Wie lange gelten Streckenverbote?
Zu den Streckenverboten zählen die Geschwindigkeitsbeschränkungen (auch die Mindestgeschwindigkeit) sowie die Überholverbote. In der StVO steht leider wenig darüber geschrieben, ob und wann sich solche Streckenverbote schließlich aufheben. Dazu gibt es einige Gerichtsurteile.
Eindeutige Fälle
Im § 41 StVO klar festgelegt sind die folgenden Situationen:
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Ein Streckenverbot, das mit einer Längenangabe versehen ist (Meter-Angabe mit zwei Pfeilen im Zusatzzeichen), endet automatisch nach Ablauf dieser Strecke. |
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Ein Streckenverbot, das mit einer Entfernungsangabe versehen ist (keine Pfeile), beginnt erst in dieser Entfernung. |
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Wenn sich ein Streckenverbot auf eine konkrete Gefahr bezieht (Gefahrzeichen und Verbotsschild sind gemeinsam angebracht), dann ist die Beschränkung beendet, nachdem man die Gefahrstelle zweifelsfrei hinter sich gelassen hat. |
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Durch das entsprechende Aufhebungsschild wird ein Verbotsschild wieder außer Kraft gesetzt. Danach gilt die Begrenzung, die ohne Beschilderung für diesen Straßentyp gelten würde.
Das Verkehrszeichen »Ende aller Streckenverbote« (weißer Kreis mit schwarzen Strichen) beendet die Tempobeschränkung als auch das Überholverbot auf einmal. |
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Streckenverbote sind nach dem Abbiegen nicht mehr gültig, denn es handelt sich nicht mehr um dieselbe Strecke.
Achtung:
Zonenbeschränkungen würden weitergelten! |
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Schwierige Fälle
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Viel interessanter ist aber die Frage, was aus dem Streckenverbot wird, wenn man über die Kreuzung oder Einmündung geradeaus weiterfährt.
In der Verwaltungsvorschrift der StVO wird verlangt, dass in solchen Fällen das Schild wiederholt wird. Was ja auch logisch ist, denn einbiegende Fahrer könnten das Zeichen ja sonst nicht sehen.
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Aber jetzt kommt der Hammer: Fehlt diese Wiederholung - aus welchen Gründen auch immer - so darf der Kraftfahrer eben nicht daraus schließen, dass das Streckenverbot gleich aufgehoben sei (das trifft nur für Halt- und Parkverbote zu)
Wichtig:
Kreuzungen heben Streckenverbote nicht auf!
u.a. Oberlandesgericht Hamm (VerkMitt 1996 Nr. 23 und Az. 2 Ss OWi 524/01)
Diese klare Linie wird bei der Fahrprüfung längst so angewendet; der TÜV Rheinland hat schon 1990 darauf hingewiesen, dass der Kandidat immer auf die Aufhebung eines Streckenverbotes durch ein Verkehrszeichen achten muss.
Manches Gerichtsurteil geht sogar noch weiter. So wurde ein Autofahrer verurteilt, der in eine Straße außerorts eingebogen war und dort mit über 100 km/h fuhr, obwohl nur 70 km/h erlaubt waren. Er konnte das Verkehrszeichen jedoch beim Einbiegen nicht gesehen haben, weil es dort fehlte. Dem Autofahrer wurde vor Gericht aber nachgewiesen, dass er ortsansässig war und diese Strecke regelmäßig in der Richtung befuhr, in der das Tempolimit vor der Kreuzung stand. Somit hätte ihm das Verbot bekannt sein müssen, und der Tempoverstoß war ihm voll anzulasten.
Natürlich gibt es eine Schmerzgrenze, denn man kann ja nicht endlos auf Verdacht weiterfahren. Wenn der Geduldsfaden nach etwa 2 Kilometern und mehreren Kreuzungen reißt, kann dem Kraftfahrer kein Vorwurf mehr gemacht werden, dass er das Verbot als beendet ansieht.
Leider gibt es hierzulande von den unvollständig beschilderten Kreuzungen noch jede Menge, und die Verwaltungen reagieren häufig nicht auf entsprechende Hinweise. Einen solchen Mangel zu beseitigen kostet schließlich Geld...
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-123 / 3 Fehlerpunkte
Was sagt Ihnen dieses Verkehrszeichen?
Es darf nicht schneller als 60 km/h gefahren werden
Die empfohlene Mindestgeschwindigkeit beträgt 60 km/h
Die Geschwindigkeit von 60 km/h ist in jedem Fall unbedenklich
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-133 / 3 Fehlerpunkte
Welche Verbote werden mit diesem Verkehrszeichen aufgehoben?
Überholverbote
Geschwindigkeitsbeschränkungen
Parkverbote
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