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Auslandsführerschein

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08.09.2010, 21:07 Uhr

Fragen die nicht beantwortet wurden :(

Hallo Ihr lieben,

ich habe jetzt den ganzen Tag Informationen zu MEINEM Fall gesucht, bin aber leider nicht fündig geworden :( vlt. kann jemand mir BITTE BITTE helfen???

Mein Fall:

Ich habe 2 Staatsangehörigkeiten (D-Mexico) und auch angemeldete Wohnsitze in beiden Ländern! Ich habe vor 4 Jahren meinen Führerschein in Mexico gemacht und fahre da regelmäßig wenn ich dort bin (wie man weiss, sind die öffentlichen Verkehrsmittel dort nicht so toll). Da ich bis jetzt nie einen Führerschein in D brauchte habe ich mich auch nicht danach erkundigt, zusätzlich auch, wegen den hohen Kosten mit denen ich gerechnet hatte!!! Nun, will ich auch in D fahren und war gestern bei einer Fahrschule, die mir sagte, dass es bei mir ein ganz anderer Fall sei! Ich solle zur Führerscheinzulassungsstelle gehen und mich dort erkundigen. Der Herr dort teilte mir mit, dass ich OHNE PROBLEME meinen mexikanischen FS vom ADAC übersetzten lassen solle und mich hier in D in einer Fahrschule anmelden solle, dann mit dem original MEx-Schein, der Übersetztung, einem Passbild und der Anmeldung der Fahrschule meine Schein (mex) überschreiben lassen könnte...und NUR die Prüfungen absolvieren müsste. Ist das KORREKT?!?!? Ich fragte ob ich nicht auch den Erste-Hilfe-Kurs absolvieren müsste was mit "nein" beantwortet wurde! Irgendwie kann ich es fast nicht glauben, dass es wirklich alles sein soll...

BITTE gebt mir einen Rat was ich da machen muss, oder ob der Herr von der Zulassung wirklich recht hatte.

Grüße
Fenster :)

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08.09.2010, 22:36 Uhr

zu: Fragen die nicht beantwortet wurden :(

Hallo :)

Deine FE aus Mexiko kann nur umgeschrieben, wenn Du Deinen Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt des Erwerbes dort hattest; das ist dann der Fall, wenn Du Dich mindestens 185 Tage dort aufgehalten hast.

Ist dies der Fall, so kann die mexikanische FE in eine deutsche umgeschrieben werden. Da Mexiko jedoch nicht in Anlage 11 FeV aufgeführt ist, müssen dafür die theoretische und praktische Prüfung absolviert werden.
Die gesamte Ausbildung ist nicht erforderlich, jedoch wirst Du ein paar Fahrstunden nehmen müssen, um Dich "prüfungsreif" zu machen; Pflichtstunden gibt es nicht.

Der Kurs für lebensrettende Sofortmaßnahmen bzw. Erste Hilfe muss jedoch -genau wie der Sehtest- durchgeführt werden.

Einschlägig ist § 31 Abs. 2 FeV.

mfG
Durban

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11.10.2010, 13:49 Uhr

zu: Fragen die nicht beantwortet wurden :(

Alles klar....jetzt habe ich DOCH noch eine weitere Frage, bzw. Aussage und ich denke, dass Dir "Durban" diese Aussage in KOMPLETTE Verwunderung stürzen wird, wie mich anfangs auch!

Ich war bei der Polizeistation in Pasing, habe meine ganzen Unterlagen mitgenommen und den netten Polizisten vor Ort nach deren Meinung gefragt. Der Herr der mich in Empfang begrüßte war zuerst etwas überfragt und so telefonierte er mit Gott und der Welt was in meinem Fall denn nun wirklich nötig und das Richtige wäre.

Jetzt kommts!!! Ich muss weder Stunden nehmen, noch den FS ins Deutsche übersetzten lassen! SOLANGE ich einen Wohnsitz in Mexico habe, kann ich hier LEGAL mit dem Mexikanischen FS inkl. dem internationelen FS fahren! Ich durfte mir seinen Namen notieren und SOLLTE es Porbleme geben, da sich ein Polizist evtl. vor Ort nicht auskennt, dann solle ich seine Kontaktdaten weitergeben.
Wahnsinn! ich bin ehrlich gesagt über glücklich, da ich mir SO doch noch viel Geld spare, werde aber dennoch Std nehmen, nur im perfekt im Verkehr fahren zu können und auch den Erste-Hilfe-Kurs werde ich machen, also keine Angst, dass ich mich ohne dem Allen auf deutsche Strassen traue :)

LG
Fenster

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11.10.2010, 19:50 Uhr

zu: Fragen die nicht beantwortet wurden :(

Hallo,

vielen Dank für die Rückmeldung.
Die Aussage des Polizisten verwirrt mich keines Wegs, weil Polizisten sich oft im Fahrerlaubnisrecht nicht allzu gut auskennen; das ist ja auch nicht deren Baustelle.

Der Polizist hat auch nicht in allem Unrecht.

Rollen wir es ganz genau auf:
Einschlägig für die FE aus Mexiko ist § 29 FeV, dessen Abs. 1 ich auszugsweise zitiere:

»Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben.

...

Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat (Anmerkung von mir: Gemeint sind Staaten außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums) erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. ....«


Das heißt im Klartext:
- Wer seinen ordtl. Wohnsitz im Ausland hat, darf mit seiner ausländischen FE hier fahren.
- Wer seinen ortl. Wohnsitz nach Deutschland verlegt, der darf noch 6 Monate hier fahren.

Jetzt kommt der Fehler des Polizisten, oder auch der falsche Schluss, den Du aus der Info gezogen hast:
Der Polizist denkt, der Wohnsitz im Sinne des § 29 FeV sei da, wo man gemeldet sei. Das stimmt jedoch nicht.
Der Wohnsitz im Sinne der FeV hat aber nichts mit dem Melderecht zu tun, sondern orientiert sich nach § 7 FeV und »wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt.«

Wo man gemeldet wird, spielt dafür keine Rolle.

Es tut mir also leid, Dich enttäuschen zu müssen; wenn Du hier mindestens 185 Tage wohnst, hast Du, unabhängig davon, wo Du gemeldest bist, Deinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland. Dann läuft Deine FE nach 6 Monaten ab.

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11.10.2010, 20:22 Uhr

zu: Fragen die nicht beantwortet wurden :(

Kompetenter Ansprechpartner für fahrerlaubnisrechtliche Fragen ist nach wie vor nicht die Polizei (die mit FE- Recht nichts am Hut hat), sondern die Fahrerlaubnisbehörde bzw. Führerscheinstelle.

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