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Verkehrsregeln, Verhalten im Straßenverkehr

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern meisterLars
24.01.2005, 18:12 Uhr

Kurzzeitkennzeichen wenn FZbrief erloschen?

Mahlzeit!
Ich hab mal wieder ein kleines Anliegen...
Ich hab mich vor ein paar Wochen dazu entschlossen, mir ein Spaßauto aufzubauen. Hierbei handelt es sich um einen VW Jetta 1.
Der Wagen hat nur minimale Rostansätze und ist in einem allgemein guten Zustand.
Erst wollte ich ihn komplett zerlegen und ihn neu lackieren lassen, aber aus Kostengründen wird das erst im nächsten Winter passieren.
Soweit so gut.
Deshalb will ich den Jetta erstmal auf die Straße bringen, um diesen Sommer auch schon was davon zu haben. Geplant ist ein Fahrwerk, Alus und der obligatorische Brüllpott.
Jetzt das eigentliche Problem:
Der Jetta ist seit mehr als 2 Jahren abgemeldet, d.h. der Fahrzeugbrief ist erloschen.
Kann ich so überhaupt Kurzzeitkennzeichen bekommen? die werd ich wahrscheinlich brauchen, um den Wagen am Saisonauftakt fahren zu können.
Oder muß ich ne Vollabnahme machen lassen, um nen neuen FZscheinzu bekommen um den Jetta mit Kurzzeitkennzeichen fahren zu können?

Gruß
Lars

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern DaRealAd
25.01.2005, 00:51 Uhr

zu: Kurzzeitkennzeichen wenn FZbrief erloschen?

Kurzzeitkennzeichen (für 5 Tage, die mit dem gelben Datumsstreifen an der Seite) bekommst du soweit ich weiß, fahrzeugunabhängig zugeteilt. Allerdings sind damit nur "Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten" zugelassen. Das Fahrzeug muss natürlich StVZO-konform sein, ein gültiger TÜV ist aber nicht nötig.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Stefan Süßmann
25.01.2005, 09:08 Uhr

zu: Kurzzeitkennzeichen wenn FZbrief erloschen?

Hallo,
Kahleberger ignorierst Du einfach erstmal, da die Aussagen falsch sind.
Für eine Kurzzeitzulassung ist keine Betriebserlaubnis erforderlich (§28 StVZO). Allerdings besteht, wie DaRealAd richtig ausführte, eine Beschränkung in der Verwendung.

mfg

Stefan

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Stefan Süßmann
25.01.2005, 10:48 Uhr

zu: Kurzzeitkennzeichen wenn FZbrief erloschen?

"Vielleicht sind meine Ausführungen allgemeiner Natur"

Für den Fragesteller sind sie aber unbrauchbar. Es ging um die Frage, ob für eine Kurzzeitzulassung eine Betriebserlaubnis vorhanden sein muß.
Es gibt auch Fahrzeuge, für die gibt es keinen Fahrzeugschein :-)

Eine Hauptuntersuchung kann er nicht durchführen lassen, bzw sie nützt ihm nichts, da eine Abnahme nach §21 erforderlich ist.


mfg

Stefan

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Stefan Süßmann
25.01.2005, 12:39 Uhr

zu: Kurzzeitkennzeichen wenn FZbrief erloschen?

"Jetzt das eigentliche Problem:
Der Jetta ist seit mehr als 2 Jahren abgemeldet, d.h. der Fahrzeugbrief ist erloschen.
Kann ich so überhaupt Kurzzeitkennzeichen bekommen? die werd ich wahrscheinlich brauchen, um den Wagen am Saisonauftakt fahren zu können.
Oder muß ich ne Vollabnahme machen lassen, um nen neuen FZscheinzu bekommen um den Jetta mit Kurzzeitkennzeichen fahren zu können?
"
"Entsprechend diesem Satz will der Fragesteller, Lars, seinen Jetta nicht nur überführen, kurz Zulassen und wieder wegstellen, er will im öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Dafür sind meine genannten Bedingungen wohl durch ihn erstmal zu erfüllen! Oder?!
"

Doch, er will seinen Wagen zunächst per Kurzzulassung bewegen. Das eine Vollabnahme erforderlich ist, um den Wagen normal zuzulassen, ist dem Fragesteller ja offensichtlich bekannt.

mfg

Stefan

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern meisterLars
25.01.2005, 15:21 Uhr

zu: Kurzzeitkennzeichen wenn FZbrief erloschen?

grinz...
es ist recht amüsant eurem Dialog zu folgen... ;-)
@Kahleberger & Stefan Süßmann

Daß ich ne Vollabnahme für ne "normale" Zulassung brauch, ist mir schon klar.
Mir geht es nur um die Kurzzulassung.

Falls irgendwem noch etwas zu diesem Thema einfällt, möge er es bitte hier posten

Gruß
Lars

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Stefan Süßmann
25.01.2005, 16:01 Uhr

zu: Kurzzeitkennzeichen wenn FZbrief erloschen?

"Daß ich ne Vollabnahme für ne "normale" Zulassung brauch, ist mir schon klar.
Mir geht es nur um die Kurzzulassung.
"

Meine Rede die ganze Zeit :-))


mfg

Stefan

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.42-105 / 3 Fehlerpunkte

Was müssen Sie bei diesen Verkehrszeichen beachten?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.42-105

Die Fahrtrichtung nach links ist vorgeschrieben

Wenn Sie der Vorfahrtstraße folgen, müssen Sie links blinken

Wenn Sie der Vorfahrtstraße folgen, müssen Sie auf Fußgänger Rücksicht nehmen, wenn nötig warten

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-004 / 3 Fehlerpunkte

Wie verhalten Sie sich bei diesem Verkehrszeichen?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-004

Sie müssen die Fahrtrichtungsänderung nach rechts anzeigen

Sie dürfen nicht nach rechts abbiegen

Sie dürfen nur nach rechts weiterfahren

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.11-005-B / 3 Fehlerpunkte

Wie verhalten Sie sich?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.2.11-005-B

Weiterfahren und auf den Gehweg ausweichen

Beschleunigt weiterfahren, weil der Gegenverkehr warten muss

Geschwindigkeit vermindern und nötigenfalls anhalten