Ausnahmenverordnungen und Ergänzungen zur StVO
12. Ausnahmeverordnung zur StVO
vom 18. März 2005 (BGBl. I S. 866), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 26.10.2009 (BGBl
I Nr. 72 S. 2631)
§ 1
Abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind, auf Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) 100 km/h.
§2
Aus den Fahrzeugpapieren von im Ausland zugelassenen Wohnmobilen im Sinne des § 1 muss eindeutig zu ersehen sein, dass diese das zulässige Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen nicht überschreiten.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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