Ausnahmenverordnungen und Ergänzungen zur StVO

11. Ausnahmeverordnung zur StVO

Stand: Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (BGBl. I S. 229)

§ 1

Abweichend von § 13 Abs. 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung darf ohne Betätigung der dort genannten Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit für die Dauer der der zulässigen Parkzeit halten, wer die für die Entrichtung der Parkgebühren und für die Überwachung der Parkzeit durch zusätzlich vorhandene elektronische Vorrichtungen oder Einrichtungen, insbesondere durch Taschenparkuhren oder Mobiltelefone, notwendigen Vorkehrungen getroffen hat. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine dort genannte elektronische Vorrichtung oder Einrichtung nicht funktionsfähig ist.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

 

Auszüge aus der Begründung

[...] Im Gegensatz zu den bisher verwendeten konventionellen Systemen bieten die neuen Alternativsysteme für den Verkehrsteilnehmer der Vorteil, dass eine zeitlich genaue Abrechnung der Parkzeit möglich ist; dem gegenüber basiert die Abrechnung bisher auf einer Prognose der zu erwartenden Parkzeit, für die im Voraus die Parkgebühr zu entrichten ist.

[...] Die Vorschrift regelt, dass als Ergänzung von Parkuhr, Parkscheinautomat und Parkscheibe elektronische Einrichtungen oder Vorrichtungen zur Zahlung der Parkgebühren und zur Überwachung der Parkdauer benutzt werden dürfen. Durch die offene Formulierung der Vorschrift, die bewusst auf etwaige technische Systemanforderungen verzichtet, wird sichergestellt, dass alle derzeit bereits angebotenen, aber auch später hinzukommenden Systeme eingesetzt werden können. Die vor Ort zuständigen Kommunen können somit das für Ihre Bedürfnisse am besten geeignete Sytem ermitteln. Erweist sich ein alternatives System wegen einer technischen Störung als nicht funktionsfähig, ist der Verkehrsteilnehmer verpflichtet, die Parkgebühren auf herkömmliche Art und Weise zu entrichten.

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