Fehlender Fahrradhelm mindert Schadensansprüche bei Unfall nicht
Trägt ein Fahrradfahrer bei einem Verkehrsunfall keinen Schutzhelm, mindert
dies seine Schadensersatzansprüche nicht. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Ein Radfahrer hatte sich auf dem Weg zur Arbeit nach einem Zusammenstoß mit einem
Hund schwerste Kopfverletzungen zugezogen. Die Haftpflichtversicherung des Hundebesitzers
muss die gesamten Behandlungskosten in Höhe von 90 000 Mark zahlen, bestätigte
das OLG ein Urteil des Landgerichtes Bochum.
Es sei keine allgemeine Überzeugung, dass das Tragen von Helmen zum notwendigen
Eigenschutz des Radfahrers erforderlich sei, begründeten die Richter ihre Entscheidung.
Im Prozess hatte sich der Hundebesitzer darauf berufen, dass der Radfahrer ein
Viertel seiner Kosten selber tragen müsste, weil er keinen Schutzhelm getragen
habe. (Az: 27 U 93/00)
OLG Hamm (Az: 27 U 93/00)
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