Sichtfahrgebot: Bei Verstoß im Dunkeln besteht ein Mitverschulden

Verstößt ein Kraftfahrer bei Dunkelheit gegen das Sichtfahrgebot, haftet er auch dann teilweise für einen Fußgängerunfall, wenn dieser durch grob vorschriftswidriges Verhalten des Fußgängers mitverursacht wurde.

Diese Entscheidung erging im Fall eines Autofahrers, der auf einer geraden Landstraße bei Dunkelheit einen vorausfahrenden Pkw überholen wollte. Dabei erfasste er auf der Gegenfahrbahn zwei Soldaten, die im Rahmen eines Orientierungsmarsches am - aus Fahrtrichtung des Autofahrers gesehen - linken Fahrbahnrand gingen. Einer der beiden Soldaten wurde dabei schwer verletzt. Das Fahrzeug erlitt einen Totalschaden.

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz verurteilte die Bundesrepublik Deutschland zum Ersatz des Schadens an dem Pkw in Höhe von 70 Prozent. Eine weitergehende Zahlungspflicht verneinte es. Das OLG stellte fest, dass der Autofahrer unter den gegebenen Sichtverhältnissen zu schnell gefahren sei und daher gegen das Sichtfahrgebot verstoßen habe. Er habe nur so schnell fahren dürfen, dass er innerhalb der überschaubaren, durch Abblendlicht ausgeleuchteten Strecke auch noch vor einem unbeleuchteten Hindernis rechtzeitig hätte anhalten können. Ausnahmen vom Sichtfahrgebot würden nur für Hindernisse gelten, die auf Grund besonderer Umstände ungewöhnlich schwer zu erkennen seien. Dies war hier nicht der Fall, obwohl die Soldaten Tarnkleidung getragen hätten und nicht durch eigene Beleuchtung gesichert gewesen seien. Sie seien vielmehr aus einer Entfernung von 50 m zu erkennen gewesen.
 
OLG Koblenz, 12 U 1726/01

Homepage des Autors, Rechtsanwalt Ralf Frommen: www.advokat-online.de

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