|
Das FAHRTIPPS-Forum
Führerschein (D)
Borni
17.05.2005, 21:00 Uhr
Abschleppen ohne Führerschein
Das im abgeschleppten Fahrzeug ein Fahrer ohne Führerschein sitzen darf, weiß ich. Was ich suche, ist der entsprechnde Auszug aus der Starßenverkehrsordnung. Ich habe ihn leider nicht selbst gefunden. Auch in der Suchefunktion habe ich kein Glück gehabt. Wer ist am schnellsten. Danke!!!
Georg_g
17.05.2005, 21:35 Uhr
zu: Abschleppen ohne Führerschein
Äh, ich glaube Borni wollte wissen, wo es steht, dass die Person im abgeschleppten Fz. keinen Führerschein benötigt. Zumindest verstehe ich seinen Beitrag so.
Das steht in gar keiner Rechtsvorschrift, sondern ergibt sich nur aus der Auslegung, dass derjenige im abgeschleppten Fahrzeug kein Fahrzeugführer im Sinne des StVG ist.
Georg_g
17.05.2005, 22:47 Uhr
zu: Abschleppen ohne Führerschein
Äh, hättest du etwas aufmerksamer den Anfangsbeitrag gelesen, dann wäre dir dabei dieser Satz aufgefallen:
"Was ich suche, ist der entsprechende Auszug aus der Straßenverkehrsordnung."
Also, meine Interpretation von Bornis Beitrag:
1. Das im abgeschleppten Fahrzeug ein Fahrer ohne Führerschein sitzen darf, weiß ich.
--> Er kennt die gesetzliche Regelung.
2. Was ich suche, ist der entsprechende Auszug aus der Starßenverkehrsordnung.
--> Er sucht die Rechtsgrundlage in der StVO, wird dort aber nicht fündig.
Georg_g
17.05.2005, 23:22 Uhr
zu: Abschleppen ohne Führerschein
@ Major:
Äh, vielleicht stehe ich ja auf dem Schlauch aber sollte der entsprechende Paragraph nicht reichen oder was will er noch?
Wo bitteschön steht im § 15a StVO etwas darüber, ob jemand im abgeschleppten Fahrzeug eine Fahrerlaubnis benötigt?
@ uti:
Leider steht hier nur etwas über die benötigte Fahrerlaubnis des abschleppenden Fahrzeugs, nicht des abgeschleppten Fahrzeugs.
Borni
18.05.2005, 20:13 Uhr
zu: Abschleppen ohne Führerschein
@Georg_g
Du hast die Frage richtig verstanden. Allerdings ist mir immer noch nicht geholfen! Den § 15 habe ich ja gerade noch gefunden. Leider eben umsonst.
HHHHHHHHIIIIIIIIILLLLLLLLLLFFFFFFFFfEEEEEEE!!!!!!!
!1
Georg_g
18.05.2005, 20:31 Uhr
zu: Abschleppen ohne Führerschein
Meine Antwort steht oben, nämlich der Hinweis auf das StVG und dessen Auslegung bzw. die Rechtsprechung. Eine wörtliche Vorschrift "Im abgeschleppten Fahrzeug ist keine Fahrerlaubnis nötig" gibt es leider nicht, weder in der StVO noch sonstwo.
§ 2 StVG besagt: "Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde."
Und die Person im abgeschleppten Fahrzeug führt eben kein Kraftfahrzeug im Sinne dieser Vorschrift. Ein "Kraftfahrzeug" ist in § 1 StVG definiert als ein durch Maschinenkraft angetriebenes Landfahrzeug, das nicht an Schienen gebunden ist. Da ein abgeschlepptes Fahrzueg nicht durch seine eigene Maschinenkraft angetrieben, sondern durch das abschleppende Fahrzeug gezogen wird, ist es kein Kfz. im Sinne des StVG (allerdings auch kein Anhänger im Sinner der StVZO).
Chiller
18.05.2005, 20:40 Uhr
zu: Abschleppen ohne Führerschein
Die Lösung ist in §31 STVZO zu finden :-)
Georg_g
19.05.2005, 17:25 Uhr
zu: Abschleppen ohne Führerschein
Die Lösung ist in §31 STVZO zu finden
Nee, da ganz bestimmt nicht ...
Borni
19.05.2005, 17:35 Uhr
zu: Abschleppen ohne Führerschein
Also, ich habe sie im §33 gefunden. Das ist schließlich genau das, was ich suchte. Allerdings kann ich mit dem Wortlaut nicht so recht was anfangen. Aber das ist ja eher mein Problem. Ich bedanke mich für die Hilfe.
Georg_g
19.05.2005, 17:55 Uhr
zu: Abschleppen ohne Führerschein
@ Borni:
Nein, auch im § 33 StVZO wirst du nicht fündig. Dort geht um das genehmigungspflichtige Schleppen, was etwas völlig anderes ist als das Abschleppen.
Chiller
19.05.2005, 21:56 Uhr
zu: Abschleppen ohne Führerschein
Laut dem Bundesgerichtshof für Strafsachen bedeutet auch das Lenken eines mit einem Seil abgeschleppten Pkw ein Führen eines Fahrzeugs im Sinne der STVO (BGHSt 36, 341).
Noch ein Urteil:
Um Führer eines Fahrzeuges sein zu können, muss man das Fahrzeug unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzen oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenken (BGHSt 18, 6).
Betonen sollte man nochmal, dass der Hintermann ein Fahrzeugführer ist nicht jedoch ein Kraftfahrzeugführer. Deswegen benötigt er auch keine Fahrerlaubnis, da die FEV nur für Kraftfahrzeuge gilt.
Der §31 STVZO hingegen bezieht sich auf Fahrzeuge allgemein, nicht nur auf Kraftfahrzeuge wie die FEV.
Deswegen benötigt der Lenker des hinteren Fahrzeugs keine Fahrerlaubnis nach FEV, muss aber geeignet sein nach §31 STVZO.
jon
20.05.2005, 14:31 Uhr
zu: Abschleppen ohne Führerschein
gilt für den Lenker des geschleppten Fahrzeugs eine Promillegrenze, oder nur die Grenze zur allg. Fahruntüchtigkeit (1,7 0/00)?
Chiller
20.05.2005, 15:52 Uhr
zu: Abschleppen ohne Führerschein
Laut o.g. Urteil (BGHSt 36, 341) stellt das Abschleppen eines betriebsunfähigen PKW einen Sonderfall dar:
â EUROžFür den Führer eines (hier: mittels eines Abschleppseiles) abgeschleppten betriebsunfähigen Personenkraftwagens gilt der gleiche Beweisgrenzwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit wie für einen Kraftfahrzeugführer.â EUROœ
Obwohl der Lenker streng genommen kein Kraftfahrzeugführer ist sondern nur ein Fahrzeugführer so wird in diesem Fall dennoch die absolute Fahruntüchtigkeitsgrenze für Kraftfahrzeugsführer angenommen also 1,1 Promille.
Die 1,6 Promille gelten nur für Fahrzeugführer (ohne Kraft ;-) ) also z.B. Fahrradfahrer.
Daraus kann man schliessen, dass ein Gericht auch die 0,5 Promille-Grenze für den Lenker des abgeschleppten Fahrzeugs bejahen könnte. Dazu ist mir aber kein Urteil bekannt.
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.38-001 / 3 Fehlerpunkte
Es nähert sich ein Fahrzeug mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn. Wie verhalten Sie sich?
Wenn nötig, vorsichtig auf den Gehweg ausweichen
Immer scharf bremsen und sofort stehen bleiben
Dem Fahrzeug Platz machen
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-131 / 3 Fehlerpunkte
Worauf weisen diese Verkehrszeichen hin?
Auf ein Ãœberholverbot, das nach 200 m endet
Auf eine Überholverbotstrecke von 200 m Länge
Auf ein Ãœberholverbot, das in 200 m Entfernung beginnt
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.16-101 / 3 Fehlerpunkte
Zu welchem Zweck darf die Hupe außerorts benutzt werden?
Als Ãœberholsignal
Als Rufzeichen
Als Warnsignal
FAHRTIPPS-Seiten, die Sie auch interessieren könnten:
|
|
|
|