Bestimmte Anhänger dürfen mit Tempo 100 gezogen werden!
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Unter
ganz bestimmten Bedingungen dürfen Pkw mit ganz bestimmten Anhängern
in Deutschland Tempo 100 fahren. Die „9. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrs-Ordnung“ wurde, nachdem sie zunächst
auf Dezember 2003 befristet war, in den Jahren 2005 und 2008 überarbeitet und ist nun zunächst bis zum 31.12.2010 gültig.
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Die Voraussetzungen:
Als Zugfahrzeug ist entweder ein mehrspuriges Kraftfahrzeug bis 3,5 t zulässigem
Gesamtgewicht oder ein Pkw erlaubt, es muss in jedem Fall ein Fahrzeug mit ABS
sein. Übrigens: ABS ist zwar jedem Kraftfahrer ein Begriff, jedoch handelt es sich um einen geschützten Markennamen. Korrekterweise muss man in diesem Zusammenhang „automatischer Blockierverhinderer“ (ABV) sagen.
Bei Anhängern ohne Bremse oder ohne hydraulische Schwingungsdämpfer darf die
zulässige Masse des Anhängers höchstens das 0,3-fache der Leermasse des Zugfahrzeugs
betragen, bei Wohnanhängern mit Bremse und hydraulischen Schwingungsdämpfern das
0,8-fache, bei anderen Modellen mit Bremse und hydraulischen Schwingungsdämpfern
das 1,1-fache.
Die Reifen des Anhängers müssen jünger als sechs Jahre sein und mindestens
Geschwindigkeitskategorie L (120 km/h) besitzen. Die technischen Werte müssen
in einem Gutachten und vom Straßenverkehrsamt schriftlich bescheinigt werden (dazu
gibt es natürlich einen aktualisierten amtlichen Vordruck — bereits erteilte Bescheinigungen behalten übrigens weiterhin ihre Gültigkeit), die Bescheinigungen sind mitzuführen
und eine Tempo-100-Plakette ist hinten am Anhänger
anzubringen (siehe Foto oben). Die früher bestehende Pflicht, auch am Zugfahrzeug eine 100-km/h-Plakette anzubringen, ist seit April 2008 entfallen.
Derart zügig darf der Zug jedoch nur auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen fahren.
Das heraufgesetzte Tempolimit kann auch für ausländische Gespanne beantragt werden.
Gute Fahrt.
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