Ausnahmenverordnungen und Ergänzungen zur StVO
9. Ausnahmeverordnung zur StVO
Zuletzt geändert durch: Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52 S. 2631, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009)
§ 1
Abweichend von § 18 Abs. 5 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung
beträgt auf Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen
(Zeichen 331.1) die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten
Umständen für Personenkraftwagen mit Anhänger (Kombination) und
für sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse
bis zu 3,5 t mit Anhänger (Kombination), für Kraftomnibus-Anhänger-Kombinationen
jedoch nur, wenn der Kraftomnibus mit einer zulässigen Gesamtmasse bis
zu 3,5 t als Zugfahrzeug eine Tempo-100-km/h-Zulassung nach § 18
Abs. 5 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung hat,
100 km/h,
wenn
- das Zugfahrzeug mit einem automatischen Blockierverhinderer ausgestattet und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers ≤ X mal
Leermasse des Zugfahrzeugs ist, dabei gelten folgende Bedingungen:
- für alle Anhänger ohne Bremse und für Anhänger mit Bremse,
aber ohne hydraulische Schwingungsdämpfer: X = 0,3;
- für Wohnanhänger mit starrem Aufbau und hydraulischen Schwingungsdämpfern:
X = 0,8;
- für andere Anhänger mit hydraulischen Schwingungsdämpfern:
X = 1,1 , wobei als Obergrenze in jedem Fall der jeweils kleinere Wert
der beiden folgenden Bedingungen gilt:
aa) zulässige Gesamtmasse Anhänger ≤ zulässige
Gesamtmasse Zugfahrzeug,
bb) zulässige Gesamtmasse Anhänger ≤ zulässige
Anhängelast;
- für Anhänger, die den Anforderungen des § 30a Abs. 2
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen, eine Erhöhung des Faktors
nach Nummer 1 Buchstabe b auf X = 1,0 und nach Nummer 1 Buchstabe c
auf X = 1,2 , wenn
aa) der Anhänger mit einer Zugkugelkupplung mit Stabilisierungseinrichtung
für Zentralachsanhänger (gemäß ISO 11555-1 in der Fassung vom 1. Juli 20031) ) oder
bb) mit einem anderen Bauteil oder einer selbstständigen technischen
Einheit ausgestattet ist, wodurch der Betrieb einer Kombination bis Tempo 120 km/h
im Vergleich zur Nichtausstattung verbessert wird; nachgewiesen werden muss dies
mit einem Teilegutachten nach Anlage XIX zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
oder einer Betriebserlaubnis nach § 20 oder § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
oder einem Nachtrag dazu;
- im Falle einer nachträglichen Berichtigung der Fahrzeugpapiere des Anhängers
ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder ein Prüfingenieur einer amtlich
anerkannten Überwachungsorganisation mit einem Formblatt, das vom Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekannt gegeben wird, einen
Vorschlag für die Berichtigung nach § 13 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverdnung
in den Fällen der Nummer 1, ausgenommen Nummer 1 Buchstabe d
Doppelbuchstabe bb, erstellt, oder, wenn eine Änderung nach Nummer 1
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb vorliegt, er den vom Fahrzeugführer nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mitzuführenden Nachweis erstellt und bestätigt, dass die Voraussetzungen
dieser Verordnung vorliegen und dem Verfügungsberechtigten ein Informationsblatt
für die Einhaltung der Bedingungen nach § 4 dieser Verordnung
ausgehändigt wurde;
- die nach Landesrecht zuständige untere Verwaltungbehörde auf der Grundlage einer Bestätigung nach Nummer
2 mit einem Eintrag in die Fahrzeugpapiere des Anhängers, im Falle des Satzes 2
auch des Zugfahrzeuges, die zulässige Höchstgeschwindigkeit einer Kombination
unter Berücksichtigung der Bedingungen dieser Verordnung von 100 km/h
bescheinigt;
- die von der nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungbehörde gemäß § 5
ausgegebene und gesiegelte Tempo-100-km/h-Plakette an der Rückseite des Anhängers
angebracht ist.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe d ist die Erhöhung der
Faktoren auch zulässig, wenn das Zugfahrzeug mit einem speziellen fahrdynamischen
Stabilitätssystem für den Anhängerbetrieb ausgestattet ist und eine Bestätigung
des Herstellers für die in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb
genannten Bedingungen vorliegt und dies in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist.
§ 2
Der Bestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder
eines Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation
nach § 1 Nr. 2 dieser Verordnung ist die Bestätigung einer in
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder in anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zugelassenen Stelle gleichwertig, wenn die der Bestätigung dieser Stellen
zugrunde liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren
denen der deutschen Stellen gleichwertig sind und die Bestätigung in deutscher
Sprache erstellt wurde oder eine amtlich beglaubigte Übersetzung in deutscher
Sprache vorgelegt und während der
Fahrt mitgeführt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung
ausgehändigt wird.
§ 3
Die Reifen des Anhängers müssen zum Zeitpunkt der jeweiligen Fahrt, erkennbar
am eingeprägten Herstellungsdatum, jünger als sechs Jahre und mindestens mit
der Geschwindigkeitskategorie L (=120 km/h) gekennzeichnet sein.
§ 4
Die Stützlast der Kombination ist an der größtmöglichen Stützlast des Zugfahrzeugs
oder des Anhängers zu orientieren, wobei als Obergrenze in jedem Fall der kleinere
Wert gilt.
§ 5
Die Ausführung der großen 100-km/h-Plakette nach § 1
Nr. 4 bestimmt sich nach § 58 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
§ 6
Bei allen Veränderungen, die dazu führen, dass den Anforderungen
dieser Verordnung nicht mehr entsprochen wird, richtet sich die zulässige
Höchstgeschwindigkeit
nach der Straßenverkehrs-Ordnung.
§7
Bescheinigungen, die nach § 1 Nr. 5 in der bis zum 21. Oktober 2005 geltenden Fassung ausgestellt worden sind, behalten in Bezug auf die darin zum Anhänger der Kombination enthaltenen Angaben weiterhin ihre Gültigkeit.
§8
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt
mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
1) Als Fundstelle und Bezugsquelle der ISO-Norm 11555-1 gilt § 73 der Straßenverkehrs-Zulassungordnung mit folgendem Wortlaut:
„§ 73
Technische Festlegungen
Soweit in dieser Verordnung auf DIN- oder ISO-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, D-10787 Berlin, VDE-Bestimmungen auch im VDE-Verlag, Bismarckstr. 33, D-10625 Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.“
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