Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG)
Stand: Zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.07.2008 (BGBl. I S. 1338)
§ 10
Unterrichtsräume
(1) Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen. § 3 Satz 1 ist anzuwenden.
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