Richtig blinken im Kreisverkehr
 
»Hat sich an den Blinkregeln im Kreisverkehr irgendetwas geändert?«
  
 
Ja, im Februar 2001.
Seitdem ist ausdrücklich festgelegt, dass man am Kreisverkehr (Schild 
mit den drei kreisenden Pfeilen) vor der Einfahrt in den Kreis nicht blinken darf. 
Das wurde von den meisten Fahrlehrern in den Jahren zuvor auch so gelehrt, leider 
fehlte damals aber noch die Unterstützung in der StVO. 
Die Regelung soll gefährliche Missverständnisse vermeiden. Durch 
zu frühes Blinken entsteht nämlich der Eindruck, man wolle schon wieder 
aus dem Kreis herausfahren. Wenn aber jemand anderes auf eine gute Chance wartet, 
sich in den Kreis einzufädeln, könnte er angesichts des falschen Blinkers 
zu früh losfahren, und es käme zum Zusammenstoß. 
Als Wartepflichtiger darf man sich allerdings auch nach der Regeländerung 
nicht darauf verlassen, dass der im Kreis Fahrende wirklich korrekt blinkt. Bitte 
also erst dann einfädeln, wenn auch andere Merkmale zum Verlassen des Kreises 
passen: Tempoverminderung, Einschlagen der Vorderräder. Das Blinken stellt 
nur eine grobe Hilfe dar, wenn man auf den günstigen Moment zum Einfahren 
wartet. 
Und wo findet man nun die Blink-Regel in der Straßenverkehrsordnung zum Nachlesen? Nun, früher einmal im § 9a, den es aber nur bis August 2009 gab ("Kreisverkehr"-Paragraf alter Fassung). Seither im § 8 Absatz 1 Satz 2 StVO. 
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-141 / 3 Fehlerpunkte 
Sie nähern sich folgender Verkehrszeichenkombination. Was ist hier zu beachten? 
  
Die im Kreis befindlichen Fahrzeuge haben Vorfahrt 
Das Verlassen des Kreises muss durch Blinken angezeigt werden 
Beim Einfahren in den Kreis muss geblinkt werden 
 
  
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-140-B / 3 Fehlerpunkte 
Wann müssen Sie blinken? 
  
Beim Einfahren in den Kreisverkehr 
Beim Verlassen des Kreisverkehrs 
 
  
 
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