StVO (Straßenverkehrs-Ordnung)

Fassung des Inkrafttretens vom 09.04.2009. Zuletzt geändert durch: Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18 S. 734, ausgegeben zu Bonn am 08. April 2009).

Hinweis der FAHRTIPPS-Redaktion: Die 46. Änderungsverordnung zur StVO, die am 01.09.2009 bereits in Kraft getreten war, wurde am 13.04.2010 vom Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aufgrund eines Rechtsmangels für nichtig erklärt und kommt nach dieser Auffassung nicht zur Anwendung. Gemäß BMVBW gilt also weiterhin die 45. Änderungsverordnung. Hier können Sie die angezeigte StVO-Version umschalten:

45. Änderungsverordnung
46. Änderungsverordnung

§ 16  Warnzeichen

(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben
1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs. 5) oder
2. wer sich oder andere gefährdet sieht. 

(2) Der Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten Schulbusses muss Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen. 

(3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen. 

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.1.08-008-B / 3 Fehlerpunkte

Hier bildet sich ein Stau. Wie verhalten Sie sich richtig?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 2.1.08-008-B

So weit wie möglich links fahren, um rechts Platz für eine Gasse zu machen

So weit rechts wie möglich fahren, um links Platz für eine Gasse zu machen

Möglichst Warnblinklicht einschalten, um nachfolgende Fahrzeuge zu warnen

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.2.15-108 / 3 Fehlerpunkte

Wann müssen Sie das Warnblinklicht einschalten?

Wenn Ihr Fahrzeug an einer Stelle liegen bleibt, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann

Bei jedem Be- oder Entladen

Wenn Sie in zweiter Reihe parken

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.1.04-002 / 3 Fehlerpunkte

Wie müssen Sie sich verhalten, wenn im Fernlicht plötzlich Wild auftaucht?

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Mit Fernlicht unverändert weiterfahren

Hupen und bremsen