Ordentlicher Wohnsitz im Inland
Eine der Voraussetzungen, um in Deutschland den Führerschein erwerben zu können, ist der ordentliche Wohnsitz im Inland.
Was hat es damit auf sich?
Innerhalb der EU-Staaten gilt der Grundsatz: Man kann nur in demjenigen Land den Führerschein machen, in dem man für mindestens ein halbes Jahr seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Das bedeutet für den Erwerb einer deutschen Fahrerlaubnis:
- Der ordentliche Wohnsitz muss in Deutschland angemeldet sein,
- man muss hier den so genannten Lebensmittelpunkt für mehr als ein halbes Jahr (185 Tage) haben, das heißt es darf sich nicht um einen Scheinwohnsitz handeln,
- die 185 Tage berechnen sich bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis; deshalb (und gegebenenfalls mit einer Ausnahmegenehmigung) kann der Antrag auf Erteilung auch schon früher gestellt werden.
Als Wohnsitz definiert § 8 der Abgabenordnung (AO): »Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird«, und im § 9 AO: »Als gewöhnlicher Aufenthalt ... ist ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt«. Das Straßenverkehrsrecht greift auf diese Definitionen zurück.
Für Schüler und Studenten aus EU- bzw. EWR-Mitgliedsstaaten gibt es Sonderregelungen: Sie können wählen, ob sie ihren Führerschein im Heimatstaat beantragen oder in dem Land, wo sie ausgebildet werden (Artikel 9 der 2. EG-Führerscheinrichtlinie). Das bedeutet: Wer sich als Bürger eines EU-/EWR-Mitgliedsstaates in Deutschland für mehr als ein halbes Jahr zum Zweck der schulischen oder studentischen Ausbildung aufhält, kann hier den Führerschein machen (§ 7 Absatz 3 FeV), auch wenn er keinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland anmeldet.