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Bußgeld, Punkte, Probezeit
luilui
17.09.2006, 11:11 Uhr
moin moin
nehme ich automatisch am öffentlichem strassenverkehr teil wenn ich im auto sitze und der motor läuft?
ich habe letztens im auto gesessen - die heizung lief - und ich hatte ganz schön was getrunken (1,96 promille wie sich später herausstellte). als dann die "netten" herrn von der polizei an mein fenster klopften und mich baten einmal kräftig zu pusten war ich mir noch keiner schuld bewusst. doch dann erklärte mir einer der beamten dass das eine teilnahme am öffentlichem strassenverkehr sei und der führerschein eingezogen werden muss.
ist dass so korrekt, sehe ich meinen führerschein die nächsten monate nicht wieder oder kann man da was machen?
vielen dank schon im vorraus
jules17
17.09.2006, 11:17 Uhr
zu: moin moin
tja...so ist das Gesetz, da wirst du nichts machen können. Wenn du im stehenden fahrzeug telefonierst und der motor ist an, kreiden die dir das ebenfalls an.
Hab mal gehört, dass es sogar strafbar ist, wenn man betrunken im Auto schläft und den Schlüssel dabei hat, stimmt das?
Pascal
17.09.2006, 11:25 Uhr
zu: moin moin
Ich würde mir auf jeden Fall einen Anwalt nehmen. Du hast das Fahrzeug ja nicht bewegt, also auf niemanden gefährdet. Du hast dich ja dadurch, daß du nicht gefahren bist, vorbildlich verhalten. Dann könnte man ja jeden Betrunkenen verhaften, der einen Autoschlüssel dabei hat, da er ja THEORETISCH ein Auto um die Ecke stehen haben könnte und er THEORETISCH damit fahren könnte. Hat er aber nicht. Genauso wenig wie du.
Wenn wir noch ein paar rechtsstaatliche Prinzipien haben, wird dich kein Richter dafür bestrafen!
WakeAlan
17.09.2006, 11:51 Uhr
zu: moin moin
Das entscheidende dürfte aber der laufende Motor sein. Wie sollen die Polizisten denn wissen, dass das Auto nicht gleich in Bewegung gesetzt wird?
carhol
17.09.2006, 12:04 Uhr
zu: moin moin
um zwei sachen wirst du nicht herum kommen.
1.anwalt
2.mpu
die polizei wird versuchen dir eine "bewegung" des kfz nachzuweisen weil das "nur im auto sitzen mit laufendem motor" noch keine trunkenheitsfahrt darstellt.
>>Führen eines Fahrzeugs ist aber nicht gleichbedeutend mit Verursachen der Bewegung. Es beginnt erst mit dem Bewegungsvorgang des Anfahrens selbst (BGHSt 35, 390, 394). Dazu genügt nicht einmal, daß der Täter in der Absicht, alsbald wegzufahren, den Motor seines Fahrzeugs anläßt und das Abblendlicht einschaltet (BGH a.a.O.<<
mpu wegen dem hohen alk-spiegel. auch wenn du nicht gefahren bist, kann/wird das sva eine mpu anordnen um zu klären, ob du zwischen fahren und alk trennen kannst.
holger
Chris021983
17.09.2006, 15:26 Uhr
zu: moin moin
WakeAlan 17.09.06, 11:51 Uhr
zu: moin moin
Das entscheidende dürfte aber der laufende Motor sein. Wie sollen die Polizisten denn wissen, dass das Auto nicht gleich in Bewegung gesetzt wird?
Wie will jemand beweisen, das er nicht mit dem Auto gefahren ist und den Wagen gerade abstellen wollte?
Pascal
17.09.2006, 15:50 Uhr
zu: moin moin
@Heuschrecke
"Ach Du meine Güte, wie kommt man als vernünftiger Autofahrer denn blos aus so eine dumme Idee? "
Welche dumme Idee? Erkläre mir die Gefährdung, wenn jemand bei laufendem Motor im Auto schläft, solange er es nicht bewegt. Ich bin ungemein gespannt. Und bitte, erläutere genau die davon ausgehende Gefährung. Von _etwaigem_ losfahren oder irgendwelchen anderen Annahmen ist hier keine Rede!
@Chris
"Wie will jemand beweisen, das er nicht mit dem Auto gefahren ist und den Wagen gerade abstellen wollte? "
Schon mal was von Unschuldsvermutung gehört? Nur weil eine Polizeistreife dich neben einer Leiche sieht, bist du noch lange kein verurteilter Mörder.
durbanZA
17.09.2006, 17:00 Uhr
zu: moin moin
Hm... ich sehe das ganze als nicht so klar an. Der Anwalt sollte hier auf jeden Fall eingesachaltet werden. Anders als z.B. beim Telefonieren am Steuer setzt eine Trunkenheitsfahrt die Bewegung des Fahrzeugs voraus. Daher steht der Vorwurf auf recht wackligen Beinen.
durbanZA
17.09.2006, 17:24 Uhr
zu: moin moin
äh... Heuschrecke, ich finde zwar Deinen höflichen Gruß, die Du neuerdings ans Ende Deiner Beiträge fügst, ganz nett, aber könnten die nicht auch kleiner ausfallen?
Georg_g
17.09.2006, 17:59 Uhr
zu: moin moin
Eine Trunkenheitsfahrt liegt nicht vor, da hierzu das Fahrzeug in Bewegung gebracht werden muss. Sollte dein Führerschein beschlagnahmt worden sein, würde ich sofort einen Anwalt nehmen. Es gibt mehrere, einheitliche Rechtsprechung dazu, dass das Laufenlassen des Motors keine Trunkenheitsfahrt darstellt, siehe auch den Beitrag von Holger. Mit einem Anwalt soltest du recht schnell deinen Führerschein zurück bekommen und hast strafrechtlich auch nichts weiter zu befürchten.
Wie Holger schon schrieb, kann die Polizei unabhängig von der strafrechtlichen Seite aber eine Meldung an die Führerscheinstelle machen. Ein hoher Alkoholisierungsgrad lässt zwar Rückschlüsse auf eine gewisse Alkoholgewöhnung zu, aber ob 1,9 Promille alleine ausreichen, um eine MPU anzuordnen, möchte ich in diesem Fall bezweifeln, da du ja offenbar noch das Trinken und das Fahren trennen konntest. Die bekannte Grenze von 1,6 Promille für die Anordnung einer MPU gilt üblicherweise nur dann, wenn man auch tatsächlich ein Kraftfahrzeug geführt hat.
Eine MPU muss immer anlassbezogen erfolgen, und bei Alkohol lautet die Fragestellung üblicherweise "Ist zu erwarten, dass Herr XYZ auch künftig unter Alkoholeinwirkung Kraftfahrzeuge führt?". Da du aber kein Fahrzeug geführt hast, ergibt diese Fragestellung auch keinen Sinn.
Bezüglich der MPU würde ich aber erst mal abwarten, wichiger ist, dass du deinen Führerschein wieder ausgehändigt bekommst.
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.23-005 / 3 Fehlerpunkte
Unter welchen Bedingungen ist Telefonieren für den Fahrer während der Fahrt unzulässig?
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Wenn die sichere Führung des Fahrzeugs nicht mehr gewährleistet ist
Wenn das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons in der Hand gehalten werden muss
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Wie müssen Sie sich verhalten, wenn ein Zusammenstoß mit Wild nicht mehr zu vermeiden ist?
Bremsen, Lenkrad bzw. Lenker gut festhalten und versuchen, die Fahrtrichtung beizubehalten
In jedem Fall ein Ausweichmanöver durchführen
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.12-002 / 3 Fehlerpunkte
Wo ist das Parken verboten?
Am Fahrbahnrand, wenn hierdurch die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert wird
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