Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Fassung des Inkrafttretens vom 19.01.2013. Zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.01.2013 (BGBl. I S.35).
[II. Führen von Kraftfahrzeugen]
[2. Voraussetzungen für die Erteilung einer
Fahrerlaubnis]
§ 18 Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und die praktische Prüfung
(1) Bei Täuschungshandlungen gilt die Prüfung als nicht bestanden. Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines
angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weniger als zwei Wochen, bei einem
Täuschungsversuch mindestens vier Wochen) wiederholt werden.
(2) Die praktische Prüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden. Andernfalls verliert die theoretische Prüfung ihre Gültigkeit. Der Zeitraum zwischen Abschluss der praktischen Prüfung oder wenn keine praktische Prüfung erforderlich ist zwischen Abschluss der theoretischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins darf zwei Jahre nicht überschreiten. Andernfalls verliert die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit.
(3) Stellt der Sachverständige oder Prüfer Tatsachen fest, die bei ihm Zweifel über die körperliche oder geistige Eignung des Bewerbers begründen, hat er der Fahrerlaubnisbehörde Mitteilung zu machen und den Bewerber hierüber zu unterrichten.
§ 19 Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, Ausbildung in Erster Hilfe
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, B, BE, L oder T müssen an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
teilnehmen. Die Unterweisung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht
und durch praktische Übungen die Grundzüge der Erstversorgung von Unfallverletzten
im Straßenverkehr vermitteln, ihn insbesondere mit der Rettung und Lagerung
von Unfallverletzten sowie mit anderen lebensrettenden Sofortmaßnahmen
vertraut machen.
(2) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1,
DE oder D1E müssen an einer Ausbildung in Erster Hilfe teilnehmen. Die Ausbildung
soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen
gründliches Wissen und praktisches Können in der Ersten Hilfe vermitteln.
(3) Der Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden
Sofortmaßnahmen oder einer Ausbildung in Erster Hilfe wird durch die Bescheinigung
einer für solche Unterweisungen oder Ausbildungen amtlich anerkannten Stelle
oder eines Trägers der öffentlichen
Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder der Bundespolizei,
geführt.
(4) Eine Ausbildung in Erster Hilfe ersetzt eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen.
(5) Als Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und einer Ausbildung in Erster Hilfe gilt auch die Vorlage
1. eines Zeugnisses über die bestandene ärztliche oder zahnärztliche Staatsprüfung oder der Nachweis über eine im Ausland erworbene abgeschlossene ärztliche oder zahnärztliche Ausbildung,
2. eines Zeugnisses über eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberuf im Sinne des Artikels 74 Absatz 1 Nr. 19 des Grundgesetzes, in einem der aufgrund des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannten Ausbildungsberufe Medizinischer, Zahnmedizinischer, Tiermedizinischer oder Pharmazeutisch-kaufmännischer Fachangestellter/Medizinische, Zahnmedizinische, Tiermedizinische oder Pharmazeutisch-kaufmännische Fachangestellte oder in einem landesrechtlich geregelten Helferberuf des Gesundheits- oder Sozialwesens oder
3. einer Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin, Pflegediensthelfer, über eine Sanitätsausbildung oder rettungsdienstliche Ausbildung oder die Ausbildung als Rettungsschwimmer (Deutsches Rettungsschwimmer-Abzeichen in Silber oder Gold).
§ 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.
(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9.
|