Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Fassung des Inkrafttretens vom 29.06.2011. Letzte Änderung durch: Siebtes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 23. Juni 2011(Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32 S. 1213, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011.
§ 32 Zweckbestimmung der Fahrzeugregister
(1) Die Fahrzeugregister werden geführt zur Speicherung von Daten
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für die Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
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für Maßnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
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für Maßnahmen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts,
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für Maßnahmen nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz,
dem Verkehrsleistungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
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für Maßnahmen des Katastrophenschutzes nach den hierzu erlassenen
Gesetzen der Länder oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften und
- für Maßnahmen zur Durchführung des Altfahrzeugrechts.
(2) Die Fahrzeugregister werden außerdem geführt zur Speicherung von Daten für die Erteilung von Auskünften, um
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Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen,
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Fahrzeuge eines Halters oder
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Fahrzeugdaten
festzustellen oder zu bestimmen.
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