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Verkehrsregeln, Verhalten im Straßenverkehr


 
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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Hinniwilli
07.05.2011, 14:29 Uhr

zu: Vorfahrt beim Abbiegen

Der Linksabbieger hat kein entgegenkommendes, sondern ein ausfahrendes Fahrzeug. Dieses muss eine Gefährdung ausschließen und somit den Vorrang des Linksabbiegers beachten.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Hinniwilli
08.05.2011, 12:03 Uhr

zu: Vorfahrt beim Abbiegen

Wie gesagt hat der Linksabbieger kein entgegenkommendes Fahrzeug. Nur weil das vom Parkplatz ausfahrende aus der entgegengesetzten Richtung kommt, ist rechtlich nicht entgegenkommend. Also gilt hier nicht §9(4) sondern:

"§10 Einfahren und Anfahren
Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen."

Dieses "Gefährdung ausschließen" ist übrigens in der StVO eine deutlich strengere Regel als " Vorfahrt achten", weshalb dieses Schild an der Stelle eigentlich falsch steht.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Fahrmeister
15.05.2011, 18:49 Uhr

zu: Vorfahrt beim Abbiegen

Meines erachtens habe ich noch nie etwas von einer Vorkahrt beim Abbiegen ge-
hört.In keiner Weise regelt die STVO eine Vorfahrtsfrage beim Abbiegen und Anfahren .Die Ausfahrt aus einem Verkehrsberuhigten Bereich ist der Vorrang
und nicht die Vorfahrt.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern diezge
28.06.2011, 22:58 Uhr

zu: Vorfahrt beim Abbiegen

Hallo,

es gibt eine Rangfolge:
1. Einen den Verkehr regelnden Polizist.
2. Ampel
3. Schild
4. Rechts vor links

Unter Positionen werden jeweils von den oberen außer Kraft gesetzt.

Bedeutet in Deinem Fall: Der rote PKW muss warten, da er ein Schild "Vorfahrt gewähren" sieht. Somit gillt die Regel rechts vor links nicht und der linksabbiegende PKW darf vor dem rechtsabbiegenden Fahren.

Ohne Schild wäre es übrigens genau das Gleiche, denn es gibt einen abgesenkten Bordstein, was bedeutet, dass Du aus einem Grundstück z. B. Supermarktparkplatz ausfährst. Warscheinlich hat es an der Stelle zu oft geknallt und man wollte durch das Schild eine eindeutige Situation schaffen.


Gruß,

diezge


Gruß,

diezge

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Hinniwilli
29.06.2011, 19:24 Uhr

zu: Vorfahrt beim Abbiegen

"so wie es in § 9 vorgeschrieben ist"

Da ist vorgeschrieben, dass entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen muss. Entgegenkommend und aus Gegenrichtung kommend ist aber etwas anderes. Entgegenkommend ist immer, wer die Straße in entgegengesetzter Richtung befährt, der kann auch von links, rechts oder sonstwo her kommen, abhängig davon wie der Straßenverlauf ist. Nur weil ein Fahrzeug zufällig aus der Gegenrichtung aus einer Ausfahrt kommt, ist des deshalb nicht entgegenkommend i.S. von §9(3).

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Hinniwilli
30.06.2011, 09:15 Uhr

zu: Vorfahrt beim Abbiegen

"bis du dir da auch sicher?"

An einer abknickenden Vorfahrt ist natürlich derjenige Gegenverkehr, der die Vorfahrtstr. in entgegengesetzter Richtung befährt und nicht derjenige, der aus der Gegenrichtung kommt.
Und an einer Serpentine kann der Gegenverkehr sogar von hinten rechts oben kommen.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Hinniwilli
30.06.2011, 13:54 Uhr

zu: Vorfahrt beim Abbiegen

Der ist ebenfalls nicht entgegenkommend i.S. von §9. Das Zeichen 205 dient übrigens nicht der Klarstellung sondern der Verwirrung, denn "Gefährdung ausschließen" beim Verlassen eines Grundstücks ist etwas anderes als "nur" Vorfahrt achten.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
01.07.2011, 00:11 Uhr

zu: Vorfahrt beim Abbiegen

Vom Ergebnis her ist das bisher gesagte vollkommen richtig.

§ 9 StVO gilt nur an Kreuzungen und Einmündungen.
In den von § 10 StVO genannten Fällen mündet keine Fahrbahn in die Querstraße ein. Wer aus einem VBB, einem Grundstück o.ä. kommt, biegt nicht ab, sondern er fährt, wie vom Straßenrand, an.
Er hat absoluten Nachrang gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern.

§ 9 gilt daher nicht, weil es keine Fahrbahn gibt, keine Einmündung und daher auch keinen entgegenkommenden Verkehr.

Selbst, wenn man das anders sehen würde und den nach § 10 StVO anfahrenden Verkehr als "entgegenkommend" im Sinne des § 9 StVO sehen würde, so würde § 9 StVO hinter § 10 zurücktreten, denn § 10 StVO nennt einen abweichenden Spezialfall des Vorranges.

Die "Klarstellung" durch VZ 205 halte ich ebenfalls für bedenklich.

MfG
Durban :)

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Fahrmeister
07.08.2011, 14:13 Uhr

zu: Vorfahrt beim Abbiegen

Es handelt sich hier nicht um einen verkehrsberuhigten Bereich.ein Parkplatz
beinhandelt ein Verkehrsraum mit gleichberechtigten Verkehrsteilnehmern,
wenn hier bei der Ausfahrt desselben ein Zeichen 205 aufgestellt wird,soll
hier ein Klarstellung mit dem anderen Rechtsraum hergestellt werden.Der Srasse mit dem Verhalten, dass einer Situation entspricht,dass Anfahren vom Fahrbahnrand §10 STVO.

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