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Verkehrsregeln, Verhalten im Straßenverkehr


 
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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Stefan1988
28.07.2006, 11:06 Uhr

zu: H I L F E !!!!!

Weil dir jemand von rechts reingefahren ist, 15-17000 € Schaden? Fährst du Ferrari?

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28.07.2006, 13:24 Uhr

zu: H I L F E !!!!!

Tach... also ich habe gerade nur wenig Zeit, möchte aber schonmal schnell etwas Senf dazugeben:
Falls die Versicherung bezüglich des angeblichen Barfußfahrens querstellen sollte, solltest Du die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen. Ich kann mir vorstellen, daß ein Anwalt in diesem Fall da eine Menge reißen kann. Bist Du im Rechtsschutz?

Nun, in jedem Fall ist Dein UInfallgegner der Unfallverursacher, nur bei der zivilrechtliche Aufteilung der Schuld kann das Schuhwerk (oder eben das Fehlen eines solchen) eine erhebliche Rolle spielen, wenn glaubhaft gemacht werden kann, daß Du den Unfall mit richtigem Schuhwerk hättest vermeiden können.
In einem Zivilrechtsprozeß mußt Du glaubhaft machen, daß du mit Schuhen gefahren bist. Und dabei kann Dir ein Anwalt sicherlich helfen.

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28.07.2006, 18:40 Uhr

zu: H I L F E !!!!!

» wenn die gegnerische Versicherung die Zahlung verweigert, weil ich ohne Schuhe gefahren wäre, muß KEINESFALLS ICH im zivilprozess beweisen das es nicht so war...da müssen die mir schon nachweisen das ich barfuss gefahren bin. «

Na ja, na ja, die Beweislast gestaltet sich in einem Zivilprozeß etwas anders als im Strafrecht, wo ein Beschuldigter unschuldig ist und ihm vom Kläger die Schuld nachgewiesen werden muß.
Im Zivilprozeß entscheidet das Gericht allein auf Basis der Argumente beider Parteien, ohne selbst zB Ermittlungen durchzuführen. Die Frage in Deinem Fall also, wie das Gericht entscheidet, hängt ganz von der besseren Argumentation ab, während im Strafprozeß im Zweifel dem Angeklagten Unschuld zugestanden wird.
Aber das wird Dein Anwalt ja ebenso wissen :)

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28.07.2006, 18:41 Uhr

zu: H I L F E !!!!!

Mal eine ganz andere Frage: Strafrechtlich kam nix für Dich, oder? Irgendein VErwarngeld oder so? Hat die Polizei da was verlauten lassen?

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28.07.2006, 20:53 Uhr

zu: H I L F E !!!!!

du kannst gegen den richter einen antrag auf befangenheit stellen. ist halt die frage ob der durchkommt. aber wenn du in als a... bezeichnet hast ist davon auszugehen.
zu den füssen. ich kenne im nachbarort eine frau, die hat ihren führerscheinprüfung ohne schuhe abgelegt. allerdings vor gut 15 jahren.

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28.07.2006, 23:55 Uhr

zu: H I L F E !!!!!

Ist es überhaupt verboten barfuss zu fahren?
An der Kraftübertragung zum Pedal ändert sich doch nicht viel und leichter abrutschen als mit glatten Ledersohlen oder durchgelaschten Turnschuhen tut man auch nicht...

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29.07.2006, 01:05 Uhr

zu: H I L F E !!!!!

Nach § 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist der Fahrzeugführer unter anderem für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeuges, für die einwandfreie Sicht beim Fahren sowie seine eigene körperliche Leistungsfähigkeit
verantwortlich. Diese Verpflichtung ergibt sich auch aus §§ 31 Abs. 1, 69a Abs. 5 Nr. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie §§ 2, 75 Nr. 1Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

Der BGH hat bereits 1957 entschieden, dass derjenige Kraftfahrer schuldhaft handelt, der seinen Lkw mit Lehm beschmierten Gummistiefeln fährt, also mit einem Schuhwerk, das für die Führung eines solchen Fahrzeuges ungeeignet war (Urteil vom 08.01.1957, VM 1957, 32). Auch das Amtsgericht Speyer hat entschieden, dass ein durch leichtes Schuhwerk bedingtes Abrutschen von der Kupplung fahrlässig ist (Urteil vom 09.08.1957, DAR 1958, 107).

Wenn also mit ungeeignetem Schuhwerk - wie z. B. verschmutzen Gummistiefeln
oder leichten Sandalen - oder gar barfuß ein Fahrzeug geführt und somit die Gefahr hervorgerufen wird, von den Bedienungspedalen abzurutschen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 StVO dar, da der Fahrzeugführer nicht die vorgeschriebene Sorgfalt beim Führen des Kraftfahrzeuges verwendet. Der Verstoß gegen § 23 StVO wird nach Nr. 108 des bundeseinheitlichen Bußgeldkataloges mit einer Geldbuße von EUR 50,-- sowie 3 Punkten im Verkehrszentralregister geahndet, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt wurde. Diese Rechtsfolgen sind insbesondere dann gegeben, wenn durch das Abrutschen von den Pedalen ein Verkehrsunfall verursacht wurde. Kommt es hierbei zu Personenschäden, kann dies sogar strafrechtliche Folgen haben.

( Quelle : http://www.barfuss-trend.de/barfuss_autofahren.htm )

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29.07.2006, 09:20 Uhr

zu: H I L F E !!!!!

na ja, Mue,
Was will uns der Künster damit sagen?
dadurch sagst Du uns nichts, dessen wir uns hier noch nicht bewußt waren. Uns geht es hier allerings um die zivilrechtliche Haftung.

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29.07.2006, 16:30 Uhr

zu: H I L F E !!!!!

Für sowas gibs Anwälte. Aus dem Text geht mehr ein wenn und aber hervor. Somit wird er ohne Anwalt eh nichts erreichen können.
Und da solch Fälle sehr wahrscheinlich vor Gericht ausgetragen werden, sollte er sowieso mit einem Anwalt reden.

Bei der Schadenssumme würde ich so oder so mit einem reden, selbst wenn ich Schuhe getragen hätte. (beim Aussteigen, wie auch immer...)

Weil das mit den Schuhen ist eine echt blöde Sache.

Und da hier ja gemunkelt wurde ob mit oder ohne Schuhe... Bei gewerbl. Kraftfahrern hat es nur den Sinn von Arbeitsschutzmaßnahmen durch die BG. Bei privaten.... da kann mans halten wie nen Dachdecker.

..zum Seitenbeginn

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-026-B / 3 Fehlerpunkte

Was müssen Sie in dieser Situation beachten?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-026-B

Sie dürfen

- an dem haltenden Bus mit Schrittgeschwindigkeit vorbeifahren, wenn eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist

- den Bus so lange nicht überholen, wie er noch fährt

- den Bus überholen, solange er noch fährt

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.42-117-B / 3 Fehlerpunkte

In welchen Fällen dürfen Sie die Leitlinie überfahren?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.42-117-B

In keinem Fall

Zum Überholen

Um an einem Hindernis vorbeizufahren

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.07-105-B / 3 Fehlerpunkte

Wie verhalten Sie sich?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.1.07-105-B

Unverändert weiterfahren, damit der Lkw gezwungen wird, wieder rechts einzuscheren

Bremsen und nach rechts ausweichen