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Bußgeld, Punkte, Probezeit
astrofreak
24.12.2005, 04:48 Uhr
Nicht richtigangebrachter Kenzeichen
Hallo ich habe ne frage zum pukten
ich habe vor 6 wochen mir ein neues auto gekauft.
um das auto zu überführen baruchte ich (Kurzkenzeichen kein problem)
aber ich könnte die schilder nicht richtig an bringen weil ich keine schrauben in deisen zeitpunt hatte. Also habe ich sie jeweils von innen angebracht
Darauf hin wurde ich auf der autobahn angehalten.
Meinten die haben die schilder nicht gesehen.
Mußte 65.- Euro strafe bezahlen und 1 punkt
meine frage ist muß ich mit nachschulung rechnen?????????
ich bedanke mich im vorraus
durbanZA
24.12.2005, 11:17 Uhr
zu: Nicht richtigangebrachter Kenzeichen
ja, das zieht wohl eine Nachschulung und eine Probezeitverlängerung nach sich. Bist Du im Rechtsschutz?
drosselklappe
24.12.2005, 12:11 Uhr
zu: Nicht richtigangebrachter Kenzeichen
also ich hab noch irgendwie im kopf, dass man erst ab zwei punkten zur nachschulung muss
durbanZA
24.12.2005, 14:34 Uhr
zu: Nicht richtigangebrachter Kenzeichen
das hat damit aber wenig zu tun. Hier liegt ein B- Verstoß vor.
Georg_g
24.12.2005, 14:57 Uhr
zu: Nicht richtigangebrachter Kenzeichen
Ein Aufbauseminar (Nachschulung) wird hier nicht angeordnet, da es sich um einen B-Verstoß handelt.
Allerdings muss man sich fragen, ob es sich überhaupt um einen Verstoß handelt, der mit einem Bußgeld geahndet wird.
@ astrofreak: Könntest du mal den genauen Text des Vorwurfs nennen? Hast du das Bußgeld schon bezahlt?
DaRealAd
24.12.2005, 15:43 Uhr
zu: Nicht richtigangebrachter Kenzeichen
Vermutlich Nr. 227 BKat "Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene amtliche oder rote Kennzeichen oder das Kurzzeitkennzeichen fehlte", das gibt 40 € + Gebühren + 1 Punkt und ist ein B-Verstoß. Hier allerdings meiner Meinung nach nicht zutreffend.
Wenn das Bußgeld schon gezahlt wurde, ist aber natürlich eh schon alles zu spät.
Es gäbe aber auch noch Nr. 228 BKat "Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen", was sogar noch 10 € teurer gewesen wäre.
Fakt ist, dass eine Anbringung des Kennzeichens im Innenraum eigentlich nicht erlaubt ist (auch wenn es oft gemacht und geduldet wird)
Pascal
24.12.2005, 16:11 Uhr
zu: Nicht richtigangebrachter Kenzeichen
"Also habe ich sie jeweils von innen angebracht
Darauf hin wurde ich auf der autobahn angehalten.
"
Er hatte Schilder, das Auto war versichert. Was tut man dann? Abkassieren!
durbanZA
24.12.2005, 16:25 Uhr
zu: Nicht richtigangebrachter Kenzeichen
Unglaublich, wo immer "Abzocke" vermutet wird... was sollten die Polizisten davoon haben? Manche tun so, als verdienen Polizisten an den Bußgeldern, die sie verhängen. Aber ich möchte keine Grundsatzdiskussion anfangern, erst recht nicht zu Weihnachten :)
Georg_g
24.12.2005, 17:10 Uhr
zu: Nicht richtigangebrachter Kenzeichen
»Außerdem schreibt die StVZO klar vor, dass Kennzeichen FEST angebracht sein müssen.
Die entsprechenden Nummern des Bußgeldkatalogs wurden weiter oben schon erwähnt.«
Es gibt keine TbNr., in der die nicht feste Anbringung eines Kennzeichens geregelt wäre. Man müsste also ein schlecht ablesbares Kennzeichen mit einem völlig fehlenden Kennzeichen gleichsetzen, was aber dem Zweck des § 60 StVZO widerspricht.
Polizisten schießen manchmal über das Ziel hinaus, wenn es um die Zuordnung von bestimmten "Auffälligkeiten" zu den jeweiligen Tatbeständen des Verwarnungs- und Bußgeldkatalogs geht. Optimal war das bloße Hinlegen der Kennzeichen ans Autofenster in diesem Fall sicher nicht, aber ich habe gewisse Zweifel, dass das Bußgeld gerechtfertigt ist. Ich würde in einem solchen Fall sofort Rechtsmittel einlegen.
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.07-001 / 3 Fehlerpunkte
Was müssen Sie tun, wenn Sie den Fahrstreifen wechseln wollen?
Vor dem Fahrstreifenwechsel immer stark abbremsen
Fahrstreifenwechsel rechtzeitig ankündigen
Auf nachfolgenden Verkehr achten
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.10-102-B / 3 Fehlerpunkte
Sie wollen aus einem Grundstück ausfahren. Wer muss warten?
Sie müssen warten
Die Fußgänger müssen warten
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.12-002 / 3 Fehlerpunkte
Wo ist das Parken verboten?
Am Fahrbahnrand, wenn hierdurch die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert wird
Auf Vorfahrtstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften
Auf Vorfahrtstraßen innerhalb geschlossener Ortschaften
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