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Bußgeld, Punkte, Probezeit


 
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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern DaRealAd
27.02.2005, 01:47 Uhr

zu: Unklare Verkehrsstrafen

1. Nein. Als Mitfahrer drohen dir keinerlei Strafen.
2. Seitens des Gerichts können maximal 5 Jahre Sperrfrist verhängt werden.
3. Nein. Hauptschuldiger bleibt eigentlich immer der andere. Wenn man deutlich zu schnell war (kleinere Überschreitungen sind ja eh nicht beweisbar), kann es eine Teilschuld geben, wenn der Unfall bei normalem Tempo vermeidbar gewesen wäre.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern jon
27.02.2005, 10:37 Uhr

zu: Unklare Verkehrsstrafen

"Aber wenn er 0,51 Promille hat und ich das nicht merke?"

Die Grenze die nicht überschritten werden darf ist 0,50

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern foo
27.02.2005, 12:48 Uhr

zu: Unklare Verkehrsstrafen

Selbstverständlich kann von einem Gericht eine lebenslange Führerscheinsperre verhängt werden. Wurde in der Vergangenheit auch schon öfter gemacht.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
27.02.2005, 16:50 Uhr

zu: Unklare Verkehrsstrafen

Noch ein paar Anmerkungen/Ergänzungen:

1. Bei einem betrunkenen Fahrer mitzufahren, ist nicht strafbar, d.h. der Führerschein des Beifahrers ist nicht Gefahr. Bei einem Unfall, bei dem der Beifahrer verletzt wird, kann er allerdings leer ausgehen, wenn der Fahrer erkennbar betrunken war.

2. Der "normale" Rahmen der Sperrfrist beträgt 6 Monate bis 5 Jahre. Das StGB sieht aber auch eine lebenslange Sperre vor. Zitat: "Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht."

3. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung kann natürlich auch der an sich Vorfahrtsberechtigte eine Mitschuld bekommen, wenn sich herausstellt, dass der Unfall nicht oder zumindest in geringerem Ausmaß geschehen wäre, wenn er mit der zulässigen Geschwindigkeit gefahren wäre. Ob das nun vorliegt oder nicht, muss im Zweifelsfall ein Sachverständigen-Gutachten klären.

Sinngemäß gilt das auch für deine Frage mit den Sommerreifen. Nur wenn sich herausstellen sollte, dass der Unfall mit Winterreifen nicht oder wesentlich glimpflicher abgelaufen wäre, kann es eine Mitschuld geben. War die Fahrbahn also nicht schneebedeckt oder matschig, dürften sich Sommerreifen hier kaum negativ auswirken.
Anerkannt ist mittlerweile, dass die eigene Kaskoversicherung eine Zahlung wegen grober Fahrlässigkeit verweigern kann, wenn man mit Sommerreifen auf schneebedeckter Fahrbahn einen Unfall baut. Die Haftpflichtversicherungen haben meines Wissens bislang solche Schäden dennoch reguliert, d.h. sie haben sich bisher nicht auf eine Mitschuld des Sommerreifen-Fahrers berufen.

4. Bei einer nicht eingetragenen Reifengröße ist in der Regel die Betriebserlaubnis erloschen. (Punkte, Bußgeld, evtl. Verlust des Versicherungsschutzes).

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.03-101 / 3 Fehlerpunkte

Welche zulässige Höchstgeschwindigkeit gilt allgemein innerhalb geschlossener Ortschaften?

km/h

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-104-B / 3 Fehlerpunkte

Was müssen Sie an solchen Haltestellen beachten?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-104-B

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