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Verkehrsregeln, Verhalten im Straßenverkehr
Ina26
03.11.2009, 17:55 Uhr
regel von vorrang und vorfahrt
hallo zusammen, hätte da eine frage zur vorfahrt besser zum vorrang
wann ist was
muss ich als linksabbiegen dem vorrang geben der aus dem verkehrsberuhigter bereich mir entgegen kommt
diezge
03.11.2009, 18:05 Uhr
zu: regel von vorrang und vorfahrt
Ich weiß jetzt den Unterschied zwischen Vorfahrt und Vorrang nicht, ist aber eigentlich auch egal, schließlich geht es ja darum wer zuerst fahren darf und nicht, wie es heißt.
In diesem Fall muss Dein Gegenüber warten, weil derjenige, der aus dem verkehrsberuhigten Bereich kommt, die Vorfahrt (oder Vorrang?) gewähren muss. Außer, Du kommst auch aus einem verkehrsberuhigtem Bereich. Dann darf Dein Gegenüber als Rechtsabbieger oder Geradeausfahrer zuerst fahren. Als Linksabbieger stört er Dich ja nicht.
Gruß,
diezge
Chica
03.11.2009, 20:04 Uhr
zu: regel von vorrang und vorfahrt
also ich glaub vorrang ist wenn zwei verkehrsteilnehmer sich auf der selbern straße begegnen..und einer von denen abbiegen möchte muss er dem gerade aus fahrer vorrang gewähren..
und von vorfahrt redet man wenn man von zwei verschiedenen Straßen kommt wie bei rechts vor links Situationen
lg
Ina26
03.11.2009, 20:33 Uhr
zu: regel von vorrang und vorfahrt
wie ist es wenn der gegenüber aus einem feldweg kommt
durbanZA
04.11.2009, 00:17 Uhr
zu: regel von vorrang und vorfahrt
Hallo :)
Zunächst einmal grundsätzlich zu Vorfahrt und Vorrang:
Chica hat völlig recht: Speziell von Vorfahrt spricht man, wenn es um unterschiedliche, nicht gleichrangige Verkehrsströme geht (Beispiel: Vorfahrtstraße- nachrangige Straße).
Bei Vorrang geht es um das Verhältnis von gleichrangigen Verkehrsströmen untereinander, also beispielsweise um das Verhältnis zweier nachrangiger Straßen oder Verkehrsströme einer Vorfahrtstraße aus unterschiedlichen Fahrtrichtungen.
Der Vorrang ist grundsätzlich in § 9 StVO geregelt. Demnach muss ein Linksabbieger entgegen kommenden Rechtsabbieger oder Geradeausfahrer Vorrang gewähren.
Diezge hat aber vollkommen recht.
Von § 9 StVO gibt es nämlich eine Ausnahme: Die Fälle des speziellen § 10 StVO.
Gemäß § 10 StVO muss nämlich ein Verkehrsteilnehmer, der "aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg" auf die Fahrbahn fährt, allen anderen Vorrang gewähren.
Deshalb muss jemand, der aus einem verkehrsberuhigten Bereich kommt, auch dem entgegenkommenden Linksabbieger Vorrang gewähren.
Wie man sieht, ist der "Feldweg" speziell in § 10 StVO nicht erwähnt.
Bei Feldwegen bleibt es daher grundsätzlich bei der "normalen" Regel des § 9 StVO; wer aus einem Feldweg kommt, hat Vorrang gegenüber entgegen kommenden Linksabbiegern.
mfG
Durban
Kleiner Nachtrag, um es ein wenig komplizierter zu machen: Etwas anderes gilt natürlich dann, wenn der Feldweg über einen abgesenkten Bordstein geführt wird. Dann gilt -wie allederings bei allen anderen, "normalen" Straßen in diesem Fall auch- wieder die Spezialregel des § 10 StVO. ;)
Georg_g
04.11.2009, 00:40 Uhr
zu: regel von vorrang und vorfahrt
Die Unterscheidung zwischen Vorrang und Vorfahrt erspare ich mir mal, weil sie für den Verkehrsteilnehmer keinerlei Bedeutung hat. Entscheidend ist nur die Frage, ob man zuerst fahren darf oder ob man wartepflichtig ist. Außerdem sind sich selbst die Experten oft uneins über eine exakte Definition, weshalb ich Vorfahrt und Vorrang auch anders erklären würde als durbanZA.
Wer in diesem Fall nun wartepflichtig ist, ist m.E. auch nicht so eindeutig. durbanZA schreibt, dass jemand, der aus einem verkehrsberuhigten Bereich ausfährt gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern wartepflichtig ist. Das ist richtig, allerdings muss ein Linksabbieger nach § 9 StVO ebenfalls alle entgegenkommenden Fahrzeuge durchlassen.
An dieser Stelle wird dann oft argumentiert, dass die Regelung des § 10 "stärker" sei als jene des § 9. Oder es wurde hier sogar schon behauptet, dass jemand, der aus einem verk.ber.B. kommt, gar kein Gegenverkehr im rechtlichen Sinne sei. Diesen Argumenten kann ich mich nicht anschließen. Ich würde hier immer von einer gegenseitigen Verständigung ausgehen und es tunlichst vermeiden, hier von einer eindeutigen Regelung auszugehen. Insbesondere würde ich mich als Linksabbieger niemals in die Fahrlinie eines von vorne kommenden Fahrzeugs schmeißen.
»Bei Feldwegen bleibt es daher grundsätzlich bei der "normalen" Regel des § 9 StVO; wer aus einem Feldweg kommt, hat Vorrang gegenüber entgegen kommenden Linksabbiegern.«
Man könnte den Feldweg aber auch als "anderen Straßenteil" im Sinne des § 10 StVO ansehen. Dann würde sich die gleiche Fragestellung wie beim vbB ergeben.
durbanZA
04.11.2009, 12:44 Uhr
zu: regel von vorrang und vorfahrt
Ich gebe Georg recht, dass die Definitionen von Vorfahrt und Vorrang nicht unbedingt streitig sind, aber es doch unterschiedliche Ansätze gibt, die aber hier keine Rolle spielen.
Das Verhältnis von § 9 und § 10 StVO jedoch ist nicht sonderlich umstritten.
Die StVO ist systematisch aufgebaut, und § 10 steht in einem Spezialverhältnis zum allgemeineren § 9. Die Normen stehen also keinesfalls gleichberechtigt gegenüber- es ist wie mit anderen Normen auch: § 10 ist als Konkretisierung des Vorangegangenen zu sehen.
Und auch der Wortlaut spricht für einen absoluten Nachrang desjenigen, der gem. § 10 StVO anfährt:
Er hat die äußerste Sorgfalt anzuwenden, den höchsten Sorgfaltsmaßstab, den die StVO kennt.
Er fährt nämlich erst in den Fließverkehr ein.
Vermutlich würde schon intuitiv jemand, der aus einem Grundstück kommt, auch einen entgegenkommenden Linksabbieger durchlassen. Kaum jemand würde annehmen, derjenige, der aus dem Grundstück anfährt, habe Vorrang.
Nichts anderes gilt für abgesenkte Bordsteine bzw. verkehrsberuhigte Bereiche, denn diese sind eben den Grundstücksausfahrten gleichgestellt.
Die in § 10 StVO genannten Fälle haben gemeinsam, dass diese Zufahrten in aller Regel eine deutlich untergeordnete Verkehrsbedeutung haben und nicht dem Fließverkehr dienen. Dieser Fließverkehr soll absoluter Vorrang zukommen.
Ob man in der Praxis darauf vertrauen sollte, ist eine andere Frage.
Soweit ich weiß, gibt es über diese Frage keinen großen Meinungsstreit.
Umstritten sind allenfalls solche Fälle, in denen an einer solchen Ausfahrt vorfahrtregelnde Verkehrszeichen angebracht sind. Die Frage ist also, ob, wenn an einer Ausfahrt über abgesenkten Bordstein VZ 205 steht, sich die Vorranglage ändert.
Um die Sache nicht unnötig zu verkomplizieren habe ich diesen Fall außer acht gelassen.
Zum Feldweg: Meiner Meinung nach scheidet der Feldweg als "anderer Straßenteil" aus. Denn gemeint sind hier ja bewusst Straßenteile, Flächen also, die der Straße (mit dem bevorrechtigten Fließverkehr) zugehörig sind, dem Fließverkehr aber nicht dienen. Es geht hier demnach um Park- und Seitenstreifen o.ä..
Ein abzweigender Feldweg gehört nicht zur Straße, daher kann er auch kein Teil dieser Straße sein.
mfG
Durban :)
Georg_g
04.11.2009, 14:17 Uhr
zu: regel von vorrang und vorfahrt
»Und auch der Wortlaut spricht für einen absoluten Nachrang desjenigen, der gem. § 10 StVO anfährt:
Er hat die äußerste Sorgfalt anzuwenden, den höchsten Sorgfaltsmaßstab, den die StVO kennt.«
Das stimmt aber nicht, wie du mit einem Blick in § 10 StVO erkennen wirst. Der Wortlaut des § 10 StVO ist nämlich eher schwach, und streng am Text orientiert regelt er nicht mal eine Wartepflicht. Die Vorschrift regelt nämlich nur, dass die Verkehrsteilnehmer aus den genannten Bereichen sich so zu verhalten haben, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Eine Gefährdung muss aber schon nach § 1 StVO stets ausgeschlossen sein. Man hätte den Begriff "Behinderung" wählen sollen, dann wäre der Wortlaut strenger und es ließe sich klarer eine Wartepflicht ableiten.
»Vermutlich würde schon intuitiv jemand, der aus einem Grundstück kommt, auch einen entgegenkommenden Linksabbieger durchlassen.«
Wenn man es nicht rechtlich, sondern mit der Intuition begründen will, dann würde ich auch sagen, dass ein Linksabbieger grundsätzlich nicht sorglos in ein entgegenkommendes Fahrzeug hineinfährt. Linksabbiegen bedeutet immer, dass ich meine mir zugewiesene Fahrbahnseite verlasse und mich in die Fahrlinie eines anderen hinein begebe.
»Soweit ich weiß, gibt es über diese Frage keinen großen Meinungsstreit.«
In Foren offenbar schon, denn da wird die Frage durchaus unterschiedlich beantwortet. Kommentare und Rechtsprechung sind mir zu dieser Konstellation nicht bekannt.
»Umstritten sind allenfalls solche Fälle, in denen an einer solchen Ausfahrt vorfahrtregelnde Verkehrszeichen angebracht sind. Die Frage ist also, ob, wenn an einer Ausfahrt über abgesenkten Bordstein VZ 205 steht, sich die Vorranglage ändert.«
Nach dem Wortlaut des § 10 StVO dient ein Z 205 nur der Klarstellung. Eine Klarstellung ist nur eine Verdeutlichung der ohnehin schon geltenden Regelung, sie ändert also nichts an der Regelung. Das Z 205 bezieht sich aber nun zweifelsfrei nur auf den Querverkehr, nicht auf den Gegenverkehr. Wenn Z 205 also nur eine Klarstellung ist, dann ist das ein Indiz dafür, dass auch ohne dieses Zeichen die Wartepflichten des § 10 StVO sich eher auf den Querverkehr beziehen sollen.
Ich will ja die besondere Stellung des § 10 StVO nicht abstreiten. Der dort genannte Ausschluss einer Gefährdung ist aber, wie gesagt, nicht besonders streng formuliert, und ich kann eben nicht erkennen, dass die Linksabbiegerregelung des § 9 StVO vollständig dahinter zurücktritt. Ich bin mir ziemlich sicher, dass nach einem Unfall der Linksabbieger nicht völlig schuldfrei ausgehen würde.
Zum Feldweg: Meines Erachtens kann der schon ein anderer Straßenteil im Sinne des § 10 sein. Dazu muss der Teil ja nicht unbedingt auf einer bestimmten Straße (nämlich der Querstraße) liegen, sondern kann auch auf einer anderen Straße (nämlich der gegenüber liegenden) sein. Außerdem kann man sich fragen, warum Feld- und Waldwege nach § 8 StVO ausdrücklich keine Vorfahrt haben. Sicher, der § 8 StVO nennt nur eine Ausnahme von "rechts vor links" und nicht beim Linksabbiegen, aber er zeigt schon die besondere Stellung der Feld- und Waldwegbenutzer im Sinne eines "An- oder Einfahrenden".
Ich sehe jedenfalls die Sache nicht ganz so eindeutig.
Hinniwilli
04.11.2009, 15:34 Uhr
zu: regel von vorrang und vorfahrt
"Wenn man es nicht rechtlich, sondern mit der Intuition begründen will, dann würde ich auch sagen, dass ein Linksabbieger grundsätzlich nicht sorglos in ein entgegenkommendes Fahrzeug hineinfährt. "
Ein aus der Gegenrichtung kommendes Fahrzeug ist nicht gleichbedeutend mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Letzteres befährt die gleichrangige Straße in entgegengesetzter Richtung. Beispiel Abknickende Vorfahrt: Das Fahrzeug, dass die Vorfahrtstr. in entgegengesetzter Richtung befährt ist entgegenkommend, das aus der entgegengesetzten Richtung aus der Nebenstraße kommende Fahrzeug ist kein Gegenverkehr.
Georg_g
04.11.2009, 16:01 Uhr
zu: regel von vorrang und vorfahrt
Jaja, die Diskussion hatten wir schon. Deiner künstlichen Unterscheidung zwischen "entgegenkommend" und "aus der Gegenrichtung kommend" kann ich mich nach wie vor nicht anschließen. Und irgendwie ahnte ich es schon, dass wieder mal die abknickende Vorfahrtstraße ins Spiel gebracht wird ...
Ina26
04.11.2009, 17:38 Uhr
zu: regel von vorrang und vorfahrt
hallo zusammen, erstmal vielen dank für eure einträge.
die abknickende vorfahrtstraße wollte ich diesem zusammenhang nicht mit rein nehmen.
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.01-001 / 3 Fehlerpunkte
Was versteht man unter defensivem Fahren?
Vorsorglich an jeder Kreuzung anhalten
Mit Fehlern anderer rechnen
Nicht auf seinem Recht bestehen
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.16-001 / 3 Fehlerpunkte
Womit müssen Sie rechnen, wenn Sie Warnblinklicht sehen?
Mit einem
- Schulbus, aus dem Kinder aussteigen
- Pkw, der abgeschleppt wird
- Lkw, der liegen geblieben ist
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.3.01-019-B / 3 Fehlerpunkte
Welches Verhalten ist richtig?
Die Straßenbahn muss mich vorher abbiegen lassen
Ich muss die Straßenbahn durchfahren lassen
Ich muss das Motorrad durchfahren lassen
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