schnullerbacke
22.07.2005, 12:27 Uhr
zu: Spielstraße
Du meinst sicher einen verkehrsberuhigten Bereich.
wenn man den verkehrsberuhigten Bereich verlässt, gilt nicht die Regel »Rechts-vor-links«, sondern man ist wartepflichtig gegenüber allen anderen Fahrzeugen. Das gilt sogar, wenn zwischen dem Verkehrzeichen »Ende des verkehrsberuhigten Bereichs« und der Hauptstraße noch einige Meter zurückzulegen sind.
Du hast keinen Führerschein, nehme ich an?
Waechter im All
22.07.2005, 12:45 Uhr
zu: Spielstraße
Du meinst ne verkehrsberuhigte Zone? Mit so nem eckigen blauen Schild?
Innerhalb der Zone selbst gilt R-v-L (wenn nicht durch Schilder anders geregelt). Wenn du aus der Zone rauskommst, musst du aber Vorfahrt gewähren. Da gilt KEIN Rechts vor Links.
Waechter im All
22.07.2005, 12:46 Uhr
zu: Spielstraße
...und mal wieder zu spät die Seite aktualisiert... sorry - zu spät gekommen...
dirkde
22.07.2005, 13:09 Uhr
zu: Spielstraße
Es gibt sowohl die Spielstrasse, wie auch den Verkehrsberuhigten Bereich.
"Spielstraße":
ist eine Verkehrsfläche, die für den Fahrzeugverkehr (also nicht nur für Kraftfahrzeuge!) gesperrt ist -> vgl. § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO.
Beschildert durch Z. 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art)
i.V.m. Zusatzschild "Kinder"
Hier ist es Kindern erlaubt, auch auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu spielen. Auch Sport kann dort durch ein Zusatzschild erlaubt sein.
Solche "Spielstraßen" sieht man eher selten.
Das durch Zeichen 250 angeordnete Verkehrsverbot beschränkt gleichermaßen den Fahrverkehr und den ruhenden Verkehr. Parkende Fahrzeuge müssen vor Beginn der Sperrzeit, sofern eine solche existiert, aus dem Verbotsbereich entfernt werden.
"Verkehrsberuhigter Bereich" ("VB"):
ist eine öffentliche Verkehrsfläche, auf der der Fußgängerverkehr bevorrechtigt ist. Sie dient als Aufenthalts- und Bewegungsraum für alle Verkehrsarten und -teilnehmer, soweit sie dort zugelassen sind.
Beschildert durch Z. 325 (Anfang)
bzw. Z. 326 (Ende).
Innerhalb dieses Bereichs gilt:
1. Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
2. Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten.
3. Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten.
4. Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
5. Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.
Die erforderliche "Schrittgeschwindigkeit" entspricht einer durchschnittlichen Fußgängergeschwindigkeit. In der Rechtsprechung werden Werte im Bereich von 4 bis 10 km/h als Schrittgeschwindigkeit anerkannt. Die Schrittgeschwindigkeit gilt allgemein für "Fahrzeuge", also auch z.B. für Fahrräder.
Beim Ausfahren aus einem VB ist § 10 StVO zu beachten (es gilt nicht "rechts vor links"!).