putzi
01.10.2005, 20:09 Uhr
Fahrzeugkombinationen: gebremst/ ungebremst?
Hi!
Ich hab da so ein paar nette Regeln, wann man eine Fahrzeugkombination mit B bewegen darf... Nur weiß ich nicht mehr welche Regel für einen auflaufgebremsten bzw. ungebremsten Anhänger gilt...!?
Hilfe!
1. Gilt die zulässige Stützlast für beides?
2. Die Kombination darf 4250 kg wiegen wenn die
zG des ziehenden Fahrzeugs bis 3,5t ist und
der Anhänger(gebremst oder ungebremst??)
nicht mehr als 750 kg wiegt
3. Anhänger mit zG von mehr als 750 kg erlaubt
wenn:
a) die zG des Anhängers noch kleiner als die LM
des ziehenden Fahrzeugs ist; und
b) wenn zugleich die Summe der Gesammt-
masse nicht mehr als 3,5t ist
Kann es sein, dass "2" bei ungebremsten und "3" bei gebremsten Anhängern gilt?
Georg_g
01.10.2005, 20:42 Uhr
zu: Fahrzeugkombinationen: gebremst/ ungebremst?
Du würfelst hier führerscheinrechtliche mit zulassungsrechtlichen (technischen) Bestimmungen durcheinander.
Grundsätzlich darf ein Anhänger ohne eigene Bremse nicht mehr als 750 kg zulässige Gesamtmasse haben. Das heißt, dass ein ungebremster Anhänger mit beispielsweise 1000 kg in Deutschland gar nicht zulässig wäre (Ausnahme: Anhänger bis 30 km/h, die dürfen dann bis 3 t z.G. haben). Das sind aber Bestimmungen, die die Hersteller von Anhängern zu beachten haben, mit dem Führerschein hat das eigentlich nichts zu tun.
Ein Anhänger mit max. 750 kg zul. Gesamtmasse kann also auflaufgebremst sein, muss es aber nicht (und ist es in der Regel auch nicht). Ein schwerer Anhänger muss zwingend eine Auflaufbremse haben.
Die Bestimmungen zur (minimalen und maximalen) Stützlast sind immer zu beachten, unabhängig davon, ob der Anhänger gebremst ist oder nicht.
Dreizack
01.10.2005, 21:10 Uhr
zu: Fahrzeugkombinationen: gebremst/ ungebremst?
Das ist FS Kl B:
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz.
Auch mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse
--oder--
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässigen Gesamtmassen von Zugfahrzeug und Anhänger zusammen 3.500 kg nicht übersteigen.