rafalski123
16.07.2007, 20:16 Uhr
§315c......
Hallo Leute,
ich bräuchte mal euer fachliches Wissen.
Letztes Wochenende bin ich auf einer Bundesstraße ,2Spurig in jede Richtung, ca. 50km/h zu schnell gefahren. Dauch einmal rechts überholt und laut Polizei gedrängelt.
Was nicht stimmte, da ich die nähste Ausfahrt nehmen wollte. Auf jeden fall fuhren sie in Zivil hinterher und hielten mich an. Wie schnell ich gefahren bin konnten sie nur laut ihren Tacho schäten, da sie nichts auf Video hatten, jedoch verfolgten sie mich, lauf ihrer Aussage, mehr als 600m. Der Alhoholtest hat 0,00% ergeben. Jedoch wollen sie mich torzten Anklagen laut §315c...
Derer Meinung nach bin ich viel zu schnell gefahren habe mehrmals von rechts nach links überholt und gedrängelt. Was nicht wirklich stimmt...
Womit kann ich rechnen????
rafalski123
16.07.2007, 20:18 Uhr
zu: §315c......
**** ERgänzung****
die bundesstraße war innerorts, es waren 70km/H erlaubt und ich war kurzzeitig auf 120km/H
bs01
16.07.2007, 20:54 Uhr
zu: §315c......
Hier kannst du mal den § nachlesen:
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315c.html
Rechtsauskünfte sind von unserer Seite nicht erlaubt und können auch nicht gegeben werden.
Wenn es aktuell wird (dir die Anzeige also ins Haus flattert), dann wende dich an den Rechtsanwalt deines Vertrauens.
Gruß
bs01
durbanZA
16.07.2007, 21:24 Uhr
zu: §315c......
§ 315c StGB ist ein Straftatbestand , daher sollte man das nicht auf die leichte Schulter nehmen.
Zu einem Anwalt ist hier zu raten, vorallem, wenn Du im Rechtsschutz bist.
Ein Anwalt kann unter u.U. versuchen zu erreichen, daß aus der Dir vorgeworfenen Straftat eine Ordnungswidrigkeit wird.
Der Unterschied ist eklatant:
Bei einer Ordnungswidirgkeit würde Dir ein Bußgeld, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot drohen.
Eine Verurteilung nach § 315c hat ganz andere Konsequenzen:
Zwar ist eine Freiheitsstrafe, solltest Du nicht vorbelastet sein, unwahrscheinlich, aber es droht eine Geldstrafe, die durchaus so bei 30TS liegen könnte.
Desweiteren wäre bei einer Verurteilung ein Entzug der Fahrerlaubnis zu erwarten, nicht zu verwechseln mit Fahrverbot!
Entzug der FE heißt tatsächlich, daß Deine Plastikkarte in den Schredder kommt.
Die Mindest(!)sperrfrist bis zur Beantragung einer neuen FE beträgt dann 6 Monate.
Da der 315c an einige Tatbestandsvoraussetzungen (z.B. konkreter Gefährdungstatbestand) geknüpft ist, ergeben sich für versierte Anwälte (möglichst jemand, der sich mit Verkehrsrecht wirklich auskennt) einige Ansatzpunkte.
to
16.07.2007, 22:54 Uhr
zu: §315c......
Rein prophylaktisch könntest Du auch schon mal einen Busfahrplan kaufen...
minho
17.07.2007, 19:02 Uhr
zu: §315c......
Also ich persönlich freu mich immer, wenn Drängler, Rechtsüberholer und Leute die wirklich VIEL zu schnell fahren aus dem verkerh gezogen werden :)