StVO (Straßenverkehrs-Ordnung)
Fassung des Inkrafttretens vom 09.04.2009. Zuletzt geändert durch: Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18 S. 734, ausgegeben zu Bonn am 08. April 2009).
Hinweis der FAHRTIPPS-Redaktion: Die 46. Änderungsverordnung zur StVO, die am 01.09.2009 bereits in Kraft getreten war, wurde am 13.04.2010 vom Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aufgrund eines Rechtsmangels für nichtig erklärt und kommt nach dieser Auffassung nicht zur Anwendung. Gemäß BMVBW gilt also weiterhin die 45. Änderungsverordnung. Hier können Sie die angezeigte StVO-Version umschalten:
45. Änderungsverordnung
46. Änderungsverordnung
§ 40 Gefahrzeichen (Fortsetzungsseite 4)
(6)
Zeichen 136 Kinder |
Zeichen 138 Radfahrer kreuzen |
Zeichen 140 Tiere |
Zeichen 142 Wildwechsel |
Zeichen 144 Flugbetrieb |
(7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang:
Zeichen 150 Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken |
Zeichen 151 Unbeschrankter Bahnübergang |
oder folgende drei Warnbaken: |
etwa 240 m vor dem Bahnübergang: Zeichen 153 dreistreifige Bake (links) - vor beschranktem Bahnübergang - |
etwa 240 m vor dem Bahnübergang: Zeichen 156 dreistreifige Bake (rechts) - vor unbeschranktem Bahnübergang - |
etwa 160 m vor dem Bahnübergang: Zeichen 159 zweistreifige Bake (links)
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etwa 80 m vor dem Bahnübergang: Zeichen 162 einstreifige Bake (rechts) |
Sind die Baken in erheblich abweichenden Abständen aufgestellt, so ist der Abstand in Metern oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern angegeben.
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