Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO)
Fassung des Inkrafttretens vom 30.10.2008, zuletzt geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008, Bundesgesetzblatt 2008 Teil I Nr. 31 S. 1338, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008
§ 3 Allgemeine Ausbildungsgrundsätze
(1) Die Ausbildung hat sich an den Zielen dieser Verordnung zu
orientieren. Die Ausbildungsinhalte sind so auszuwählen und aufzubereiten,
dass diese Ziele erreicht werden. Dabei kann die exemplarische Vertiefung wichtiger
sein als die inhaltliche Vollständigkeit. Die Inhalte müssen sachlich
richtig, anschaulich und verständlich vermittelt werden.
(2) Der theoretische Unterricht und die praktische Fahrausbildung
müssen systematisch und für den Fahrschüler nachvollziehbar aufgebaut
sein. Die Ausbildung soll das selbstverantwortliche Weiterlernen nach dem Erwerb
der Fahrerlaubnis fördern. Der Fahrlehrer soll gegenüber dem Fahrschüler
sachlich, aufgeschlossen und geduldig auftreten. Die Mitarbeit des Schülers
ist insbesondere durch Fragen und Diskussionen anzustreben.
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