Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Fassung des Inkrafttretens vom 29.06.2011. Letzte Änderung durch: Siebtes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 23. Juni 2011(Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32 S. 1213, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011.
§ 47 Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen
1. |
darüber,
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welche im Einzelnen zu bestimmenden Fahrzeugdaten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und
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welche Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in welchen Fällen der Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens unter Berücksichtigung der in § 32 genannten Aufgaben
im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister jeweils gespeichert (§ 33 Abs. 1) und zur Speicherung erhoben (§ 34 Abs. 1) werden,
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2. |
darüber, welche im Einzelnen zu bestimmenden Fahrzeugdaten die Versicherer zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister nach § 34 Abs. 5 Satz 2 mitzuteilen haben,
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3. |
über die regelmäßige Übermittlung der Daten nach § 35 Abs. 5, insbesondere über die Art der Übermittlung sowie die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten,
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4. |
über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch beim Abruf im automatisierten Verfahren nach § 36 Abs. 5,
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4a. |
über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 36a,
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5. |
über Einzelheiten des Verfahrens nach § 36 Abs. 7 Satz 2,
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5a. |
über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 37 Abs. 1,
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5b. |
darüber, welche Daten nach § 37a Abs. 1 durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden dürfen,
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5c. |
über die Bestimmung, welche ausländischen öffentlichen Stellen zum Abruf im automatisierten Verfahren nach § 37a Abs. 1 befugt sind,
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6. |
über das Verfahren bei Übermittlungssperren sowie über die Speicherung, Änderung und die Aufhebung der Sperren nach § 33 Abs. 4 und § 41 und
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7. |
über die Löschung der Daten nach § 44, insbesondere über die Voraussetzungen und Fristen für die Löschung.
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(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates über die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen und über die Beschaffenheit von Datenträgern zu erlassen.
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