Für alle Fahrzeuge gilt seit dem 1. September 2009 in Fahrradstraßen die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (vorher stand dazu einfach "mäßige Geschwindigkeit" in der Straßenverkehrsordnung). Daran müssen sich nicht nur die motorisierten »Gäste« halten, sondern natürlich auch die Radfahrer selbst. Es ist den Radfahrern
dafür gestattet, beliebig nebeneinander zu fahren. Wenn durch ein Zusatzzeichen der Verkehr mit Kraftfahrzeugen zugelassen ist, dann
dürfen die Radfahrer andere Fahrzeuge allerdings nicht »schikanieren«,
denn nach wie vor haben alle Verkehrsteilnehmer den § 1
StVO zu beachten, der unnötige Behinderungen verbietet und gegenseitige
Rücksicht vorschreibt.
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Nur in Fahrradstraßen erlaubt... |