StVO (Straßenverkehrs-Ordnung)

Fassung des Inkrafttretens vom 09.04.2009. Zuletzt geändert durch: Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18 S. 734, ausgegeben zu Bonn am 08. April 2009).

Hinweis der FAHRTIPPS-Redaktion: Die 46. Änderungsverordnung zur StVO, die am 01.09.2009 bereits in Kraft getreten war, wurde am 13.04.2010 vom Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aufgrund eines Rechtsmangels für nichtig erklärt und kommt nach dieser Auffassung nicht zur Anwendung. Gemäß BMVBW gilt also weiterhin die 45. Änderungsverordnung. Hier können Sie die angezeigte StVO-Version umschalten:

45. Änderungsverordnung
46. Änderungsverordnung

§ 41 Vorschriftzeichen (Fortsetzungsseite 2)

(2) 2. vorgeschriebene Fahrtrichtung:

Rechts
Zeichen 209
Rechts
Hier Rechts
Zeichen 211
Hier rechts
Geradeaus und rechts
Zeichen 214
Geradeaus und rechts
andere Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben. 
 
Kreisverkehr
Zeichen 215
Kreisverkehr
 
 
Einbahnstraße
Zeichen 220
Einbahnstraße
Es steht parallel zur Fahrtrichtung und schreibt allen Verkehrsteilnehmern auf der Fahrbahn die Richtung vor, Fußgängern jedoch nur, wenn sie Fahrzeuge mitführen. 
 
Ist in einer Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder weniger begrenzt, so kann durch das Zusatzschild
Fahrradverkehr in Gegenrichtung zugelassen
Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen werden. Das Zusatzschild ist dann auch bei Zeichen 353 anzubringen. Aus der entgegengesetzen Richtung ist dann bei Zeichen 267 das Zusatzschild »Radfahrer (Sinnbild) frei« anzubringen.
 
3. Vorgeschriebene Vorbeifahrt
Rechts vorbei
Zeichen 222
Rechts vorbei
»Links vorbei« wird entsprechend vorgeschrieben. 


 
3.a Befahren eines Seitenstreifens als Fahrstreifen

Seitenstreifen befahren
Zeichen 223.1
Seitenstreifen befahren
Das Zeichen ordnet das Befahren eines Seitenstreifens an; dieser ist dann wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren. Das Zeichen mit Zusatzschild »Ende in ... m« kündigt die Aufhebung der Anordnung an.
 
Seitenstreifen nicht mehr befahren
Zeichen 223.2
Seitenstreifen nicht mehr befahren
Das Zeichen hebt die Anordnung »Seitenstreifen befahren« auf.
 
Seitenstreifen räumen
Zeichen 223.3
Seitenstreifen räumen
Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an.

Werden die Zeichen 223.1 bis 223.3 für eine Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die entsprechende Anzahl der Pfeile.

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