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Verkehrsregeln, Verhalten im Straßenverkehr

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern andikoala
25.05.2006, 17:01 Uhr

Vorfahrt an Einbahnstr. für Fahrradfahrer, die entgegen

Mir ist nicht klar, ob Fahrradfahrer, die entgegen einer Einbahnstr. fahren, wo dieses erlaubt ist und mit Verkehrsschild angezeigt, wenn sie an einer Kreuzung von rechts kommen, Vorfahrt vor einem Fahrzeug haben, dass an einer Kreuzung von links kommt, oder ob diese "rechts-vor-links-Regelung" dann nicht gilt? Andersherum gefragt, muss ein Fahrzeug Vorfahrt gewähren, wenn es an eine Kreuzung kommt, an der sich nach rechts eine Einbahnstr. befindet, und also eigentlich kein Fahrzeug hereusfahren kann, Fahrradfahrer aber dürfen?

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25.05.2006, 17:30 Uhr

zu: Vorfahrt an Einbahnstr. für Fahrradfahrer, die entgegen

aber klar doch. Ein fahrradfahrer ist ein gleichberechtigter Teilnehmer am Straßenverkehr, und er benutzt diese Straße legaler Weise. Daher hat er Vorfahrt.

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25.05.2006, 20:13 Uhr

zu: Vorfahrt an Einbahnstr. für Fahrradfahrer, die entgegen

warnecke, es geht hier nicht darum, daß der Radfaher rechtswidrigerweise die Einbahnstraße entgegengesetzt befährt. Es geht um eine "falsche Einbahnstraße", die für Radfahrer freigegeben ist.

Hattest es eilig beim Lesen, was? :))

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25.05.2006, 20:39 Uhr

zu: Vorfahrt an Einbahnstr. für Fahrradfahrer, die entgegen

hm, gebe zu, Deinen ersten Beitrag ungenau gelesen zu haben, trotzdem verstehe ich nicht, wie Du das ausstehende BGH- Urteil da reinbrungst. Der Begriff "falsche Einbahnstraße" ist umgangssprachlich für eine Einbahnstraße, die Radfahrer in beiden Richtungen benutzen dürfen.

Die Vorfahrt für den Radfahrer in unserem Fall ergibt sich nicht aus irgendeinem Umkehrschluß aus enem BGH- Urteil, sondern einzig und allein aus § 8 Abs. 1 StVO. Diese Einbahnstraße ist ja nicht irgendein Sonderfall, der den § 8 ausschließen würde, sodaß eine externe entscheidung nötig wäre.

Es gibt keinen Grund, warum der Fahrradfahrer, der berechtigter Weise die Einbahnstraße befährt, nicht Vorfahrt haben soltle. Daher ist der BGH- Entscheid hier unerheblich.

Ich verstehe ehrlich gesagt die logische Verbindung zwischen dem von Dir wiedergegebenen Satz des BGH und Deiner Konsequenz daraus nicht.
Mal ganz grundsätzlich: Hast Du das ganze Uteil da? Ich meine mich an ein älters Urteil zu erinnern, daß anderes sagt, was aber an unserem Ausgangsfall nichts ändern würde.

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25.05.2006, 21:20 Uhr

zu: Vorfahrt an Einbahnstr. für Fahrradfahrer, die entgegen

Was ist denn wenn ich rückwärts aus einer Einbahnstrasse rauslaufe , und es so zu einem Unfall kommt , während dessen einer in dieser Strasse verkehrt herum fährt ?

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25.05.2006, 21:28 Uhr

zu: Vorfahrt an Einbahnstr. für Fahrradfahrer, die entgegen

Wir sind uns in diesen beiden Punkten total einig. Aber die Frage war, ob ein Radfahrer, der aus einer für ihn freigegebenen Einbahnstraße kommt, Vorfahrt hat.
Die hat er, wenn sich das aus § 8 der StVO ergibt, sind wir uns da denn einig?
Wie bringst Du da den BGH rein?

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25.05.2006, 21:53 Uhr

zu: Vorfahrt an Einbahnstr. für Fahrradfahrer, die entgegen

@ Warnecke

Keine Testfrage , möchte Wissen wer Schuld hat wenn ein Fussgänger rückwärts gegen ein Auto läuft , dass verkehrt herum in der Einbahnstrasse fährt ? Deine Antwort klingt so als ob ich jeder Zeit vor ein Auto laufen darf !

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25.05.2006, 21:54 Uhr

zu: Vorfahrt an Einbahnstr. für Fahrradfahrer, die entgegen

Um die Diskussion wieder hierhin zu verschieben: Wieso sollte hier der § 8 nicht greifen: Ich betone nochmal: Der Radfahrer fährt auf dieser Straße berechtigt(!), da unsere Einbahnstraße durch ZZ 1000-33 für Radfahrer in beide Richtungen freigegeben ist.

Zum inzwischen gefundenen BGH- Urteil: Du hast Dir den Text ja wohl auch durchgelesen; ich hatte dieses Urteil vom OLG Saarvrücken im Kopf, daß der PKW- Fahrer nicht darauf vertrauen darf, daß kein Radfahrer entgegen der Einbahnstraße (und jetzt meine ich die "echte") fährt. Wir hatten also sozusagen beide Recht... Was aber nix mit unserem konkreten Fall zu tun hat. Ich wiederhole meine Frage: Wieso sollte § 8 StVO hier nicht greifen? Das BGH- Urteil tangiert diesen Fall doch gar nicht!

Cabriogöttin, wir reden die ganze Zeit von einer durch VZ durch Zeichen 220 markierten und daher durch § 41 Abs. 2 Satz 2 definierte Einbahnstraße, genau genug :)
Das Wichtige an diesem konkreten Fall ist, daß unsere Einbahnstraße von Radfahrern in beide Richtungen befahren werden darf.

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27.05.2006, 15:16 Uhr

zu: Vorfahrt an Einbahnstr. für Fahrradfahrer, die entgegen

Ich verstehe nun Deine Argumentation. Jetzt wäre es interessant, den Wortlaut der Urteilsbegründung des BGH zu kennen. In der Zusammenfassung steht, daß jemand, der eine Einbahnstraße in die falsche Richtung befährt keine Vorfahrt hat. Die Begründung sit wichitg: Er hat keine Vorfahrt, weil es ihm am Recht zum Fahren mangelt . Genau dieses Recht, dessen Mangel der Grund für den Vorfahrtsentzug ist, hat der Radfahrer aber hier. Im Umkehrschluß müsste er dabei meiner Meinung nach auf den § 8 vertrauen können.

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27.05.2006, 17:21 Uhr

zu: Vorfahrt an Einbahnstr. für Fahrradfahrer, die entgegen

Tja... ehrlich gesagt bezweifle ich ja, daß es da ein treffendes Urteil gibt. Ich bleibe aber bei meiner Meinung. Nirgendwo steht als Grundsatz: "Wer aus einer Einbahnstraße kommt, hat keine Vorfahrt." Deshalb hat man diesen Fall, daß jemand unberechtigt aus einer Einbahnstraße kommt, durch das BGH- Urteil geklärt. Für den anderen gibt es meiner Meinung nach keinen Klärungsbedarf. Trotzdem kann ich Deine Argumentation ein Stück weit nachvollziehen. Daher mein Vorschlag: Du fährst morgen mal (Perfekter Sonntagsausflug) mit dem Auto zu einer solchen Einbahnstraße und wartest darauf, daß ein Redfahrer von rechts kommt. Ich richtigen Moment fährst Du ihm dann rein. Schon hätten wir unsere Gerichtsentscheidung!

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27.05.2006, 18:51 Uhr

zu: Vorfahrt an Einbahnstr. für Fahrradfahrer, die entgegen

Hallo Zusammen,

an einer solchen Einbahnstraße muß für die Radfahrer, die entgegen der Einbahnstraße fahren, ein Schild Vorfahrt gewähren angebracht sein.

Somit gilt kein Rechts-Vor-Links.

Denn ein Autofahrer, der die Einbahnstraße sieht, kann und muß nicht damit rechnen, daß da ein Radfahrer rausgeschossen kommt.

Ich stell morgen mal ein Bild ein solchen Kreuzung ein.


Gruß,

diezge

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27.05.2006, 20:05 Uhr

zu: Vorfahrt an Einbahnstr. für Fahrradfahrer, die entgegen

ähm... warum denn? Wenn der Autofahrer die Einbahnstraße sieht, dann sieht er auch das Schild, daß die Straße für Radfahrergegenverkehr freigibt.

Sieht er das Einbahnstraßenschild nicht, so muß er erst recht damit rechnen, daß von dort einer kommt.

» Denn ein Autofahrer, der die Einbahnstraße sieht, kann und muß nicht damit rechnen, daß da ein Radfahrer rausgeschossen kommt.
«


Doch, er kann und muß:

"Ein Fahrzeugführer darf nicht darauf vertrauen, daß aus der verbotenen Richtung kein Fahrzeug kommt" (OLG Saarbrücken)
Und der BGH setzt noch einen drauf: "Das gilt besonders für üblicherweise in der Gegenrichtung benutzte Radwege."

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
29.05.2006, 17:32 Uhr

hab Bilder gemacht

So, da uns Diezge leider unsere Erwartungen bezüglich eines Photos etwas enttäuscht hat, hab ich selbst mal zur Kamera gegriffen:

Bild 1 zeigt eine Einmündung, wie sie die ganze Zeit Gegenstand unserer Diskussion ist. Meiner Meinung nach gilt hier rechts- vor- links gemäß § 8 Abs. 1 StVO.

Die Bilder 2 - 4 zeigen einen weiteren interessanten Fall. Warnecke, Deine Meinung war, daß Dein Radfahrer in keinem Fall Vorfahrt hat.
Diezges Meinung war, der Radfahrer (warum ist mir nicht ganz klar) müsste immer Zeichen 205 angezeigt bekommen.
Hier aber haben wir einen Fall, in dem der Radfahrer, der aus einer nur für ihn in der Gegenrichtung freigegebenen Einbahnstraße komm, eindeutig die Vorfahrt eingeräumt wird. Was sagt Ihr dazu? Meiner Meinung nach unterstützt das meine These bezüglich der rvl- Regelung im vorigen Fall, da Voraussetzung für die Vorfahrt die Rechtmäßigkeit dieser ist (Vorfahrtsschilder dürfen nur da stehen, wo Vorfahrt gegeben werden darf, nicht also zB an abgesenkten Bordsteinen o.ä.). Die Vorfahrt hier setzt voraus, daß sichd er Radfahrer a) auf einer Fahrbahn befindet und b) einer Fahrbahn, die er rechtmäßig benutzt.

So, hier die Bilder (Wenn der link nicht funktioniert, um ansehen einfach Adresse kopieren!):

http://img115.imageshack.us/img115/4624/bild14nr.j
pg


Dieses Bild zeigt eine Straße, in die von rechts eine solche "unechte Einbahnstraße" einmündet. Keine vorfahrtregelnden VZ vorhanden.

http://img154.imageshack.us/img154/5991/bild20by.j
pg


Eine Straße kreuzt eine "unechte Einbahnstraße". Dieser "unechten Einbahnstraße" wird gegenüber der Querstraße Vorfahrt eingeräumt.

http://img115.imageshack.us/img115/5493/kopievonbi
ld39vp.jpg


Durch dieses VZ wird den Radfahrern, die die Einbahnstraße in die Gegenrichtung befahren, ihre Vorfahrt gegenüber der Querstraße angezeigt.

http://img20.imageshack.us/img20/6113/kopievonbild
49gl.jpg


So, hier noch einmal der Blick in die andere Richtung der Einbahnstraße. Hier gut zu erkennen die negativen Vorfahrtszeichen auch für die Gegenseite der Querstraße.

Abschließend Quizfrage für alle: Was fehlt an der letzteren Kreuzung ganz eindeutig bzw. was ist hier zu bemängeln?

So, ich hoffe auf Kommentare!
P.S.: Haben wir nicht schönes Wetter bei uns heute?

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29.05.2006, 20:03 Uhr

zu: Vorfahrt an Einbahnstr. für Fahrradfahrer, die entgegen

Hallo Zusammen,

natürlich wollte ich Euch nicht enttäuschen, aber gestern hat es nur geschifft und da wollte ich nicht raus.

Heute war das Wetter besser:

Das erste Bild zeigt die nach rechts einbiegende Einbahnstraße:
Bild 1
Es gibt kein Vorfahrtsschild (ist ja eigentlich auch gar nicht nötig) und es ist auch nirgends ersichtlich, daß Radfahrer rauskommen können.

Das zweite Bild zeigt die nach links einbiegende Einbahnstraße:
Bild 2
Man sieht im Grünzeugs das Schild, daß Radfahrer entgegenkommen können.

Das dritte Bild sieht der Radfahrer vor sich, wenn er die Einbahnstraße in der "falschen" Richtung befahren hat:
Bild 3
Er muß also Vorfahrt gewähren. Das Schild ist kleiner ausgeführt.

Nehmen wir an, ich komme so an, daß die Einbahnstraße nach rechts abbiegt. Ich habe kein Vorfahrtsschild, kann aber auch nicht erkennen, daß Radfahrer die Straße "falsch" herum befahren dürfen. Also gehe ich auch nicht davon aus. Der Radfahrer muß aber eindeutig Vorfahrt gewähren.


Gruß,

diezge

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29.05.2006, 20:07 Uhr

zu: Vorfahrt an Einbahnstr. für Fahrradfahrer, die entgegen

Hier ist die Beschilderung aber eindeutig unzulässig! Eine Einbahnstraße ist für Radfahrer in der Gegenrichtung nur freigegeben, wenn sie durch das betreffende Zusatzzeichen freigegeben wird, das steht auch so in der StVO.
Die Beschilderung muß so erfolgen wie auf den Bildern, die ich oben gepostet habe.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern diezge
29.05.2006, 20:15 Uhr

zu: Vorfahrt an Einbahnstr. für Fahrradfahrer, die entgegen

Hallo durbanZA,

natürlich ist die Einbahnstraße für Radfahrer in der entgegengesetzten Richtung freigegeben. Mit den gleichen Schildern wie in Deinem letzten Bild. Weißer Querbalken und darunter Radfahrer frei.

Ich wollte nur nicht die ganze Einbahnstraße entlanglaufen (ist ziemlich lang).


Gruß,

diezge

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
29.05.2006, 20:27 Uhr

zu: Vorfahrt an Einbahnstr. für Fahrradfahrer, die entgegen

Trotzdem unzulässig: Unter Z 220 MUSS sich das Zusatzschild mit dem Radfahrer in beiden Richtungen befinden, nur dann ist die Erlaubnis wirksam. Und dann kann der Autofahrer auch an der Einmündung sehen, daß Radfahrer herauskommen können.

Um die StVO zu zitieren:
»
Ist in der Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder weniger begrenzt, so kann durch das Zusatzschild 1000-33
Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen werden. (...). Aus der entgegengesetzten Richtung ist dann bei Zeichen 267 das Zusatzschild "Radfahrer (Sinnbild) frei" anzubringen. «


Es kommt also explizit auf das Zusatzzeichen 1000-33 (Radfahrer in beiden Richtungen) unter dem Einbahnstraßenschild an.

Schon abenteuerlich, was einige Behörden da so aufstellen lassen.

Wenn warnecke sich einschaltet, würde ich gerne mal wissen, was er zu meinen Bildern sagt.

Hat schon jemand ne Antwort auf die Quizfrage? :)

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
29.05.2006, 20:51 Uhr

zu: Vorfahrt an Einbahnstr. für Fahrradfahrer, die entgegen

Manchmal stelle ich mir die Heuschrecke vor, wie sie da vor ihrer Tastatur sitzt und ihre bissigen, aber oft humorvollen (manchmal etwas anstrengenden und leicht verbitterten) und oft so wahren Kommentare in unser Forum einfließen lässt. Und da frage ich mich: "Wie sieht sie eigentlich aus, was ist unsere Heuchrecke für ein Typ?" Ich male ein Bild in meinem Kopf und möchte zu gern wissen, ob es Dir ein wenig ähnlich sieht ;)

ßdiezge, wat sachste zu meiner Kreuzung? Was hältst Du von der Vorfahrtsituation in Bild 1?

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29.05.2006, 21:28 Uhr

zu: Vorfahrt an Einbahnstr. für Fahrradfahrer, die entgegen

Hehe...

http://www.nbmg.unr.edu/staff/paul.jpg

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29.05.2006, 22:06 Uhr

zu: Vorfahrt an Einbahnstr. für Fahrradfahrer, die entgegen

Hallo durbanZA,

um mal Zusammenzufassen:

Bei durbanZA Bild 1 würde eindeutig die Rechts-Vor-Links-Regel gelten. Allerdings, würde die Mehrheit der Kraftfahrer, bis sie die Situation gedanklich verarbeitet hat, schon an dieser Stelle vorbeigefahren sein ob mit oder ohne Radfahrer.

Ich will damit sagen, daß die wenigstens aus dieser Situation die geltende Vorfahrt "herausdenken". Somit wäre "meine" Kreuzung eindeutig, allerdings nur dann, wenn in meinem Bild 1 ein Vorfahrtsschild angebracht ist.

Zu Deiner Quizfrage: Ich konnte nichts finden, was an Deinem letzten Bild zu bemängeln war. Aber mich würde es brennend interessieren.


Gruß,

diezge

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29.05.2006, 22:43 Uhr

zu: Vorfahrt an Einbahnstr. für Fahrradfahrer, die entgegen

Hallo warnecke,

das "Radfahrer frei" ist doch vorhanden...

Direkt unter dem weißen Querbalken ist ein weißes rechteckiges Schild mit einem Fahrrad drauf und darunter meine ich das Wort "frei" zu erahnen.


Gruß,

diezge

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern diezge
29.05.2006, 22:54 Uhr

zu: Vorfahrt an Einbahnstr. für Fahrradfahrer, die entgegen

Stimmt,

Du hast recht. Jetzt muß durbanZA aber mit dem Preis rausrücken...


Gruß,

diezge

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30.05.2006, 00:05 Uhr

zu: Vorfahrt an Einbahnstr. für Fahrradfahrer, die entgegen

Interessanter Link der Heuschrecke.
Punkt 1: Einordnen: Bei uns im Ort hat man das durch kleine Verkehrsinseln an den Einmündungen geklärt (in Bild 1 zusehen). Daher gibt es damit eigentlich keine Probleme.

Punkt 2: Vorfahrt. Warnecke, ich finde eigentlich, daß der Text eher in meine Richtung geht :) Denn dort steht: » Das BGH-Urteil aus dem Jahre 1979 , das Fahrzeugführern, die auf Einbahnstraßen in der falschen Richtung unterwegs sind, das Vorfahrtrecht abspricht, kann auf Radfahrer, die erlaubterweise in Gegenrichtung fahren, nicht angewandt werden . Daraus ist zu folgern, dass die aus einer nach rechts abgehenden Einbahnstraße kommenden Radfahrer an Kreuzungen und Einmündungen Vorfahrt haben. «

Da steht es ja eindeutig. Auf folgende Problematik wird hingewiesen: » Aber ziemlich kurios ist es beim Befahren einer Vorfahrtstraße, wenn aus einer nach rechts weg führenden Einbahnstraße plötzlich ein Radfahrer hervor schießt - hat der eigentlich Vorfahrt? «
Hier liegt ganz klar eine unzulässige Beschilderung vor: In einem solchen Fall muß dem aus der Einbahnstraße kommenden Radfahrer ein negatives Vorfahrtszeichen, sowie dem auf der Vorfahrtstraße fahrenden Verkehrsteilnehmer ein positives Vorfahrtszeichen angezeigt werden. Fehlen die, haben wir hier eine höchst fragwürdige,d eshalb gefährliche Vorfahrtssituation.

Mein Fazit: Das Verwirrungspotential bietet meiner Meinung nach nicht eine unklare Rechtslage, sondern lediglich, wie wir hier am Beispiel von diezge gesehen haben, die mangelhafte Ausführung der Anordnung solcher Einbahnstraßen durch die Behörden. Beschilderungen wie die, die uns diezge gezeigt hat, suggerieren dem Verkehrsteilnehmer, der Radfahrer sei dem Autofahrer untergeordnet: Auch wenn der Autofahrer kein Vorfahrtszeichen hat, müsse der Radfahrer Vorfahrt gewähren.

Sooo, und jetzt zu unserem Quiz
Natürlich hat warnecke Recht, das "Radfahrer frei" unter der vorgeschriebenen Fahrtrichtung fehlt. Die Fahrtrichtung für Fahrradfahrer hier zu beschränken macht keinen Sinn: Die Kreuzung ist nur sehr wenig frequentiert. Eine erhöhte Gefährdung entsteht nicht. Schließlich wird ja auch nicht das Linksabbiegen für beide gegenüberliegende Einmündungen verboten, sondern das Abbiegen in die in die Kreuzung mündende Einbahnstraße. Man will also auf diese Einbahnstraße aufmerksam machen und hat dabei lediglich "vergessen", daß Radfahrer sehrwohl in diese einfahren dürften.

Ein Abbiegeverbot auch für Radfahrer ist an dieser Kreuzung einfach Unsinn.

Also: 2 Wochen AIDA, herzlichen Glückwunsch!

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Andreas Wismann
30.05.2006, 07:50 Uhr

Pragmatisch

Die StVO soll einfach zu verstehen sein -was leider nicht immer gelungen ist- und deshalb versucht man die Regeln grundsätzlich so anwenden, dass man auch ohne zusätzliche Kenntnis von Gerichtsurteilen gut mit ihnen fährt. Fehlt das Wissen oder gerät man gar in einen Wissenskonflikt, fährt man doppelt aufmerksam und wählt die vorsichtigere Variante.

Unser Ausgangsfall ist aber eher von der einfacheren Sorte, den man auch ohne Gerichtsurteil beherrschen kann:

- Wenn keine erkennbaren Verkehrszeichen die Vorfahrt regeln, hat grundsätzlich Rechts Vorfahrt
- Es können und dürfen Radfahrer von rechts kommen, diese Radfahrer haben Vorfahrt
- Man muss deshalb im Voraus die üblichen Verhaltensregeln beim Annähern an vorfahrtberechtigte Straßen anwenden (angepasste Geschwindigkeit, Reaktions- und Anhaltebereitschaft)
- Bei Zweifeln über die Vorfahrtlage muss vorsichtig genug gefahren werden.

Aus der Praxis:
Wer in dieser Standardsituation ohne Vorbereitung an eine solche Einmündung heranfährt, bestellt meistens seinen nächsten Prüfungstermin.

Offenbar wird das mit den Vorfahrt-gewähren-Schildern äußerst uneinheitlich (sprich zu selten) angewendet. Sinnvoll wär's ja. Damit dieses Schild beiderseits Wirkung entfaltet, müsste es natürlich für den Vorfahrtberechtigten rechtzeitig erkennbar sein. Es ist aber nichts Neues, dass Situationen bewusst "unübersichtlich" oder gar unklar gestrickt werden, so dass jedermann gezwungen ist, defensiv zu fahren.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
30.05.2006, 14:04 Uhr

zu: Vorfahrt an Einbahnstr. für Fahrradfahrer, die entgegen

nun ist die Kreuzung in diezges Fall bestimmt nicht absichtlich unübersichtlich gestrickt um Verkehrsteilnehmer zu defensivem Fahren zu zwingen: Das Fehlen des Vorfahrtsschildes an dieser Stelle führt bestimmt nicht zu einer langsameren Fahrweise, da der Ausbau bzw. die Art der Kreuzung auf Vorfahrt für den Autofahrer schließen lässt.
Ganz abgesehen davon daß die Beschilderung hier nicht korrekt ist. Die Einbahnstraße ist nicht wirksam freigegeben. Aber ähnliche Konstruktionen hab aich auch schon bei Straßenbahnen in Berlin gesehen, obwohl die VWO eindeutig sagt, daß Straßenbahnverkehr in beiden Richtungen nicht mit dem Sinn und Zweck einer Einbahnstraße zu vereinbaren ist.

Diezge, wenn Du Lust und Zeit hast, kannst Du ja bei Gelegenheit der Behörde einen kleinen Wink mit dem Zaunpfahl geben, daß sie im Falle eines Unfalls an dieser Kreuzung aufgrund der mangelhaften Beschilderung zur Kasse gebeten würde.

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.22-105 / 3 Fehlerpunkte

Darf eine Ladung nach vorn über das Kraftfahrzeug hinausragen?

Ja, wenn die Ladung oberhalb einer Höhe von 2,50 m nicht mehr als 50 cm hinausragt

Ja, wenn die Ladung gekennzeichnet ist

Ja, es reicht, wenn der Fahrer in seiner Sicht nach vorn nicht behindert wird

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.42-110 / 3 Fehlerpunkte

Dürfen Sie hier parken?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.42-110

Ja, als Begleitperson von Blinden mit amtlichem Parkausweis

Ja, als Schwerbehinderter mit amtlichem Parkausweis

Ja, für kurzfristige Einkäufe

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.03-002 / 3 Fehlerpunkte

Warum müssen Sie bei Nässe einen erheblich größeren Sicherheitsabstand einhalten als bei trockener Fahrbahn?

Weil der Bremsweg länger wird

Weil sich der Kontakt zwischen Reifen und Fahrbahn verschlechtert

Weil durch Spitzwasser die Sicht beeinträchtigt werden kann