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Bußgeld, Punkte, Probezeit
Elenor
01.06.2007, 13:36 Uhr
Hilfe: Ersttäter: Geblitzt mit 125 bei 80 erlaubt-außerorts
Hallo,
bin auf einer Bundesstrasse mit 125 bei 80 erlaubt-außerorts - geblitzt worden.
Da sind Tafeln mit sonst gewöhnlicherweise 120 km/h Höchstgeschwindigkeit.
Habe in 27 Jahre mir nichts zu Schulden kommen lassen.
Habe Anhörung bekommen.
Kann ich mich irgendwie dagegen wehren?
Führerschein laut Bußgeldrechner für 1 Monat weg ...100 Eur Strafe, 3 Punkte
carhol
01.06.2007, 13:48 Uhr
zu: Hilfe: Ersttäter: Geblitzt mit 125 bei 80 erlaubt-außerorts
wehren schon, wird aber sinnlos sein.
holger
Elenor
01.06.2007, 15:20 Uhr
zu: Hilfe: Ersttäter: Geblitzt mit 125 bei 80 erlaubt-außerorts
Danke für Deinen Beitrag.
Du schreibst "wehren schon".
Was meinst Du damit?
Wie genau könnte ich mich dagegen wehren?
Den Anhörungsbogen hab ich ja bekommen.
Muffin
01.06.2007, 16:09 Uhr
zu: Hilfe: Ersttäter: Geblitzt mit 125 bei 80 erlaubt-außerorts
Gewöhnlicherweise sind da also 120 km/h erlaubt? Woraus schließt du das? War das mal so, als du früher da gefahren bist, oder hat das jemand erzählt? Dinge ändern sich... wenn da jetzt 80 km/h steht, warst du schlicht und einfach zu schnell und hast dir die Beschilderung nicht angesehen, oder nicht genau genug. Glaube kaum das ein Widerspruch mit der Begründung" war aber mal früher so" was bringt.
Elenor
01.06.2007, 16:19 Uhr
zu: Hilfe: Ersttäter: Geblitzt mit 125 bei 80 erlaubt-außerorts
Das sehe ich schon auch so. Die Begründung zieht natürlich nicht.
Es handelt sich um die B27 beim SI-Centrum in Stuttgart. Dort gibt es elektronische Tafeln mit ständig anderen Höchstgeschwindigkeiten.
Gibt es eine andere Möglichkeit zum Wiederspruch?
Danke!
Andreas Wismann
01.06.2007, 17:08 Uhr
zu: Hilfe: Ersttäter: Geblitzt mit 125 bei 80 erlaubt-außerorts
»Gibt es eine andere Möglichkeit zum Wiederspruch?«
Solange "nur" ein Anhörungsbogen verschickt wurde, existiert ja noch gar kein Verwaltungsakt, dem man widersprechen könnte (zum Beispiel ein Bußgeldbescheid).
Für das weitere Vorgehen sei im Zweifel der rechtzeitige Gang zu einem Anwalt empfohlen, denn der darf in konkreten Fällen Rechtsberatung durchführen, wir dagegen nicht.
Die Beantwortung von Fragen wie "Was soll ich denen jetzt antworten" kann aus diesem Grund hier nicht erfolgen. Es könnte sogar mehr schaden als helfen, sich in Rechtsangelegenheiten Ratschläge von Nicht-Juristen zu holen.
Ein Anwalt wird helfen, das "Beste" aus der Situation zu machen. Das ist auch legitim, kann aber nicht unerhebliches Geld kosten. Meine persönliche Meinung? Es dürfte schwierig sein, hier irgendeinen "mildernden Effekt" zu erzielen.
durbanZA
01.06.2007, 19:43 Uhr
zu: Hilfe: Ersttäter: Geblitzt mit 125 bei 80 erlaubt-außerorts
Die Tatsache, daß sich die erlaubte Höchstgeschwindigkeit geändert hat, ist kein Anfechtungsgrund.
Lizzard
02.06.2007, 14:36 Uhr
zu: Hilfe: Ersttäter: Geblitzt mit 125 bei 80 erlaubt-außerorts
Ich denke da ist nichts zu machen. Ich hörte da erst einen ähnlichen Fall von einem Kollegen. Außer Ärger und Gerichtskosten hat es nichts gebracht... Nicht einmal eine Milderung war drin!
Verstoß zugeben, Fahrverbot annehmen. Die Punkte bist du in 2 Jahren los da mach ich mir keine Sorgen. Tja und beim Fahrverbot... Entscheide selbst ;-)
Grüße
Lizzard
Elenor
11.06.2007, 21:53 Uhr
zu: Hilfe: Ersttäter: Geblitzt mit 125 bei 80 erlaubt-außerorts
kann ich noch etwas erreichen, wenn ich angebe dass ich nicht gefahren bin sondern ein anderer.
angeblich wird dann mein bild mit dem bild des führerscheins verglichen und wenn nicht eindeutig sichtbar ist, das ich gefahren bin dann haben sie nichts in der hand. weil es bei mir das erste vergehen dieser art war brauche ich ja kein fahrtenbuch führen.
durbanZA
11.06.2007, 21:59 Uhr
zu: Hilfe: Ersttäter: Geblitzt mit 125 bei 80 erlaubt-außerorts
Vorsicht: Jemanden anders wider besseren Wissens auf dem Anhörungsbogen als Fahrer anzugeben ist eine Straftat gemäß § 164 StGB (zum Googeln), das ist eine ganz andere Kategorie! Davon ist also dringendst abzuraten!
Nicht strafbar ist es hingegen, wenn jemand anderes -warum auch immer- auf den AB schreibt, er sei gefahren. Sich selbst fälschlicherweise zu bezichtigen ist nicht strafbar. Natürlich werden die Behörden aber dann schon mißtrauisch.
Die Behörde wird versuchen, den wahren Fahrer zu ermitteln. Wie viel Aufwand die dabei machen, ist unterschiedlich. Üblicherweise sind Abgleiche des Blitzerphotos mit denen im Einwohnermeldeamt. Normal ist auch ein direkter Abgleich bei der Polizeidienststelle oder die Polizei vergleicht das Bild bei Dir zuhause.
Man kann also schon versuchen, anzugeben, man wisse nicht, wer gefahren ist. Die Erfolgsaussichten stehen aber nicht unbedigt gut. Beliebt ist auch die Befragung der Nachbarn unter "Kennen Sie den/die hier auf dem Photo?".
Selbst beim ersten Vergehen dieser Art kann das Fahrtenbuch angeordnet werden. Kommt ganz auf den Ablauf des Verfahrens an.
» und wenn nicht eindeutig sichtbar ist, das ich gefahren bin dann haben sie nichts in der hand. «
Das ist elementar in unserem Rechtssystem :) Die Bilder sind aber meistens schon von recht guter Qualität.
Elenor
11.06.2007, 22:05 Uhr
zu: Hilfe: Ersttäter: Geblitzt mit 125 bei 80 erlaubt-außerorts
kann ich bei dieser sache ohne rechtsanwalt etwas erreichen?
durbanZA
13.06.2007, 19:15 Uhr
zu: Hilfe: Ersttäter: Geblitzt mit 125 bei 80 erlaubt-außero
Klingt blöd, aber grundsätzlich ist das Sytem dazu da, daß die, die die Tat verursacht haben, auch dafür bestraft werden.
Eine Pauschallösung, aus sowas rauszukommen, gibt es also nicht, dann könnte man sich die Kontrollen ja auch sparen.
Ohne Anwalt hast Du dieselben Rechte wie mit. Es bringt Dir so gesehen keinen Nachteil, wenn Du keinen hast. Ein Anwalt ist aber sowohl im Rechtsverkehr als auch im Umgehen mit solchen Sachlagen versierter. Möglicherweise sieht er Details, die Du nicht siehst.
Zaubern können die aber (meistens) auch nicht.
Bei eindeutigen Sachlagen hilft auch der beste Anwalt nichts.
Wenn es einen handfesten Grund gibt, weshalb die Tat nicht zu bestrafen wäre, müsste das Verfahren -mit oder ohne Anwalt- eingestellt werden.
Aber einen solchen Grund sehe ich hier so noch nicht :(
Solltest Du bisher eine weiße Weste haben, dann darfst Du Dir den Antritt des Fahrverbots übrigens in einem Zeitraum von 4 Monaten aussuchen.
Eine vielleicht gute Nachricht habe ich jedoch: Es gibt Gründe, vom Fahrverbot abzusehen. Das ist z.B. bei Augenblicksversagen oder bei extremen wirtschaftlichen Härten möglich (wobei es nicht reicht, zu sagen, ohne Fahrerlaubnis wäre der Job in Gefahr, das müsste auch belegt werden).
In solchen Fällen wird aber die Geldbuße erheblich erhoht (mit dem doppelten oder dreifachen Satz ist dann schon zu rechnen).-
minho
13.06.2007, 22:55 Uhr
zu: Hilfe: Ersttäter: Geblitzt mit 125 bei 80 erlaubt-außerorts
mein gott, wenn da 80 ist, ist da 80.
Und wenn die Höhenkontrolle 80 statt 120 anzeigt, wird das schon einen Grund gehabt haben (schlechte Sicht zb).
Es war eindeutig dein eigener Fehler, und jetzt nicht dazu zu stehen wäre frech.
Du sagst selbst es war der erste Fehltritt in deiner Autofahrerkarriere. Dann wirsdt du das die nächsten 2 Jare auch noch durchhalten, bis die Punkte verfallen sind.
Und die 100 Euro finde ich mehr als gerechtfertigt.
Volltreffer
13.06.2007, 23:34 Uhr
zu: Hilfe: Ersttäter: Geblitzt mit 125 bei 80 erlaubt-außerorts
Höhö, in 27 Jahren das erste Mal...... vielleicht das erste Mal daß die dich am Kanthaken haben!
Mir ist neulich ein Hammer aus der Hand gefallen, voll auf meinen Huf, ist mir auch zum ersten Mal passiert, aber mußte das gleich soooooooo weh tun?
Ich denke ich geh auch mal zum Anwalt.......
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-102 / 3 Fehlerpunkte
Was haben Sie bei diesen Verkehrszeichen zu beachten?
Sie dürfen auf dem angrenzenden Gehweg parken
Sie müssen äußerst rechts fahren
Sie müssen mit schlechtem Fahrbahnrand rechnen
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.26-004-B / 3 Fehlerpunkte
Welches Verhalten ist richtig?
Beiden Fußgängern das Überqueren ermöglichen
Vor dem entgegenkommenden Fußgänger durchfahren, weil dieser wartepflichtig ist
Weiterfahren, weil beide Fußgänger Sie vorlassen müssen
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.05-101 / 3 Fehlerpunkte
Wo ist das Überholen verboten?
Wo der Gegenverkehr behindert werden könnte
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