StVO (Straßenverkehrs-Ordnung)
Fassung des Inkrafttretens vom 09.04.2009. Zuletzt geändert durch: Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18 S. 734, ausgegeben zu Bonn am 08. April 2009).
Hinweis der FAHRTIPPS-Redaktion: Die 46. Änderungsverordnung zur StVO, die am 01.09.2009 bereits in Kraft getreten war, wurde am 13.04.2010 vom Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aufgrund eines Rechtsmangels für nichtig erklärt und kommt nach dieser Auffassung nicht zur Anwendung. Gemäß BMVBW gilt also weiterhin die 45. Änderungsverordnung. Hier können Sie die angezeigte StVO-Version umschalten:
45. Änderungsverordnung
46. Änderungsverordnung
§ 41 Vorschriftzeichen (Fortsetzungsseite 2)
(2) 2. vorgeschriebene Fahrtrichtung:
Zeichen 209 Rechts |
Zeichen 211 Hier rechts |
Zeichen 214 Geradeaus und rechts |
andere Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben.
Zeichen 215 Kreisverkehr |
Zeichen 220 Einbahnstraße |
Es steht parallel zur Fahrtrichtung und schreibt allen Verkehrsteilnehmern auf der Fahrbahn die Richtung vor, Fußgängern jedoch nur, wenn sie Fahrzeuge mitführen. Ist in einer Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder weniger begrenzt, so kann durch das ZusatzschildFahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen werden. Das Zusatzschild ist dann auch bei Zeichen 353 anzubringen. Aus der entgegengesetzen Richtung ist dann bei Zeichen 267 das Zusatzschild »Radfahrer (Sinnbild) frei« anzubringen.
3. Vorgeschriebene Vorbeifahrt
Zeichen 222 Rechts vorbei |
»Links vorbei« wird entsprechend vorgeschrieben. 3.a Befahren eines Seitenstreifens als Fahrstreifen
Zeichen 223.1 Seitenstreifen befahren |
Das Zeichen ordnet das Befahren eines Seitenstreifens an; dieser ist dann wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren. Das Zeichen mit Zusatzschild »Ende in ... m« kündigt die Aufhebung der Anordnung an.
Zeichen 223.2 Seitenstreifen nicht mehr befahren |
Das Zeichen hebt die Anordnung »Seitenstreifen befahren« auf.
Zeichen 223.3 Seitenstreifen räumen |
Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an.
Werden die Zeichen 223.1 bis 223.3 für eine Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die entsprechende Anzahl der Pfeile.
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