Vorrang an der Parklücke:
per Verordnung geregelt
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Krach um die einzige freie Parklücke gibt es leider immer öfter. Einige
Fälle landen sogar vor Gericht, weil sich die Beteiligten einen handfesten
und schlagfertigen Streit liefern.
Deswegen war auch ein Machtwort des Gesetzgebers fällig: Wer eine Parklücke
zuerst erreicht hat, der darf auch zuerst einparken, selbst wenn er dazu noch
eine Rangierbewegung braucht oder erst an der Lücke vorbeifahren muss.
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Das gilt auch für denjenigen, der an einer frei werdenden Lücke wartet. Das
Vorpfuschen eines später Eintreffenden, bloß weil der die günstigere Ausgangsposition
oder das wendigere Fahrzeug hat, ist also nicht nur dreist, sondern verboten (und
kann den Fahrer 10 Euro kosten).
Im Bild wäre also das weiße Auto, das rückwärts einparken
möchte, bevorrechtigt, wenn dessen Fahrer sich als Erster einparkbereit aufgestellt
hat. Der Rote, der später hinzukommt, könnte jetzt vielleicht »eher
drin« sein, aber ihm gehört die Lücke eben nicht.
Übrigens ist das Reservieren eines Parkplatzes, indem man den Beifahrer
hinausschickt (»Halt mir mal die Lücke frei, bevor noch einer kommt«
) auch gegen die Vorschriften.
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.2.12-101-B / 3 Fehlerpunkte
Beide Pkw wollen hier parken. Wer hat Vorrang?
Der rote Pkw
Der weiße Pkw
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