherung sich jedoch weigerte, erhob der Fahrzeughalter Klage.
Das OLG verwies allerdings darauf, anders als die Haftpflichtversicherung komme die Kaskoversicherung als Sachversicherung nur für die Schäden auf, die unmittelbar an der versicherten Sache entstanden seien. Dies sei bei Mietwagenkosten zweifellos nicht der Fall. Die Zusage des Versicherungsagenten sei unerheblich, da dieser zu einer solchen Aussage nicht berechtigt sei, so die Richter.
LG Frankfurt (Az.: 7 U 174/00)
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