Bußgeldkatalog 2024

Fassung des Inkrafttretens vom 04.12.2010. Zuletzt geändert durch: Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 01.12.2010 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60 S. 1737, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010).

Nr. Tatbestand Regelsatz in Euro
  Abstand
12  Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten
StVO § 4 Abs. 1 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 4
 
12.1  bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h
25 €
12.2  - mit Gefährdung
StVO § 4 Abs. 1 Satz 1; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 4
30 €
12.3  - mit Sachbeschädigung
35 €
12.4  bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Metern nicht weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug
StVO § 4 Abs. 1 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 4
35 €
12.5  bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug
Tabelle 2 Buchstabe a
12.6  bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug
Tabelle 2 Buchstabe b
13  Als Vorausfahrender ohne zwingenden Grund stark gebremst
 
13.1  - mit Gefährdung
StVO § 4 Abs. 1 Satz 2;§ 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 4
20 €
13.2  - mit Sachbeschädigung
30 €
14  Den zum Einscheren erforderlichen Abstand von dem vorausfahrenden Fahrzeug außerhalb geschlossener Ortschaften nicht eingehalten
StVO § 4 Abs. 2 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 4
25 €
15  Mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten
StVO § 4 Abs. 3; § 49 Abs. 1 Nr. 4
80 €

Anhang (zu Nr. 12 der Anlage)

Tabelle 2
Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug

lfd. Nr. Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug betrug in Metern Regelsatz in Euro
12.5 a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h
12.5.1 weniger als 5/10 des halben Tachowertes 75 €
12.5.2 weniger als 4/10 des halben Tachowertes 100 €
12.5.3 weniger als 3/10 des halben Tachowertes 160 €
Fahrverbot 1 Monat,
soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt
12.5.4 weniger als 2/10 des halben Tachowertes 240 €
Fahrverbot 2 Monate,
soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt
12.5.5 weniger als 1/10 des halben Tachowertes 320 €
Fahrverbot 3 Monate,
soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt
12.6 b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h
12.6.1 weniger als 5/10 des halben Tachowertes 100 €
12.6.2 weniger als 4/10 des halben Tachowertes 180 €
12.6.3 weniger als 3/10 des halben Tachowertes 240 €
Fahrverbot 1 Monat
12.6.4 weniger als 2/10 des halben Tachowertes 320 €
Fahrverbot 2 Monate
12.6.5 weniger als 1/10 des halben Tachowertes 400 €
Fahrverbot 3 Monate
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