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27.02.2008, 20:23 Uhr

Wann greift der 155.3 Bußgeldzusatz?

Hallo liebe Threadleser,

ich habe folgende Frage, in welchen Fällen greift die Extra Bußgeldstrafe nach 155.3:

"und dabei nach links abgebogen oder gewendet" ?

Nehmen wir an, wir haben eine Kreuzung, aus einer Richtung ist die Weiterfahrt entweder nach links oder nach rechts vorgeschrieben (je nachdem wie man sich eingeordnet hat), es gibt also sich zwei trennende Fahrstreifen. Unter Missachtung des Zeichen 297 auf der Fahrbahn, ist aber eine Weiterfahrt nach geradeaus grundsätzlich möglich.
Nehmen wir weiter an, ein ortsfremdes Fahrzeug, welches sich auf dem linken! Fahrstreifen eingeordnet hat, fährt versehentlich geradeaus weiter in die Straße (vorausliegende Straße).

Hat dieses Fahrzeug nun einen Verstoß nach Tatbestand 155 des Bußgeldkatalogs begangen und muss 10 € bezahlen, oder einen nach 155.3 und muss sogar 30 € bezahlen ?

Ich meine das erstere, denn je nachdem wie man es sieht, ist das Fahrzeug geradeaus gefahren oder sogar nach rechts abgebogen, aber keinesfalls nach links abgebogen, oder gar gewendet.

Oder ist es so, dass ich etwas falsch verstanden habe?


MSKF7

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27.02.2008, 22:15 Uhr

zu: Wann greift der 155.3 Bußgeldzusatz?

@Kahleberger

Danke für die schnelle Antwort.

Zu 1.: Die beiden Fahrspuren in der Einmündung sind mit einer Fahrstreifenbegrenzung getrennt. 155 greift also auf jedenfall.

Zu 2.: Die Kreuzung ist eine normale Kreuzung, symmetrisch mit 4 Einmündungen. Aus drei Einmündungen darf in jede andere eingefahren werden, oder geradeaus gefahren werden. Nur die besagte Einmündung verbietet dies durch die Fahrbahnmarkierungen, und leitet den Verkehr auf zwei paralell verlaufenden Fahrstreifen nach Links und Rechts ab.
Vom linken Streifen kann man also nach rechts abbiegen(verboten), geradeaus fahren(verboten), oder links abbiegen(einzig zulässig). Ich kann gedanklich nicht nachvollziehen, wie man vom linken Streifen kommend nach 155.3 verstoßen könnte, es sei denn es ist ein Gummiparagraph.


MSKF7

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