Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG)
Stand: Zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.07.2008 (BGBl. I S. 1338)
§ 18
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 15 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahrschule oder als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes einer Fahrschule vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 4 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält,
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 für die Ausbildung andere als die dort vorgeschriebenen Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt,
- entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 für die Ausbildung Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt, die keine Doppelbedienungseinrichtung besitzen oder für die die hierfür erforderliche Betriebserlaubnis nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht erteilt worden ist,
- entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 Schaublätter nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt oder
- entgegen § 5 Absatz 4 Satz 3 ein Schild mit der Aufschrift "FAHRSCHULE" bei einer anderen als einer Ausbildungsfahrt verwendet oder verwenden lässt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 15 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder als verantwortlicher Leiter einer Fahrlehrerausbildungsstätte vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 Schaublätter nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,
- entgegen § 11 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält oder
- entgegen § 12 für die Fahrlehrerausbildung Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt, die nicht den Vorschriften des § 5 entsprechen.
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