Bußgeldkatalog 2024

Fassung des Inkrafttretens vom 04.12.2010. Zuletzt geändert durch: Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 01.12.2010 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60 S. 1737, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010).

Nr. Tatbestand Regelsatz in Euro
 

c) Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung

Mitführen und Aushändigen von Fahrzeugpapieren

 
174  Die Zulassungbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung nicht mitgeführt
FZV § 4 Abs. 5 Satz 1; § 11 Abs. 5; § 26 Abs.1 Satz 6; § 48 Nr. 5
10 €
  Zulassung
 
175  Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche EG-Typgenehmigung, Betriebserlaubnis, Zulassung oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt
FZV § 3 Abs 1 Satz 1; § 4 Abs. 1; § 9 Abs. 3 Satz 5; § 16 Abs. 2 Satz 7; § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3; § 48 Nr. 1
50 €
176  Das vorgeschriebene Kennzeichen an einem von der Zulassungspflicht ausgenommenen Fahrzeug nicht geführt
FZV § 4 Abs. 2 Satz 1; Abs. 3 Satz 1, 2; § 48 Nr. 3
40 €
177  Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums auf einer öffentlichen Straße abgestellt
FZV § 9 Abs. 3 Satz 5; § 48 Nr. 9
40 €
  Betriebsverbot und -beschränkungen  
178   
178a  Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen Mitteilungspflichten oder die Pflichten beim Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet
FZV § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 4; § 48 Nr. 7
40 €
179  Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht ist; ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Kennzeichens
FZV § 10 Abs. 12, i.V.m. § 10 Abs. 1, 2 Satz 2 und 3 Halbsatz 1; Abs. 6 Satz 1 bis 3, Abs. 7, 8 Halbsatz 1, Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 1, auch i.V.m. § 16 Abs. 5 Satz 3; § 17 Abs. 2 Satz 4; § 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5; § 48 Nr. 1
10 €
179a  Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene Kennzeichen fehlt
FZV § 10 Abs. 12 i.V.m. § 10 Abs. 5 Satz 1; § 48 Nr. 1
40 €
179b  Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Kennzeichn mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist
FZV § 10 Abs. 12 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 1; § 48 Nr. 1
50 €
  Mitteilungs-, Anzeige- und Vorlagepflichten, Zurückziehen aus dem Verkehr, Verwertungsnachweis  
180  Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzänderung des Halters, Standortverlegung des Fahrzeugs, Veräußerung oder gegen die Anzeigepflicht bei Außerbetriebsetzung oder gegen die Pflicht, das Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen, verstoßen
FZV § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs.3 Satz 1, 3; § 14 Abs. 1 Satz 1; § 48 Nr. 11 bis 14
15 €
180a Verwertungsnachweis nicht vorgelegt
FZV § 15 Abs. 1 Satz 1; § 48 Nr. 13
15 €
  Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten  
181  Gegen die Pflicht zur Eintragung in Fahrzeugscheine oder Fahrzeugscheinhefte verstoßen oder das rote Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nicht zurückgegeben
FZV § 16 Abs. 2 Satz 2; Abs. 3 Satz 3, 7; § 48 Nr. 15, 18
10 €
182  Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug verwendet
FZV § 16 Abs. 2 Satz 6; § 48 Nr. 16
50 €
183  Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder Aushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten verstoßen
FZV § 16 Abs. 3 Satz 5, 6; § 48 Nr. 6, 17
25 €
  Versicherungskennzeichen  
184  Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Versicherungskennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet ist
FZV § 27 Abs. 7; § 48 Nr. 1
10 €
  Ausländische Kraftfahrzeuge  
185  Zulassungbescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Zulassungsscheins nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt
FZV § 20 Abs. 4; § 48 Nr. 1
10 €
185a  An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das heimische Kennzeichen oder das Unterscheidungskennzeichen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über deren Anbringung geführt
FZV § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2; Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2; § 48 Nr. 19
10 €
185b  An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das vorgeschriebene heimische Kennzeichen nicht geführt
FZV § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1; § 48 Nr. 19
40 €
185c  An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das Unterscheidungskennzeichen nicht geführt
FZV § 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1; § 48 Nr. 19
15 €
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