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Verkehrsregeln, Verhalten im Straßenverkehr
palmaddict
04.03.2007, 13:14 Uhr
"Bei Nässe", Aufhebung von Streckenbeschränkungen
Hallo!
Auf meiner Hausstrecke ist ein Autobahnabschnitt in einer Fahrtrichtung mit "80 bei Nässe" begrenzt.
(1) Wie ist Nässe definiert?
(2) Wann ist die Beschränkung (ebenso wie alle anderen) wieder aufgehoben:
Nach Ab- und Auffahrt eines Autobahnparkplatzes, nach einer regulären Auffahrt (muss ja wohl so sein meiner Ansicht nach) oder erst nach einem Aufhebungsschild?
Frage (2) interessiert mich auch in Bezug auf Überlandtsrecken. Meines Wissens nach muss eine Beschränkung an jeder Kreuzung wiederholt werden, sonst gilt 100.
Zusatzfrage: Damals in der Fahrschule habe ich gelernt, dass auf Straßen außerhalb geschl. Ortschaften mit mehr als einer Spur pro Richtung oder einer baulichen Trennung in der Mitte keine feste Geschwindigkeitsbegrenzung gilt. Stimmt das?
Danke für Eure Antworten, palmaddict
durbanZA
04.03.2007, 15:16 Uhr
zu: "Bei Nässe", Aufhebung von Streckenbeschränkungen
1.) Laut aktuelle Rechtsprechung ist eine Fahrbahn naß, wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug aufgrund der Nässe spuren hinterlässt.
2) Wie alle Geschwindigkeitsbegrenzungen wird auch eine auf Nässe beschränkte Geschwindigkeitsbegrenzung nicht durch eine Kreuzung, Einmündung, Auf- oder Abfahrt aufgehoben, sondern erst durch das entsprechende Aufhebunsschild.
» Frage (2) interessiert mich auch in Bezug auf Überlandtsrecken. Meines Wissens nach muss eine Beschränkung an jeder Kreuzung wiederholt werden, sonst gilt 100.
«
Da täuscht Dich Dein Wissen :) Eine Geschwindigkeitsgebrenzung gilt grundsätzlich auch über Kreuzungen hinweg, selbst, wenn das Zeichen nicht wiederholt wird. Ist ein weit verbreitetes, wohl nie auszulöschendes Gerücht ;)
Zur Zusatzfrage: Auf einer Straße mit mehr als einem Fahrstreifen pro Richtung gilt außerorts lediglich eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h.
mfG Durban
Ute
25.07.2007, 21:40 Uhr
zu: "Bei Nässe", Aufhebung von Streckenbeschränkungen
@palmaddict
Das Thema Streckenverbot stand hier schon oft zur Debatte. Ergänzend zur Antwort von Durban möchte ich auf folgende Seite hinweisen:
http://www.fahrtipps.de/frage/streckenverbot-aufhe
bung.php
palmaddict
04.03.2007, 16:05 Uhr
zu: "Bei Nässe", Aufhebung von Streckenbeschränkungen
Hallo und danke für die schnellen Reaktionen!
@durbanZA
zu (1): Wie meinst du das mit der Nässe? Wenn ein Auto vor mir auf ein trockenes Stück Fahrbahn fährt und dort feuchte Reifenspuren hinterlässt? Oder wenn Gischt hochgewirbelt wird? Nässe bezieht sich nach deiner Definition aber immer auf die Fahrbahn, d.h. wenn es anfängt zu nieseln, die Bahn aber noch trocken ist, gilt die Beschränkung nicht?!
zu (2): Wie ist das mit der baulichen Trennung?
@Ute
Danke für den Link, war sehr aufschlussreich (und erschreckend).
Im Link wurde zum Schluss ausgeführt, dass man ohne Aufhebungsschilder nicht ewig "auf Verdacht" weiterfahren könne, irgendwann sei man von der Beschränkung erlöst. Dafür gibt es dann aber keine handfesten Kriterien, oder? Auf "meiner" Autobahn wird "80 bei Nässe" überhaupt nicht aufgehoben (zumindest nicht nicht die nächsten 10 km bis zur übernächsten Abfahrt).
--> Wann kann man eurer geschätzten Meinung nach wieder unbeschränkt fahren?
LG, palmaddict
durbanZA
04.03.2007, 17:46 Uhr
zu: "Bei Nässe", Aufhebung von Streckenbeschränkungen
Es muß sich ein durchgehender Feuchtigkeitsfilm auf der Fahrbahn befinden; wenn es anfängt zu nieseln, die Fahrbahn aber noch trocken ist, ist dieser Anspruch also noch nicht erfüllt.
Zu der Richtgeschwindigkeitsfrage zitiere ich einfachmal die einschlägige Vorschrift:
§ 3 Abs StVO:
»
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge ... 50 km/h,
2. außerhalb geschlossener Ortschaften
1. für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger und Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger und für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger ... 80 km/h,
2. für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t und für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen ... 60 km/h,
3. für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t ... 100km/h.
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben. «
Langer Paragraph, das interessante steht am Schluß :) Also, bei baulicher Trennung gilt ebenfalls nicht die grundsätzliche Höchstgeschwindigkeit, sondern die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h, genauso wie auf Fahrbahnen mit mehr als einem Fahrstreifen pro Richtung.
Allerdings besteht hier ein wichtiger Unterschied zur BAB:
Außerhalb von Autobahnen darf ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann. Das ist besonders bei Fahrten bei Nacht in Bezug auf die begrenzte Reichweite der Scheinwerfer interessant. Auf Autobahnen gilt das jedoch nicht.
Zum letzten Punkt: Grundsätzlich gilt eine Beschränkung, bis sie aufgehoben wird. Im Zweifel gilt sie also noch. Leider "vergessen" Behörden ab und zu solche Aufhebungsschilder. Da ist dann also etwas Fingerspitzengefühl gefragt. Wie gesagt, im Zweifel sollte sich der Fahrzeugführer nicht auf eine Aufhebung verlassen, sie muß eben nicht immer wiederholt werden. Sollte er geblitzt werden, kann er sich nicht mit "da war kein Wiederholungsschild" rausreden.
Man kann also nicht pauschal sagen, wann man wieder schneller fahren kann. Sollte ich aber schon ein paar Minuten gefahren sein ohne Anzeichen, daß es noch eine Geschwindigkeitsbegrenzung gibt, kann man ja den rechten Fuß wieder etwas senken, man muß ja nicht gleich das Pedal durchtreten.
Nachdem man sich immer wieder über den deutschen Schilderwald aufgeregt hat, wird immer öfter -gerade innerorts- bei kleinen Nebenstraßen, bei denen nur Anliegerverkehr vermutet wird, auf Wiederholungszeichen verzichtet. Denn die ortskundigen Anlieger sind ja meistens über eine bestehende Geschwindigkeitsbegrenzung informiert, auch wenn an "ihrer" Einmündung kein Zeichen steht.
Gerade auf Autobahnen wird aber in der Regel das Aufhebungszeichen nicht vergessen. Dafür sieht man es mehr und mehr, daß Auffahrende schon auf der Auffahrt auf die auf der BAB bestehende Begrenzung hingewiesen werden, sodaß Wiederholungszeichen hinter jeder Auffahrt überflüssig sind. Natürlich ändert das nichts daran, daß die Zeichen in regelmäßigen Abständen zu wiederholen sind. Nur das muß halt nicht direkt hinter jeder Auffahrt sein.
durbanZA
04.03.2007, 17:47 Uhr
zu: "Bei Nässe", Aufhebung von Streckenbeschränkungen
Oh, ein wenig lang geworden, sorry ;)
palmaddict
04.03.2007, 21:09 Uhr
zu: "Bei Nässe", Aufhebung von Streckenbeschränkungen
Vielen Dank für die Antwort - ich habe nichts gegen ausführliche Erklärungen ;-).
Noch ein allerletzter Zusatz: Wenn man an der Stelle, an der ich üblicherweise die A44 aus Belgien kommend verlasse (Kreuz Aachen), Richtung Düsseldorf auffährt (also meiner Richtung folgen würde), gibt es dort (weder auf der Auffahrt noch nach der Auffahrt) ein Begrenzungsschild. Allerdings gibt es im Kreuz zum Teil 80er Schilder. Es scheint mir also tatsächlich so, dass die Aufhebung vergessen wurde. Pech, würde ich sagen...
durbanZA
04.03.2007, 22:46 Uhr
zu: "Bei Nässe", Aufhebung von Streckenbeschränkungen
Das kann sehr gut sein, passiert immer wieder mal.
Die Begrenzung steht nicht mit einem Gefahrenzeichen zusammen? Das ist nämlich eine der zwei Ausnahmen, wann kein Aufhebungsschild erfolgen muß. Dann endet die Geschwindigkeitsbegrenzung automatisch, wenn kein Zweifel daran besteht, daß die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht.
Oder ist das 80- Schild auf der Auffahrt? Dann nämlich endet sie mit dem Auffahren auf die neue Autobahn, weil das rechtlich gesehen ein Abbiegen darstellt.
Aber wie gesagt, wird auch ab und zu vergessen sowas.
Thommy
05.03.2007, 00:46 Uhr
zu: "Bei Nässe", Aufhebung von Streckenbeschränkungen
Moment mal kurze Zwischenfrage: Hab ich das jetzt richtig verstanden? Wenn auf einer Strecke sagen wir mal auf 70 begrenzt fahr ich 70. Is klar. Jetzt kommt zum Beispiel eine Strasse von rechts rein und die 70 werden nach dieser Einmündung nicht wiederholt. Das würde bedeuten für mich gelten weiterhin 70 während für den der eingebogen ist keine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt? Kann ja nicht er sieht ja keine. Leute da KANN was nicht stimmen.
Nachdenkliche Grüße
Thomas
durbanZA
05.03.2007, 01:46 Uhr
zu: "Bei Nässe", Aufhebung von Streckenbeschränkungen
Es ist aber so.
Die 70 gelten auch für den einbiegenden. Sollte er aber nicht über die auf der Strecke geltende Geschwindigkeitsbegrenzung informiert gewesen sein, z.B. weil er kein entsprechendes Schild passiert hat und ortsunkundig ist, kann er für eine Überschreitung nicht bestraft werden.
Die VWO zur StVO empfiehlt daher, nur an unbedeutenden Nebenstraßen bzw. an Straßen, wo nur mit Anliegerverkehr zu rechnen ist, auf Wiederholungszeichen zu verzichten.
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