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Bußgeld, Punkte, Probezeit

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Muzi
06.06.2008, 16:20 Uhr

WAS PASSIERT NOCH?

Hallo!
Ich wurde vor ca. 2 Monaten von einem Kriminalpolizisten gefilmt (hinter mir mit Motorrad) wie ich zu schnell gefahren bin. Ich bin 2 mal Auserorts zu schnell gefahren. Einmal mit 49km/h zuviel - 70km/h waren erlaubt und einmal mit 39km/h zuviel 100km/h waren erlaubt. Heute kam die Strafe mit 148 Euro und 1 Monat Fahrverbot. Ich bin aber noch in der Probezeit bis ende Juli. Ich habe diesen Busgeldbescheid 2 mal durchgelesen und darin steht nichts von Nachschulung und Probezeit verlängerung. Meine Frage an euch. Kommt noch ein Brief wo dann dort alles drinn steht mit Nachschulung und Probezeitverlängerung oder hatte ich Glück gehabt?

Danke im vorraus.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Alex
06.06.2008, 16:24 Uhr

zu: WAS PASSIERT NOCH?

Die Sache mit der Probezeitverlängerung kommt noch nach.

Also du kannst dir sicher sein, dass deine Probezeit nicht ende Juli endet - jedenfalls nicht diesen Juli ;)

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Muzi
06.06.2008, 16:28 Uhr

zu: WAS PASSIERT NOCH?

Also muss ich auch zur Nachschulung. Wann ungefähr kommt der Bescheid für die Verlängerung?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern jules17
07.06.2008, 08:46 Uhr

zu: WAS PASSIERT NOCH?

kann sogar noch ein paar Monate dauern. Ein Freund von mir hat ca. ein halbes Jahr darauf warten müssen.

Wobei sie dir den Bescheid irgendwie schon schicken sollten, bevor deine reguläre Probezeit endet. Wäre wahrscheinlich besser.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
07.06.2008, 10:33 Uhr

zu: WAS PASSIERT NOCH?

Es kommt oft vor, dass die entsprechende Post noch nach dem ursprünglichen Ablauf der Probezeit kommt, diese wird dann rückwirkend verlängert.

§ 2a Abs. 2 StVG:
» Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist, die Fahrerlaubnisbehörde

1. seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,

2. (...) «

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Muzi
07.06.2008, 12:18 Uhr

zu: WAS PASSIERT NOCH?

Alles klar danke euch vielmals

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Sie haben ein geparktes Fahrzeug beschädigt. Trotz angemessener Wartezeit ist der Geschädigte nicht erschienen. Was müssen Sie tun?

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