Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Fassung des Inkrafttretens vom 29.06.2011. Letzte Änderung durch: Siebtes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 23. Juni 2011(Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32 S. 1213, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011.
§ 1 Zulassung
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen
Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen
Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung
erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen
einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen
Kennzeichens.
(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge,
die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.23-001 / 3 Fehlerpunkte
Wer ist für den verkehrssicheren Zustand eines zugelassenen Fahrzeugs verantwortlich?
Der Fahrer
Die Haftpflichtversicherung
Der Halter
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.2.23-033 / 3 Fehlerpunkte
Sie haben Ihr zugelassenes Fahrzeug verkauft. Der Käufer hat bezahlt. Was müssen Sie tun?
Dem Käufer die Fahrzeugpapiere (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief oder Betriebserlaubnis) gegen Empfangsbestätigung aushändigen
Namen und Anschrift des Käufers unverzüglich der Zulassungsstelle melden
Die Prüfplakette vom amtlichen Kennzeichen entfernen
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.2.23-032 / 3 Fehlerpunkte
In welchen Fällen müssen Sie die Verlegung des Fahrzeugstandortes in den Bezirk einer anderen Zulassungsstelle melden?
Bei endgültiger Verlegung
Bei vorübergehender Verlegung für mehr als 3 Monate
Bei vorübergehender Verlegung für weniger als 3 Monate
|