Bußgeldkatalog 2024

Fassung des Inkrafttretens vom 04.12.2010. Zuletzt geändert durch: Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 01.12.2010 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60 S. 1737, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010).

Nr. Tatbestand Regelsatz in Euro
 
  Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen), Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt
StVO § 2 Abs. 1; § 49 Abs. 1 Nr. 2
5 €
2.1  - mit Behinderung
StVO § 2 Abs. 1; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
10 €
2.2  - mit Gefährdung
20 €
Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbenutzen
3.1  der rechten Fahrbahnseite
StVO § 2 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 2
10 €
3.1.1  - mit Behinderung
StVO § 2 Abs. 2; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
20 €
3.2  des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und in den Fällen des § 7 Absatz 3a Satz 2 StVO) und dadurch einen anderen behindert
StVO § 2 Abs. 2; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
20 €
3.3  der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen
StVO § 2 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 2
25 €
3.3.1  - mit Gefährdung
StVO § 2 Abs. 2; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
35 €
3.4  eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer
StVO § 2 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 2
10 €
3.4.1  - mit Behinderung
StVO § 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
15 €
3.4.2  - mit Gefährdung
20 €
3.4.3  - mit Sachbeschädigung
25 €
Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen
StVO § 2 Abs. 2; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
4.1  bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet
80 €
4.2  auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen anderen behindert
80 €
Schienenbahn nicht durchfahren lassen
StVO § 2 Abs. 3; § 49 Abs. 1 Nr. 2
5 €
5a Fahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne Reifen, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen)
StVO § 2 Abs. 3a Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 2
40 €
5a.1 - mit Behinderung
StVO § 2 Abs. 3a Satz 1; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
80 €
Als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht
StVO § 2 Abs. 3a Satz 3; § 49 Abs. 1 Nr. 2
140 €
Als Radfahrer oder Mofafahrer
7.1  Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt oder in nicht zulässiger Richtung befahren
StVO § 2 Abs. 4 Satz 2, 4; § 49 Abs. 1 Nr. 2
15 €
7.1.1  - mit Behinderung
StVO § 2 Abs. 4 Satz 2, 4; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
20 €
7.1.2  - mit Gefährdung
25 €
7.1.3  - mit Sachbeschädigung
30 €
7.2  Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht vorschriftsmäßig benutzt
StVO § 2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5; § 49 Abs. 1 Nr. 2
10 €
7.2.1  - mit Behinderung
StVO § 2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
15 €
7.2.2  - mit Gefährdung
20 €
7.2.3  - mit Sachbeschädigung
25 €
..zum Seitenbeginn

FAHRTIPPS-Seiten, die Sie auch interessieren könnten:

 § 2 StVOStraßenverkehrsordnung StVO, § 2
§ 2 StVO: Straßenbenutzung durch Fahrzeuge