Halten und Parken
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Nicht über den Sinn oder Unsinn von Haltverboten diskutieren. Hier geht
es nur darum, die Vorschriften zu kennen. Was schließlich jeder Einzelne
daraus macht, muss man wie üblich ihm selbst überlassen.
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Falsches Halten oder Parken liegt von der »Bestrafung« her im Bereich
des Verwarnungsgelds (unter 40 €). Deshalb ist es nicht direkt relevant für die Probezeit. Teuer kann es trotzdem werden, wenn der Wagen nämlich nicht nur mit
einer »Knöllchen« gespickt, sondern obendrein gleich abgeschleppt wird.
Nicht selten kommen dadurch Beträge von mehreren hundert Euro zustande.
Grundsätzlich ist regelgerechtes Halten und Parken nicht ganz so kompliziert, wie es oft den Anschein hat: Überall dort, wo es in der StVO nicht ausdrücklich verboten ist, ist es nämlich erlaubt. Dabei muss man sich natürlich auch nach den Grundregeln richten (Fahrbahnbenutzung, Rechtsparkgebot, Behinderungs-/Gefährdungsverbot, platzsparendes Parken). Jedenfalls beobachtet man häufig, wie Autofahrer an gut geeigneten Stellen vorbeifahren und sich dann lieber ins absolute Haltverbot stellen.
Häufig gestellte Fragen
Zählt der Samstag als Werktag?
Ja. In der StVO ist das zwar nicht ausdrücklich geregelt. Die herrschende Meinung in der Straßenverkehrs-Rechtsprechung übernimmt aber den Werktagsbegriff aus dem Arbeitsrecht.
Seit Jahren wird vor unserem Haus auf dem Bürgersteig geparkt. Niemand wird dadurch behindert. Nun kommt plötzlich die Verwaltung und verteilt Knöllchen. Zurecht?
Zurecht. Parken auf dem Gehweg wird auch durch jahrelange Übung nicht zulässig. Ob zuvor Strafzettel verteilt wurden, spielt keine Rolle (sonst dürfte die Polizei ja auch nur an Ampeln kontrollieren, an denen schon immer kontrolliert worden ist...)
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