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Verkehrsregeln, Verhalten im Straßenverkehr
Hinniwilli
08.08.2012, 14:00 Uhr
zu: Vorfahrt
Der Vorfahrtverzicht würde wohl eher zur Verwirrung als zum Verkehrsfluss beitragen. Zuerst muss Grün klar erkennen können, dass Blau auf seine Vorfahrt verzichtet, zusätzlich geht er das Risiko ein, dass er doch die A.-Karte hat, wenn Blau dann doch nicht stehen bleibt. Zudem kann hinter Grün event. noch ein Fahrzeug nachziehen, mit dem Blau rechnet - und schon kracht es.
Maxl165
08.08.2012, 15:27 Uhr
zu: Vorfahrt
Der Unterschied zwischen den beiden Aufgaben ist doch nur, dass einmal das Fahrrad und einmal das Auto geradeaus fährt.
Wieso gelten dann unterschiedl. Regelungen? Wird hier nur auf das Fahrrad Rücksicht genommen?
Hinniwilli
08.08.2012, 16:50 Uhr
zu: Vorfahrt
Ich muss mich berichtigen, denn ich war davon ausgegangen, dass im 2. Beispiel der Radfahrer Rechtsabbieger ist, also mit dem grünen Fahrzeug nicht in Konflikt gerät.
Beide Beispiele zeigen also eine Deadlock-Situation, in der sich die Beteiligten irgendwie einigen müssen, wer auf seinen Vorrang verzichtet. M.E. gibt es da aber kein richtig oder falsch, sondern es ist schlicht nicht durch die StVO geregelt, weshalb mir die 2. Antwort im 2. Beispiel nach wie vor nicht recht schmeckt.
runner
08.08.2012, 18:18 Uhr
zu: Vorfahrt
Wenn wir nicht da wären würde das Grüne Auto Vorfahrt haben, aber darf nicht weil wir dastehen. Wenn wir auf die Kreuzung fahren müssten wir auf den Fahrradfahrer warten, der kann aber nicht fahren weil er auf das grüne Auo warten muss. Also das passt schon alles
Hinniwilli
08.08.2012, 22:11 Uhr
zu: Vorfahrt
"Also das passt schon alles"
wenn einer der drei auf seinen Vorrang verzichtet. Wer ist eigentlich egal. Die Antwort erweckt aber den Eindruck, dass es der Linksabbieger sein muss, der verzichtet.
Maxl165
08.08.2012, 23:07 Uhr
zu: Vorfahrt
Im Fall mit den Autos ist die Antwort aber eindeutig, d.h. es muss etwas mit dem Fahrrad zu tun haben.
Danke einstweilen!
Hinniwilli
09.08.2012, 09:04 Uhr
zu: Vorfahrt
Ob Fahrrad oder Auto ist egal. Problem ist in der Situation, dass sich die Fahrzeuge gegenseitig lahm legen und einer auf seinen Vorrang verzichten muss.
Maxl165
09.08.2012, 15:12 Uhr
zu: Vorfahrt
Bei der Frage mit den drei Autos ist es aber im Gegensatz zur anderen eine eindeutige Antwort.
Hinniwilli
09.08.2012, 15:48 Uhr
zu: Vorfahrt
In beiden Fällen (die ja egal sind, nur aus jeweils anderem Blickwinkel) muss einer auf seinen Vorrang verzichten.
Daher würde ich es auch besser finden, wenn in beiden Fällen als richtige Antwort gegeben werden müßte, dass eine Verständigung darüber stattfinden muss, wer verzichtet.
runner
09.08.2012, 16:04 Uhr
zu: Vorfahrt
ja und die Strasse nicht blockieren. Man muss aber auch wirklich sagen das die Antwort man auch falsch verstehen kann
Maxl165
12.08.2012, 12:20 Uhr
zu: Vorfahrt
Und um die Sache noch zu vervollständigen:
http://www.ikiwiki.de/eintrag.aspx?Kategorie=frage
n&Element=1.3.01-012
Hier ist die Situation auch eindeutig geregelt, was wohl daran liegt, dass es nur eine Einmündung ist?
Hinniwilli
13.08.2012, 12:47 Uhr
zu: Vorfahrt
"Hier ist die Situation auch eindeutig geregelt, was wohl daran liegt, dass es nur eine Einmündung ist?"
Entscheidender Unterschied ist, dass der von rechts kommende PKW rechts abbiegt und er somit weiterfahren kann, ohne den ihm gegenüber vorfahrtberechtigten Motorradfahrer zu behindern.
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.03-002 / 3 Fehlerpunkte
Wovon ist der Bremsweg abhängig?
Vom Zustand der
- Bremsanlage
- Fahrbahnoberfläche
- Bereifung
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.42-123 / 3 Fehlerpunkte
Welche Bedeutung hat dieses Verkehrszeichen?
Der Seitenstreifen ist für Fahrzeuge über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse nicht genügend befestigt
Es warnt davor, den Seitenstreifen mit Zugmaschinen zu benutzen
Es zeigt, wie hier Lkw geparkt werden müssen
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.22-105 / 3 Fehlerpunkte
Darf eine Ladung nach vorn über das Kraftfahrzeug hinausragen?
Ja, wenn die Ladung gekennzeichnet ist
Ja, es reicht, wenn der Fahrer in seiner Sicht nach vorn nicht behindert wird
Ja, wenn die Ladung oberhalb einer Höhe von 2,50 m nicht mehr als 50 cm hinausragt
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