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Verkehrsregeln, Verhalten im Straßenverkehr
big-bastian
11.11.2008, 19:59 Uhr
Knöllchen berechtigt?
Hallo,
ich habe heute ein Knöllchen bekommen.
Mein Parksituation:
11.11.2008 Dienstag ( Werktag )
Ankunft: 9 Uhr
Abfahrt: 13 Uhr
Hier das Schild:
http://img58.imageshack.us/img58/5683/schildgu7.jp
g
Ist das Knöllchen berechtigt? In meinen Augen darf ich da Parken.
mfg
basti
Georg_g
11.11.2008, 20:34 Uhr
zu: Knöllchen berechtigt?
Ich glaube kaum, dass die Beschilderung tatsächlich so war, wie sie auf obigem Bild zu sehen ist.
Welchen Sinn sollte das Zusatzzeichen haben, das den Bewohnern mit Parkausweis etwas "frei" gibt, sie also von einem Verbot ausnimmt, obwohl hier gar kein Verbot ausgeschildert ist? Ich kann auch nicht erkennen, warum man tagsüber das halbseitige Parken erlauben sollte, abends und nachts aber nicht.
Entweder du hast direkt bei der Schilderkombination etwas verwechselt bzw. vergessen oder aber die Stelle liegt in einem Zonenhaltverbot. In diesem Fall kann das Schild Zonenhaltverbot auch hunderte von Metern entfernt gestanden haben, sodass du es evtl. übersehen hast.
http://www.fahrtipps.de/verkehrsregeln/zonenhaltve
rbot.php
Vor einem Einspruch also nochmal genau die Situation überprüfen. Wie lautet denn der Vorwurf?
big-bastian
11.11.2008, 20:47 Uhr
zu: Knöllchen berechtigt?
Habe ein foto vom Schild gemacht:
http://img371.imageshack.us/img371/8136/dsc00902tj
0.jpg
Georg_g
11.11.2008, 21:10 Uhr
zu: Knöllchen berechtigt?
Ich wiederhole die Frage: Wie lautet der Tatvorwurf bzw. die Tatbestandsnummer?
Georg_g
12.11.2008, 00:15 Uhr
zu: Knöllchen berechtigt?
Warum die Beschilderung in dieser Form keinen Sinn ergäbe, habe ich weiter oben schon erläutert, lieber Kahleberger. Außerdem hatte ich zusätzlich ein "entweder - oder" hinzugefügt: "Entweder du hast direkt bei der Schilderkombination etwas verwechselt bzw. vergessen oder aber die Stelle liegt in einem Zonenhaltverbot."
Wenn die Stelle nicht in einem Zonenhaltverbot liegen sollte, dann hätte die Beschilderung folgende absurde Bedeutung:
1. Werktags von 8 bis 19 Uhr dürfte man ab hier halten und parken, wobei das Fahrzeug halbseitig auf dem Gehweg abzustellen ist. Bewohner mit Parkausweis Nr. 6 dürften das Fahrzeug aber auch wahlweise am Fahrbahnrand abstellen.
2. Werktags von 19 bis 8 Uhr, sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist am Fahrbahnrand zu parken, wobei man jetzt noch erörtern könnte, ob Bewohner mit Parkausweis Nr. 6 auch in dieser Zeit halbseitig auf dem Gehweg parken dürften.
Zu dieser Schilderkombination gehört mindestens ein weiteres Zeichen, das auf dem Foto nicht zu sehen ist, und das kann bei korrekter Beschilderung nur das Zonenhaltverbot sein. Das wird uns der TE hoffentlich noch mitteilen.
Unabhängig davon erkenne ich hier noch etwas anderes, nämlich dass Kahleberger immer wieder zwanghaft dummes Zeug redet.
Georg_g
12.11.2008, 14:40 Uhr
zu: Knöllchen berechtigt?
»Text: parken im anwohnerbereich« «
Dann gilt das, was ich oben schon schrieb: Der TE muss ein weiteres Schild übersehen haben, wobei man dann erst mal prüfen müsste, ob das andere Schild an dieser Stelle überhaupt noch gilt. Anderenfalls wäre die Zeichenkombination unklar bzw. unsinnig.
Ein "frei"-Zeichen setzt immer ein Verbotszeichen voraus, was hier aber nicht vorhanden ist. Selbst wenn man zu der (irrtümlichen) Annahme gelangen würde, dass Nicht-Bewohner hier nur von 8 bis 19 Uhr parken dürften, wäre das Knöllchen ja nicht berechtigt, denn der TE parkte ja dort werktags von 9 bis 13 Uhr.
Wenn man werktags von 8 bis 19 Uhr nur Bewohnern das Parken gestatten möchte, dann geht das jedenfalls mit dieser Zeichenkombination nicht.
asdf555
26.11.2008, 20:20 Uhr
zu: Knöllchen berechtigt?
Ich sehe die Bedeutung folgendermaßen:
Parken auf Gehwegen ist hier
(für Fahrzeuge mit zG bis zu 2,8 t wie bildlich angeordnet)
an Werktagen in der Zeit von 8-19 Uhr erlaubt (und sonst nicht).
Bewohner mit entspr. Parkausweis dürfen auch zu anderen Zeiten und auf andere Art parken, denn die Gültigkeit dieses Verkehrszeichens ist begrenzt auf Werktage in der Zeit von 8-19 Uhr.
Trotz allem darf aber nicht über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen geparkt werden!! (§ 12 Abs. 3 Ziff. 7 StVO)
Den Sinn dieser Parkregelung kenne ich nicht, es könnte jedoch mit dem Verkehrsaufkommen zusammenhängen, das z.B. an Werktagen von 8-19 Uhr höher ist als sonst.
Big-Bastian, frag doch einfach bei der zust. Straßenverkehrsbehörde nach. Ein Telefonanruf genügt meistens - und gib uns hier das Ergebnis bekannt.
Wie lautet denn der genaue Tatvorwurf überhaupt?
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